Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 300 (NJ DDR 1981, S. 300); 300 Neue Justiz 7/81 Die Wirkung von Standards bei der Organisierung von Rechtsbeziehungen in der Volkswirtschaft Dr. HANS-DIETER SCHULZE, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft wirkt die Standardisierung in der DDR als ein wichtiges Mittel zur Organisierung des volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozesses mit größter gesamtgesellschaftlicher Effektivität. Sie ist damit ein Instrument zur weiteren Verwirklichung der im Programm der SED formulierten Hauptaufgabe, die als einen wesentlichen Bestandteil eine entsprechende Zielstellung in sich einschließt.1 Standards unterstützen die Effektivitätsentwicklung, indem sie im Zusammenwirken mit anderen Leitungsmaßnahmen sowie kooperationsrechtlichen Mitteln mehrere ihrer Hauptfaktoren beeinflussen. Zu diesen Hauptfaktoren gehören vor allem die Steigerung der Material-und Energieökonomie, die Entwicklung der Qualität von Erzeugnissen für die produktive und individuelle Konsumtion bei geringsten Kosten, die sozialistische Rationalisierung, die Entwicklung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation, die Schaffung von Voraussetzungen für den Übergang zu kostengünstiger zentraler Fertigung auf der Grundlage standardisierter Erzeugnisse und die Gewährleistung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie des Umweltschutzes.2 Standards tragen dadurch dazu bei, auf der Grundlage hoch entwickelter gesellschaftlicher Arbeitsteilung das Verhältnis von gesellschaftlichem Arbeitsaufwand und Nutzen, insbesondere im Bereich der sozialistischen Produktion, immer günstiger zu gestalten. Darüber hinaus werden durch sie wichtige Vorausetzun-gen für die weitere Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Integration und damit auch Grundlagen für die weitere Erhöhung der Effektivität in der Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW sowie in den nationalen volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozessen geschaffen. Aus der Bedeutung der Standardisierung für die weitere Entwicklung der Volkswirtschaft ergeben sich hohe Anforderungen an die Leitung und Planung der Arbeit auf diesem Gebiet und damit auch an die Rechtsarbeit, vor allem in den Kombinaten und zentralen Staatsorganen.3 Gleichzeitig ist die konsequente Anwendung und Durchsetzung der Standards zu sichern; sie sind für die Organisierung von Rechtsbeziehungen, insbesondere im Bereich der Volkswirtschaft, mit höchster Wirksamkeit zu nutzen. Gegenstand von Standards Standards regeln das Verhalten einzelner Menschen und Kollektive in bezug auf Gegenstände (Arbeitsgegenstände und Arbeitsmittel), Vorgänge und Verständigungsmittel, insbesondere im technisch-ökonomischen Bereich der Produktion, und dadurch zugleich die Beziehungen einzelner und Kollektive zueinander. In Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer hoch entwickelten gesellschaftlichen Arbeitsteilung und mit dem Ziel, gesellschaftlich notwendige Arbeitsergebnisse mit größtem volkswirtschaftlichem Nutzen bei geringstem Aufwand an gesellschaftlicher Arbeit zu erreichen, regeln Standards das Verhalten von Werktätigen und Kollektiven bei der Herbeiführung bestimmter wissenschaftlich-technischer und ökonomischer Ergebnisse im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozeß, insbesondere in der sozialistischen Produktion. Diese Ergebnisse können verschieden sein. Sie können in der Herstellung von Erzeugnissen mit bestimmten Gebrauchseigenschaften auf der Grundlage vorgegebenen Materialeinsat- zes und Energieverbrauchs bestehen. Sie können sich auch in der möglichst rationellen, leistungsintensiven und kostengünstigen Durchführung von Arbeitsverfahren oder in der rationellen und eindeutigen Kommunikation an Arbeitsprozessen Beteiligter darstellen, und schließlich können sie die Sicherung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie des Umweltschutzes einschließen oder vorrangig zum Inhalt haben. Standards regeln das Verhalten von Menschen und Kollektiven im wesentlichen insofern mittelbar, als in ihnen grundsätzlich Anforderungen an den durchzuführenden Prozeß oder das zu erreichende Prozeßergebnis gestellt werden, aus denen sich Verhaltensanforderungen für die am entsprechenden Arbeitsprozeß Beteiligten ergeben. Zum Rechtscharakter und zum sachlichen und personellen Geltungsbereich staatlicher Standards Die in DDR-Standards, Fachbereichs-Standards oder für die DDR bestätigten RGW-Standards (nachstehend staatliche Standards) enthaltenen Festlegungen sind gesetzliche Bestimmungen/* Sie bringen den auf die ständige Steigerung der Effektivität des volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozesses gerichteten Willen der Werktätigen zum Ausdruck, sie sind gesellschaftliche Verhaltensregeln mit allgemeiner Verbindlichkeit5, die vom sozialistischen Staat bzw. von seinen damit beauftragten Organen gesetzt bzw. bestätigt sind6, und sie werden durch Überzeugung bzw. durch die Zwangsgewalt des sozialistischen Staates durchgesetzt (vgl. insb. die Ordnungsstrafbestimmungen in § 16 StandardisierungsVO; §§ 82, 84 ZGB; § 86 VG). Der sachliche Geltungsbereich eines Standards wird durch dessen Titel und soweit erforderlich durch die sog. Titelergänzung bestimmt (§ 1 Ahs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der 4. DB vom 11. September 1968 zur StandardisierungsVO [GBl. II Nr. 100 S. 806]), und zwar geschieht dies durch die Bezeichnung der Erzeugnisse, Verfahren oder Verständigungsmittel, für die der Standard gelten soll. Dazu gehören erforderlichenfalls die Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Anwendungsbereichs sowie die Beschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf bestimmte Formen, Ausführungen oder Größen des standardisierten Erzeugnisses. Eine Begrenzung des sachlichen Geltungsbereichs staatlicher Standards auf einzelne Leitungsbereiche, z. B. auf einzelne VVBs, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten des ASMW (§ 2 Abs. 1, 3 und 4 der 4. DB zur StandardisierungsVO). Ein staatlicher Standard gilt, soweit nicht im Verbindlichkeitsvermerk ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (§3 Abs. 1 der 4. DB zur StandardisierungsVO), personell für alle Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im Bereich der Volkswirtschaft (§ 3 Abs. 1 StandardisierungsVO), die einen wissenschaftlich-technischen oder ökonomischen Erfolg (z. B. die Herstellung eines Erzeugnisses, die Durchführung eines Arbeitsverfahrens, die Verständigung über technische Daten) anstreben, für dessen Sicherung im Standard Festlegungen getroffen sind. Ein Erzeugnisstandard gilt, soweit nicht im Verbindlichkeitsvermerk etwas anderes bestimmt ist, personell für alle Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im Bereich der Volkswirt-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 300 (NJ DDR 1981, S. 300) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 300 (NJ DDR 1981, S. 300)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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