Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 285 (NJ DDR 1981, S. 285); Neue Justiz 6/81 285 siert wurde, sind dem Verklagten unter Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 149 Abs. 3 ZGB. Übermäßiges Knicken von Auslegeware, das zu Wellenbildung führt und damit die für den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware erforderliche Gebraucbsfähigkeit beeinträchtigt, stellt einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Lagerhaltung dar, der zur Geltendmachung von Garantieansprüchen auch nach Ablauf der Garantiezeit berechtigt. Die Lagerhaltung Im Verantwortungsbereich des Verkäufers umfaßt dabei auch den Transport der Ware vom Auslieferungslager zum Käufer. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 18. November 1980 - 107 BZB 192/80. Das Stadtbezirksgericht hat die Verklagte verurteilt, an die Kläger unter Rücknahme der reklamierten Auslegeware Ersatz zu liefern. Eine Begutachtung habe ergeben, daß die Welligkeit der Ware durch übermäßiges Knicken während des Transports eingetreten ist. Das sei ein grober Verstoß gegen Grundsätze der Lagerhaltung i. S. des § 149 Abs. 3 ZGB. Die Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und vorgetragen: Transport sei keine Lagerhaltung. Der Mangel habe auch während der normalen Garantiezeit geltend gemacht werden können. Der Gutachter habe sich auf seinen optischen Eindruck verlassen und Transportmängel lediglich behauptet. Die Verklagte hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger haben beantragt, die Berufung abzuweisen, und ausgeführt: Eine Beschädigung der Ware in ihrer Wohnung sei ausgeschlossen. Sie hätten gehofft, daß sich die zunächst auf tretende Wellenbildung bei längerer Benutzung zurückbilden werde. Es sei jedoch das Gegenteil eingetreten. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Nach § 157 Abs. 1 ZGB soll der Käufer seine Garantieansprüche unverzüglich nach Feststellung des Mangels geltend machen. Das ist schon deshalb zweckmäßig, um eine rasche Klärung von Reklamationen zu gewährleisten, dem Kunden die volle Benutzbarkeit der Ware bei begründeter Beanstandung kurzfristig zu sichern und zu vermeiden, daß durch Weiterbenutzung einer schadhaften Ware ein zuvor mit geringem Aufwand zu beseitigender Mangel sich vergrößert. Die Nichtbeachtung der Soll-Vorschrift des § 157 Abs. 1 ZGB führt aber nicht zum Verlust von Garantieansprüchen des Käufers. Das gilt zumindest für solche Mängel, die im gleichen Umfang auch bei unverzüglicher Mängelanzeige bestanden hätten. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Wellenbildung in Abständen von etwa 80 cm hätte zur Rücknahme der zugeschnittenen und ausgelegten, also für eine Weiterveräußerung nicht mehr geeigneten Ware wegen Mangelhaftigkeit auch dann geführt, wenn Garantieansprüche unmittelbar nach Feststellung des Mangels geltend gemacht worden wären. Beachtlich ist ferner die Auffassung der Kläger, die Auslegeware werde sich im Laufe der Zeit wieder glätten, die sie veranlaßte, von einer Reklamation zunächst Abstand zu nehmen. Sie waren also offenbar der Meinung, die festgestellte, zunächst geringere Wellenbildung sei kein die Brauchbarkeit der Auslegeware auf Dauer beeinträchtigender Mangel. Mithin kann der Auffassung der Verklagten nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem Zeitpunkt des Geltendmachens des Mangels Rechtsnachteile für die Kläger ableiten will. Dem angefochtenen Urteil ist auch insoweit zu folgen, als es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 149 Abs. 3 ZGB bejaht hat. Nach dieser Bestimmung kann der Käufer Ansprüche aus der Garantie auch nach Ablauf der Garantiezeit geltend machen, wenn nachgewiesen ist, daß die Ware Mängel aufweist, die auf einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze u. a. der Lagerhaltung zurückzuführen sind. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Die Lagerhaltung i. S. des § 149 Abs. 3 ZGB ist weder mit der Entnahme einer Ware aus einem Vorratslager des Großhandels bzw. Handels noch in dem Augenblick beendet, in dem eine verkaufte Sache zur Auslieferung an den Kunden bereitgestellt wird. Die Ware lagert vielmehr im Verantwortungsbereich des Verkäufers noch während der ganzen Zeit bis zur Auslieferung, also insbesondere auch im Zeitraum bis zur Zusammenstellung der auszuliefernden Gegenstände und während des Transports. Was die Schwere der schädigenden Einwirkung auf die Auslegeware anbelangt, so stellt diese einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Lagerhaltung dar. Der Gutachter hat keinen Zweifel daran gelassen, daß der Schaden während des Transports entstanden ist. Er hat hinzugefügt, daß der Schaden durch übermäßiges Knicken der Ware verursacht worden ist, weil ein einfaches Knicken nicht zu den festgestellten Deformierungen und Brüchigkeiten der Rückenausrüstung der Auslegeware hätte führen können. Eine solche Feststellung des Sachverständigen kann sehr wohl aus dem optischen Befund der Auslegeware ohne zusätzliche technisch-physikalische Untersuchungen abgeleitet werden. Sie ist auch überzeugend, wenn die Abmessungen der Wellen berücksichtigt werden, die darauf hindeuten, daß die Knicke zu dem Zeitpunkt verursacht wurden, in dem die Auslegeware sich noch ungerollt im Verantwortungsbereich der Verklagten befand. Hier müssen entgegen der Verpflichtung zum schonenden Umgang mit der auszuliefernden Ware grobe Kräfte eines wie der Gutachter hervorhebt übermäßigen Knickens eingewirkt haben. Einer solchen Schädigung hätte durch Beachtung elementarer Sorgfaltspflichten in der Verladetechnologie oder im sonstigen Umgang mit der Ware zwingend vorgebeugt werden müssen. §§ 316, 319 ZGB. Zu den Pflichten von Grundstücksnachbam, wenn die Nutzung des einen Grundstücks durch das Überwachsen von Wurzeln (hier: einer Hecke) beeinträchtigt werden kann. BG Dresden, Urteil vom 23. Mai 1980 - 6 BZB 490/79. Die Prozeßparteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger hat 1978 im Abstand von ca. 40 cm von der Grundstücksgrenze eine Thujahecke gepflanzt. Daraufhin hat der Verklagte an der Grundstücksgrenze einen Graben angelegt, um einen Überwuchs der Wurzeln der Hecke auf sein Grundstück zu verhindern. Der Kläger hat mit der Klage gefordert, den Verklagten zu verurteilen, den Graben einzuebnen. Der Verklagte hat dagegen beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, die Hecke mit einem Mindestabstand von einem Meter zu seinem Grundstück zurückzuversetzen. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, den Graben entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers wieder einzuebnen. Der Kläger wurde verurteilt, überragenden Wurzelwuchs auf dem Grundstück des Verklagten zu beseitigen. Im übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Die Berufung des Verklagten gegen diese Entscheidung hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Ausführungen darüber, daß wegen der geringen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks keine Notwendigkeit für eine Umpflanzung der Hecke besteht, der Kläger aber verpflichtet ist, diese laufend zu beschneiden.) Soweit sich die Prozeßparteien auf die Bestimmung des §319 ZGB berufen, ist dazu folgendes auszuführen:;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 285 (NJ DDR 1981, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 285 (NJ DDR 1981, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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