Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 287 (NJ DDR 1981, S. 287); Neue Justiz 6/81 287 führung eines Ermittlungsverfahrens zwecks Strafverfolgung, und zwar besonders im Hinblick auf die Bedingungen der Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 (GBl. II Nr. 120 S. 945), nach denen, wenn durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs des Betriebes fremde Sachen beschädigt oder zerstört wurden, der Betrieb verpflichtet ist, der Staatlichen Versicherung Auskunft darüber zu geben, daß der Fahrer des Kraftfahrzeugs dieses gegen den Willen des Betriebes benutzt und die Beschädigungen oder Zerstörungen mit dem Fahrzeug verursacht hat (§ 2 Abs. 1 Buchst, b, Abs. 7 Buchst, a 2. Ordnungsstrich, § 6 Abs. 2 Buchst, d). Ein ebensolches Interesse des Betriebes an der Aufklärung der Straftat nach § 201 StGB ergibt sich, wenn das Fahrzeug zusätzlich nach den Bedingungen der freiwilligen Versicherung der Kraftfahrzeuge der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November 1968 (GBl. II Nr. 120 S. 952) versichert ist. Das Ersuchen vom 30. Oktober 1979 unterscheidet sich im übrigen inhaltlich nicht von dem Antrag vom 20. Januar 1980, der von den Instanzgerichten ohne Bedenken als Strafantrag anerkannt wurde. Es ist an die VF-Inspektion B. Kriminalpolizei gerichtet und von dort am 5. November 1979 an das zu dieser Zeit zuständige Volkspolizeikreisamt S. Kriminalpolizei weitergeleitet worden. Da der Antrag auf Strafverfolgung entgegen der Ansicht der Instanzgerichte .fristgemäß gestellt war, verletzen die genannten Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts somit das Gesetz. Im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Interesse des VEB an der Strafverfolgung ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß das Stadtbezirksgericht in seinem Urteil zu Fragen der Leistung von Schadenersatz einen fehlerhaften Standpunkt bezogen hat. Unzutreffend nimmt es Bezug auf eine Entscheidungspraxis des Obersten Gerichts, nach der für Schäden, die an einem Kraftfahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls entstehen, nur der Fahrer des Fahrzeugs haftbar gemacht werden könne. In dieser allgemeinen Aussage ist ein solcher Rechtssatz inhaltlich unrichtig. So trifft er nicht für den Fall zu, wenn das Fahrzeug von Mittätern unbefugt benutzt worden ist (vgl. OG, Urteil vom 24. November 1977 - 2 OZK 47/77 - NJ 1978, Heft 2, S. 86). Wird ein Dienstfahrzeug von Betriebsangehörigen unbefugt benutzt und dabei das Fahrzeug beschädigt, so regelt sich die Schadenersatzpflicht nicht nach dem AGB, wie das Kreisgericht ebenfalls fehlerhaft annimmt, sondern nach dem ZGB. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war die Sache gemäß § 322' Abs. 3 StGB zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Rechtsmittelgericht zurückzuverweisen. Buchumschau Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Eberhard Poppe: Grundrechte des Bürgers ln der sozialistischen Gesellschaft Staatsverlag der DDR, Berlin 1980 309 Seiten; EVP (DDR): 17,50 M Wenn man die in der DDR herrschenden Auffassungen zu Bürgerrecht und Bürgerpflicht im Sozialismus kennenlernen will, dann führt kein Weg an diesem Buch vorbei, auch wenn man berücksichtigt, daß in den letzten Jahren, den internationalen politischen und wissenschaftlichen Anforderungen alles in allem gerecht werdend, zahlreiche Veröffentlichungen zum Thema Menschen- und Bürgerrechte erschienen sind. Zu den Vorzügen dieses Buches rechne ich folgende: 1. Die Grundrechtsprobleme werden komplex angegangen. Es wird ein tragfähiger Bogen gespannt von den Erkenntnissen einer materialistischen Persönlichkeitstheorie über die Detailbehandlung der einzelnen Verfassungsrechte und -pflichten des Bürgers bis hin zum Beitrag der DDR zur Durchsetzung der UN-Menschenrechtskon-zeption. Da der Regelungsgegenstand der Bürgerrechte potentiell uferlos ist, besteht immer die Gefahr, daß ihre Behandlung in ein bloßes Nebeneinander verselbständigter Teilaspekte zerfällt. Die Autoren sind dieser Gefahr nur dadurch entgangen, daß sie auf der Grundlage einer gemeinsamen Konzeption für alle Kapitel jedes in einer Weise begrenzten, die keinem einzigen eine auch nur annähernd erschöpfende Darstellung gestattete. 