Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 302 (NJ DDR 1981, S. 302); 302 Neue Justiz 7/81 sätzlich die Rechtsfolgen wegen nicht qualitätsgerechter Leistung ein. Standards sind auch dann verletzt, wenn eine Ausnahmegenehmigung zur Abweichung vom Standard erteilt wurde oder eine Abweichung vom Standard ohne Äusnahmegenehmigung zulässig ist, die Partner jedoch nicht ausdrücklich deren Rechtswirksamkeit für die zwischenbetrieblichen Beziehungen vereinbart haben. Die Rechtswirksamkeit bestätigter und verkündeter Standards vor dem Verbindlichkeitstermin zieht für diejenigen, die dem sachlichen und personellen Geltungsbereich des Standards unterliegen, die Pflicht nach sich, alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß vom Verbindlichkeitstermin an die Festlegungen des Standards unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 StandardisierungsVO eingehalten werden. Daraus ergeben sich auch Folgerungen für die Gestaltung von Wirtschaftsverträgen, und zwar vor allem beim Abschluß von Verträgen, die nach dem im Standard bezeichneten Verbindlichkeitstermin zu erfüllen sind. Eine besondere Verpflichtung, die in bestätigten und verkündeten, jedoch noch nicht verbindlichen Standards Ausdruck findenden Tendenzen für die Weiterentwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts zu berücksichtigen, besteht nach der gegenwärtigen Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts beim Abschluß von Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen.1'* Entsprechendes muß grundsätzlich auch für andere wissenschaftlich-technische Leistungen gelten. Die Wirkung staatlicher Standards auf die Gestaltung und Erfüllung zivilrechtlicher Verträge Diese Wirkung staatlicher Standards ist differenziert zu betrachten: Auf Verträge zwischen Betrieben gemäß §11 Abs. 2 ZGB im Bereich der Volkswirtschaft, die nicht dem personellen Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, wirken staatliche Standards grundsätzlich in der gleichen Weise wie auf Wirtschaftsverträge.15 Da staatliche Standards für alle Betriebe der Volkswirtschaft verbindlich sind, bestimmen sie verbindlich auch das Verhalten dieser Betriebe in zivilrechtlichen Beziehungen. Dementsprechend gilt auch hier das Verbot der Abweichung von verbindlichen Standards gemäß § 3 Abs. 3 und 4 StandardisierungsVO. Daraus folgt, daß staatliche Standards auch beim Abschluß zivilrechtlicher Verträge zu berücksichtigen sind. In ihnen enthaltene Festlegungen sind auch dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht vereinbart wurden.1® Damit steht gleichzeitig auch ohne ausdrückliche Regelung im ZGB fest, daß bestätigte und verkündete Standards vom Verbindlichkeitstermin ab auf bereits abgeschlossene Verträge vertragsändernd wirken. Vereinbarungen, die Festlegungen in Standards entgegenstehen, ohne daß die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Standard vorliegen, verstoßen gegen das Verbot der unzulässigen Abweichung und sind deshalb nichtig (§ 68 ZGB). Für Verträge, die zwischen Betrieben gemäß § 11 Abs. 2 ZGB im Bereich der Volkswirtschaft und Bürgern geschlossen werden, gelten zumindest soweit sich in ihnen die Betriebe zu Leistungen verpflichten, für die Standards relevant sind die Ausführungen, die zu den Verträgen zwischen Betrieben getroffen wurden, entsprechend. Die Betriebe sind verpflichtet, die in staatlichen Standards enthaltenen Festlegungen einzuhalten. Davon haben sie sowohl bei der Gestaltung als auch bei der Erfüllung der Verträge auszugehen. Die Inanspruchnahme der Regelung des § 61 Abs. 2 ZGB, wonach eine von den staatlichen Gütevorschriften abweichende Leistung vereinbart werden kann, ist für diese Beziehungen nur im Rahmen der durch § 3 Abs. 4 StandardisierungsVO geregelten besonderen Bedingungen möglich, im übrigen aber ausgeschlossen. Anders stellt sich die Wirkung staatlicher Standards auf die Verträge zwischen Bürgern dar. Gemäß § 3 Abs. 1 StandardisierungsVO sind die Standards für sie nicht verbindlich. Dementsprechend gilt auch das in § 3 Abs. 3 Stan- dardisierunigsVO enthaltene gesetzliche Verbot der Abweichung von Standards nicht. Verpflichtungen, den in Standards enthaltenen Festlegungen entsprechend zu handeln, ergeben sich für sie ausschließlich aus den Vorschriften des ZGB. In diesem Sinne ist auch die Regelung des § 61 Abs. 1 ZGB zu verstehen, nach der staatliche Standards auch dann Vertragsinhalt sind, wenn sie nicht vereinbart wurden. Für die Vertragsbeziehungen zwischen Bürgern ist bedeutsam, daß eine von staatlichen Standards abweichende Leistung vereinbart werden kann (§ 61 Abs. 2 ZGB). Wirkungen staatlicher Standards auf außervertragliche Beziehungen Wegen ihres normativen Charakters sind Festlegungen in staatlichen Standards auch für Beziehungen relevant, die nicht durch Vertrag geregelt sind. In staatlichen Standards enthaltene Festlegungen (z. B. über Grenzwerte der zulässigen Lärmemission) können soweit es