Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 306 (NJ DDR 1981, S. 306); 306 Neue Justiz 7/81 trägerwechsel durchzuführen (§ 14 Abs. 1 der Wiederurbar-machungsAO). Die Verantwortung des Folgenutzers für Ordnung und Sicherheit auf den abgenommenen Bodenflächen ist an den Zeitpunkt des Rechtsträger-, Nutzungsoder Eigentumswechsels gebunden. Werden die Bodenflächen nicht dauernd umfassend für die Gewinnungsarbeiten genutzt und gibt es daher auch keinen Rechtsträger- und Eigentumswechsel an diesen Bodenflächen, dann werden diese nach Abschluß der Wiederurbarmachung an den Rechtsträger oder Eigentümer zurückgegeben. In diesem Fall muß das Abnahmeprotokoll gemäß § 13 Abs. 3 der WiederurbarmachungsAO oder die Abnahmeentscheidung nach § 22 Abs. 3 der 1. DVO zum Berggesetz den Termin des Nutzungswechsels und damit den Zeitpunkt der Änderung der Verantwortung enthalten. Bleiben auf den wieder urbar gemachten Bodenflächen Halden oder Restlöcher bestehen, kann nach § 25 Abs. 2 der AO über Halden und Restlöcher zwischen Folgenutzer und Gewinnungsbetrieb vereinbart werden, daß für notwendige Kontrollen, Unterhaltungs- und Sicherungsmaß-nahmen der Gewinnungsbetrieb weiterhin verantwortlich ist. Zu den Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen gehören z. B. die Erneuerung von Absperrungen, die Ausschilderung und die Absperrung und Räumung von Gefahrenbereichen. Für die Beseitigung von Bergschäden und für die Durchführung weiterer Sicherungsmaßnahmen ist der Gewinnungsbetrieb als Ersatzpflichtiger für den Bergschaden verantwortlich (vgl. § 23 Abs. 2 Berggesetz). Die sich an die Wiederurbarmachung für eine land-und forstwirtschaftliche Nutzung anschließende Rekultivierung der Bodenfläche mit dem Ziel der Erreichung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit obliegt nach der AO über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen RekultivierungsAO vom 23. Februar 1971 (GBl. II Nr. 30 S. 245) dem Folgenutzer. Die diesbezüglichen Kontrollaufgaben der örtlichen Staatsorgane in ihren Territorien enden erst, wenn die für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe vorgesehenen und in Nutzung genommenen Grundstücke nach beendeten Gewinnungsarbeiten sowie anschließender Wiederurbarmachung und Rekultivierung in die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zurückgeführt wurden und auf diesen Grundstücken alle erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung einer vollwertigen Bodenfruchtbarkeit durchgeführt und wirksam geworden sind/'* 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 63; W. Stoph, Direktive des X. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR in den Jahren 1981 bis 1985, Berlin 1981, S. 13. 2 Vgl. dazu E. Siegert/K. Zieger, „Gewinnung von Bodenbestandteilen für bodenverbessernde Maßnahmen durch kooperative Einrichtungen und volkseigene Betriebe der Landwirtschaft“, Wirtschaftsrecht 1978, Heft 3, S. 158. 3 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Verfügung über die Bewirtschaftung nicht genutzter Flächen für die land- und forstwirtschaftliche Produktion vom 13. August 1974 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1974, Nr. 9, S. 43). Aufwendungen für die Familie im FGB Dozent Dr. sc. WOLFGANG SEIFERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Die rechtliche Regelung der „Aufwendungen für die Familie“ (§ 12 FGB)1 spiegelt die ökonomischen Vorgänge in der Familie wider. Diese Regelung ist Teil des im Gesetz gezeichneten Leitbildes1 2 für die Gestaltung des Lebens in der Ehe und Familie. Ihre Einordnung in den Abschnitt „Die eheliche Gemeinschaft“ zeigt den engen Zusammenhang, der zwischen den persönlichen Beziehungen der Ehegatten (§§ 9, 10 FGB) und ihren ökonomischen Beziehungen (§§ 11 bis 16 FGB) besteht. Ungeachtet dieser Verbindung weist §12 FGB gegenüber den erwähnten Normen insofern einige Besonderheiten auf, als in ihm Beziehungen gestaltet werden, die über die Ehe hinausgehend die Familie als Ganzes umfassen. Personenkreis des § 12 FGB Der Begriff „Aufwendungen für die Familie“ umfaßt Beziehungen zwischen Personen, die üblicherweise in einem Familienhaushalt Zusammenleben. Das sind in der Regel die Ehegatten und ihre gemeinsamen Kinder. Hieraus ergibt sich die systematische Einordnung der Regelung über den Familienaufwand in das Gesetz. Es gibt aber vielfach Erweiterungen und Einschränkungen für den in einem Haushalt lebenden Personenkreis. Solche Besonderheiten werden in bestimmtem Umfang mit erfaßt. In die durch § 12 FGB begründeten Rechte und Pflichten einbezogen sind alle im Haushalt lebenden Kinder, und zwar unabhängig davon, ob sie von beiden, von einem oder von keinem der beiden Ehegatten abstammen. Während das Rechtsverhältnis der elterlichen Erziehung mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder endet (nicht der Erziehungsvorgang als sozialer Prozeß), bleiben Rechte und Pflichten im Rahmen der Aufwendungen für die Familie bestehen, bis die Kinder aus dem Haushalt der Familie ausscheiden. In § 12 eingeschlossen sind auch die ökonomischen Beziehungen einer solchen Familie, in der das Zusammenleben nur eines Elternteils mit dem Kind daraus resultiert, daß die Eltern keine Ehe miteinander eingegangen sind; Das Kind wird gemäß §46 Abs. 1 FGB „im Rahmen der Aufwendungen der Familie der Mutter“ und durch Unterhaltszahlungen des Vaters versorgt. Lebt die Mutter des Kindes im Haushalt ihrer Eltern, so ist sie unmittelbar, das Enkelkind mittelbar (durch die Beziehung zu ihr) in das Rechtsverhältnis nach § 12 einbezogen, wobei im Streitfall Ansprüche nur zwischen den unmittelbar Berechtigten und Verpflichteten geltend gemacht werden können. Ist die im Haushalt ihrer Eltern lebende Mutter noch nicht volljährig, wird das Enkelkind dann unmittelbar in den Haushalt der Großeltern einbezogen, wenn diese als Vormund bestellt werden (§§ 52, 88, 91 FGB). Die Aufnahme der Eltern von Ehegatten in den Haushalt ist nicht in der Rechtsform der Aufwendungen für die Familie ausgestaltet, obwohl sich praktisch durch das Zusammenleben c i in § 12 FGB geregelten ökonomischen Vorgänge auch auf diese Personen erstrecken.3 Soweit die aufgenommenen Eltern der Ehegatten bedürftig sind, haben die ihnen im Haushalt gewährten Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen den Charakter von Unterhalt gemäß § 82 Abs. 3 FGB. In allen übrigen Fällen handelt es sich nicht um Leistungen, die aus Familienrechtsbeziehungen erwachsen, sondern um Leistungen der persönlichen Fürsorge in Erfüllung moralischer Familienpflichten. Daraus können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, die nach den rechtlichen Regelungen über die gegenseitige Hilfe (§§ 274 ff. ZGB) zu beurteilen und u. U. bei der Nachlaßregulierung zu berücksichtigen sind (vgl. § 410 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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