2. Es wird nicht nur nachgewiesen, daß die sozialistischen Grundrechte originärer Natur sind und daß sich daraus ihre qualitative Andersartigkeit (und historisch gesehen Überlegenheit) gegenüber den bürgerlichen Grundrechten ableitet, sondern es werden auch die sozialistischen Grundrechte selbst in ihrer Entwicklungsfähigkeit dargestellt. Die Autoren belegen im Detail, daß die sozialistischen Grundrechte des Bürgers als Widerspiegelung sich entwickelnder Gesellschaftsbeziehungen und als deren normatives Instrument weder statisch noch zeitlos sind. 3. Gesamtkonzept und Einzelteile des Buches gehen aus von der welthistorischen Rolle des Proletariats im allgemeinen und von der Übergangsepoche vom Kapitalismus zum Kommunismus im besonderen, von deren Gestaltung die Realität massenhafter Persönlichkeitsentwicklung in erster Linie abhängt. Als Vertreter einer materiellen Grundrechtstheorie verstehen die Autoren unter Freiheit menschliches Handeln entsprechend gesellschaftlicher Notwendigkeit. 4. Nicht in der Abgrenzung von anderen Rechten und Theorien, sondern in der konstruktiven Ausbreitung einer sozialismusgemäßen Grund(=Menschen)rechtsgestaltung sehen die Autoren ihren Schwerpunkt. Daß sie dabei den innerstaatlichen Horizont überschreiten und schließlich sogar die Frage einer gemeinsamen Deklaration oder Konvention der sozialistischen Staaten über die Menschenrechte erörtern, war gegenstandsgeboten. Einige Mängel des Buches sollen hier nicht verschwiegen werden: So fällt bei den einzelnen Kapiteln eine gewisse Unausgeglichenheit in bezug auf Argumentationsdichte, Problemsicht und materialistische Analyse auf. Beispielsweise bleibt das Kapitel über die Garantien der Grundrechte zum Teil hinter dem bereits erreichten Erkenntnisstand zurück. Es wird zu selten (etwa S. 25, 41, 66, 221) auf die produktive Wirkung des wissenschaftlichen Meinungsstreits unter Marxisten gesetzt. Ob die Bürgerrechte im Sozialismus subjektive Rechte sind, ob sie sich zu den Bürgerrechten im Kapitalismus in einem Verhältnis ausschließlicher Diskontinuität befinden, ob Rechte und Pflichten miteinander (im Hegel-Sinn) identisch sind darüber gab es Auseinandersetzungen unter sonst Gleichgesinnten, darüber gibt es noch jetzt verschiedene Meinungen. Zu selten auch treten besonders in den Kapiteln 2.2 (Inhalt und Funktion der verfassungsmäßigen Grundrechte, Grundfreiheiten und Grundpflichten) und 3 (Garantien der Grundrechte der Bürger und Anforderungen an die Tätigkeit der Volksvertretungen und gesellschaftlichen Organisationen) die Probleme, Konflikte und Widersprüche des realen Lebens in den Blick der Autoren (anders z. B. S. 137). Zu häufig wird Normativität mit Normalität gleichgesetzt. Liest man die Darstellung des Rechts auf Arbeit (S. 173 ff.), so wundert man sich, daß Konfliktkommissionen und Gerichte sich überhaupt noch mit Arbeitsrechtsstreitigkeiten befassen müssen. Im Kapitel 3 wird zwar unterstellt, daß es bei uns Grundrechtsverletzungen gibt, es werden aber keine genannt, geschweige denn Ursachen für deren Auftreten analysiert, was wiederum ein theoretischer Beitrag zu ihrer Eindämmung sein könnte. Zuwenig auch (anders etwa S. 261) werden Fragen aufgeworfen, auf die bisher von der Wissenschaft noch keine Antwort gegeben werden konnte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 287 (NJ DDR 1981, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 287 (NJ DDR 1981, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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