sich um Betriebe der Volkswirtschaft handelt mitbestimmend dafür sein, was als rechtmäßiges bzw. rechtswidriges Verhalten i. S. der §§ 328 und 330 ZGB zu gelten hat. In staatlichen Standards enthaltene Festlegungen über die Projektierung, Konstruktion, Herstellung, Inbetriebnahme und Unterhaltung von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten bestimmen die Pflichten der Betriebe gemäß § 205 AGB bei der Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Standards können schließlich auch im Bereich des Strafrechts bedeutsam sein, indem sie bei Straftaten gegen die Volkswirtschaft (z. B. bei Vertrauensmißbrauch gemäß § 165 StGB) die Rechtspflichten derjenigen mitbestimmen, denen eine Vertrauensstellung in einem Betrieb der Volkswirtschaft übertragen ist. 1 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 20. 2 Vgl. z. B. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag, Berlin 1981, S. 53; H. Lilie, „Hauptaufgabe erfordert höhere Qualität und Effektivität“, Standardisierung und Qualität 1976, Heft 1, S. 1; H. Lilie, „Freundschaftliche Zusammenarbeit brachte uns schneller voran“, Standardisierung und Qualität 1979, Heft 7, S. 266; L. Rouscik, „Enge Wechselbeziehungen zwischen Standardisierung und Wirtschaftsorganisation sichern hohe Effektivität“, Standardisierung und Qualität 1977, Heft 8, S. 325; G. Steinecke, „Standardisierung von Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes bedeutet Sicherheit und Wohlbefinden für unsere Menschen“, Standardisierung und Qualität 1976, Heft 4, S. 140; H. H. Aust, „Wechselseitige Forderungen von Standardisierung und wissenschaftlicher Arbeitsorganisation als Beitrag zur Erfüllung der Hauptaufgabe“, Standardisierung und Qualität 1976, Heft 5, S. 201. 3 Vgl. H.-D. Schulze./K. Zieger, „Zur Einflußnahme der Justitiare auf die Standardisierungsarbeit in den Kombinaten“, Standardisierung und Qualität 1979, Heft 3, S. 326. 4 Soweit es DDR- und Fachbereichsstandards betrifft, vgl. H.-D. Schulze, „Zum Rechtscharakter des Standards“, Vertragssystem 1968, Heft 4, S. 224, sowie Wirtschaftsrechtsseminar „Standardisierung und Wirtschaftsvertrag“, Vertragssystem 1969, Heft 2, S. 94 ff. Vgl. auch Autorenkollektiv, Rechtsfragen der Standardisierung, Berlin 1978, S. 20. Hinsichtlich der RGW-Standards vgl. insb. §§ 6, 9 der VO über den Standard des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe vom 19. September 1974 (GBl. 1 Nr. 55 S. 499). Nach § 6 der VO ist der Präsident des Amtes für Standardisierung. Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) bevollmächtigt, im Auftrag des Ministerrates der DDR die Bestätigung von RGW-Standards in der Ständigen Kommission des RGW für Standardisierung vorzunehmen. Mit der Bestätigung übernimmt die DDR die Verpflichtung, den RGW-Standard im Gesetzblatt der DDR für rechtswirksam zu erklären. Gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 6 werden die für die DDR bestätigten RGW-Standards ohne inhaltliche Veränderung in das nationale Standardwerk der DDR eingeführt. Sie sind für die gesamte Volkswirtschaft der DDR verbindlich und wirken im nationalen Bereich wie DDR-Standards. 5 Vgl. § 3 Abs. 1 der VO über die Standardisierung in der DDR -StandardisierungsVO vom 21. September 1967 (GBl. n Nr. 90 S. 665). Danach sind staatliche Standards für den gesamten Bereich der Volkswirtschaft verbindlich. 6 DDR-Standards werden gemäß § 7 Abs. 1 der StandardisierungsVO i. V. m. § 8 Abs. 5 des Statuts des ASMW vom 9. Januar 1975 (GBl. I Nr. 16 S. 301) vom Präsidenten des ASMW bestätigt und verkündet bzw. durch Veröffentlichung im Gesetzblatt der DDR in Kraft gesetzt. Fachbereichs-Standards werden gemäß § 8 Abs. 1 StandardisierungsVO von den damit beauftragten Organen bestätigt und gemäß § 8 Abs. 5 des Statuts des ASMW vom Präsidenten des ASMW verkündet bzw. durch Veröffentlichung im Gesetzblatt der DDR in Kraft gesetzt. 7 Vgl. dazu auch H.-D. Schulze, „Zum Geltungsbereich von DDR-und Fachbereichsstandards unter -besonderer Berücksichtigung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 302 (NJ DDR 1981, S. 302) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 302 (NJ DDR 1981, S. 302)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den ausgelieferten Nachrichten um Informationen handelt, die auf Forderung, Instruktion oder anderweitige Interessenbekundung der Kontaktpartner gegeben werden, inhaltlich deren Informationsbedarf entsprechen und somit obj ektiv geeignet sind, zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik an Konzerne, deren Verbände Vertreter kann künftig als Spionage verfolgt werden, ohne daß der Nachweis erbracht werden muß, daß diese eine gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere Staaten des sozialistischen Lagers unter Ausnutzung durch die Entwicklung von Bürgerkriegssituationen ohne Kernwaffeneinsatz zum Zusammenbruch bringen zu können.

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