Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 284 (NJ DDR 1981, S. 284); 284 Neue Justiz 6/81 derspruchslos entgegengenommen hat. Die Auffassung des Bezirksgerichts hierzu ist dagegen mit den Erfahrungen des Lebens nicht vereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger, der nicht zum ersten Mal Geld verliehen hat, sich sofort bei Übergabe des neuen Schuldscheins, der bei einer Darlehnshingabe von 27 000 M über 3 000 M hätte lauten müssen, hierüber vergewissert und die Unrichtigkeit sofort beanstandet hätte. Selbst wenn es zuträfe wie das Bezirksgericht meint , daß ihm dies erst nach dem Weggang der Verklagten und ihres Ehemanns aufgefallen wäre, hätte es nahegelegen, die Angelegenheit sofort zu klären, zumal die Ausstellung und Übergabe des neuen Schuldscheins an einem Montag erfolgte, die nächste persönliche Begegnung nicht vor dem Wochenende zu erwarten war, aber eine telefonische Rücksprache möglich gewesen wäre und den Gepflogenheiten der Prozeßparteien entsprach. Auch die Aussagen des Sohnes des Klägers, seiner Schwiegertochter und der 80jährigen Zeugin B. können nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Diese Zeugen haben zwar bekundet, einen handschriftlich geschriebenen Schuldschein über 27 000 M mit den Unterschriften der Prozeßparteien gesehen zu haben. Damit ist aber nicht bewiesen, daß dieser von der Verklagten angefertigt und unterschrieben worden ist, zumal die Zeugen den Namenszug der Verklagten vorher nie gesehen haben. Die Zeugin B. hat hierzu ausgesagt: „Es war das erste Mal, daß ich den Namen der Verklagten schriftlich auf dem Schuldschein gelesen habe. Ansonsten kannte ich ihre Unterschrift nicht“ Den Umstand, daß es nahe gelegen hätte, daß die Verklagte, wenn sie tatsächlich einen neuen Schuldschein über 25 000 M erstellt hätte, dies dann doch wohl von ihr zur Vermeidung eines Widerspruchs i(maschinenschriftlich handschriftlich) auch handschriftlich getan worden wäre, hat das Bezirksgericht unter Verletzung des § 54 Abs. 5 ZPO in die Beweiswürdigung nicht mit einbezogen. Das gleiche trifft für das beachtliche Vorbringen der Verklagten zu, daß für sie bei einem Kaufpreis des Pkw von 24 722 M kein Anlaß bestanden habe, sich 27 000 M zu leihen. Dem entspricht, daß innerhalb von knapp 4 Wochen ein Betrag von 24 000 M zurückgezahlt wurde. Die Restzahlung von 1 000 M erfolgte alsbald danach. Im übrigen stehen die Angaben des Klägers in der gerichtlichen Zahlungsaufforderung im Widerspruch zu seinen Prozeßbehauptungen. Dort hat er dargelegt, der Verklagten am 20. Februar 1979 3 000 M geliehen zu haben. Das war offensichtlich unrichtig. In Anbetracht dessen vermag auch die Aussage der bei der Hingabe des Darlehnsbetrags anwesend gewesenen Ehefrau des .Klägers, die Verklagte habe hierbei einen Schuldschein über 27 000 M handschriftlich gefertigt, nicht zu überzeugen. Nach alledem kann die Behauptung des Klägers, der Verklagten 27 000 M geliehen zu haben, nicht als bewiesen angesehen werden. Das Urteil des Kreisgerichts entspricht vielmehr entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts dem Gesetz. § 74 ZGB; § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hat der Schuldner eine fällige Zahlung geleistet, ist der Gläubiger verpflichtet, ihm auf Verlangen eine quittierte Rechnung zu erteilen. Verweigert das der Gläubiger und erhebt der Schuldner deshalb Klage, so sind nachdem der Anspruch während des Prozesses erfüllt worden ist auch bei einer Klagerücknahme dem Verklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. OG, Urteil vom 18. November 1980 2 OZK 41/80. Der Kläger hatte im Sommer 1979 dem Verklagten seine Wohnzimmeruhr zur Reparatur übergeben. Er hat sie am 14. August 1979 repariert wieder abgeholt und einen Betrag von 28 M gezahlt. Eine Rechnung oder Quittung wurde ihm nicht ausgestellt. Mit der Klage hat der Kläger ausgeführt, daß er nach Aushändigung der Uhr um eine Quittung für den gezahlten Betrag gebeten habe. Diese Quittung sei ihm unter Hinweis auf eine eingetragene Garantienummer verwehrt worden. Noch am gleichen Tage und am 27. September und 15. Oktober 1979 habe er den Verklagten schriftlich gemahnt, seiner Verpflichtung nachzukommen. Auch das sei ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Erteilung einer spezifizierten Rechnung und Aushändigung einer Quittung für die geleistete Zahlung zu verurteilen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, der Kläger habe bei Abholung der Uhr eine spezifizierte Rechnung nicht gefordert. Auf die Aufforderung des Klägers habe er Mitte Oktober 1979 den Kläger schriftlich aufgefordert, mit der Uhr zu ihm zu kommen. Ohne die in der Uhr befindliche Reparatumummer habe er keine Rechnung erteilen können. In der Verhandlung vor dem Kreisgericht hat der Verklagte ohne Kenntnis der in der Uhr vorhandenen Reparaturnummer dem Kläger eine Rechnung ausgehändigt. Der Kläger hat daraufhin die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Verklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Kreisgericht hat die Kosten des Verfahrens den Prozeßparteien je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerde des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind bei einer Klagerücknahme grundsätzlich die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzueriegen. Von dieser generellen Regelung kann dann abgewichen werden, wenn der Verklagte zur Klage Anlaß gegeben hat. Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat der Kläger den Verklagten spätestens mit Einschreiben vom 14. August 1979, also noch am Tage der Abholung der Uhr, um eine quittierte Rechnung gebeten. Auch auf zwei weitere Schreiben des Klägers vom 27. September und 15. Oktober 1979 hat der Verklagte zunächst nicht reagiert. Eine Rechnung ist auch mit Schreiben des .Verklagten von Mitte Oktober 1979 an den Kläger nicht erteilt worden. Darin wurde der Kläger lediglich aufgefordert, mit der Uhr zu ihm zu kommen. Gemäß § 74 Abs. 1 ZGB ist jeder Gläubiger verpflichtet, dem zur Geldzahlung verpflichteten Schuldner auf Verlangen Rechnung und Quittung zu erteilen. Dies soll nach § 74 Abs. 2 ZGB sofort oder spätestens zwei Wochen nach Empfang der Leistung erfolgen. Darüber hinaus konnte nicht unbeachtet bleiben, daß der Verklagte schon nach der PreisAO Nr. 429 AO über die Preisbildung im Uhnmacherhandwerk vom 10. August 1955 (Gßl.-Sdr. Nr. 100) verpflichtet ist, dem Kläger eine Rechnung zu erteilen. Gemäß § 13 Abs. 4 dieser PreisAO hat der Uhrmacherbetrieb allen Auftraggebern ordnungsgemäß Rechnung zu erteilen, wenn das Entgelt für die vollbrachte Leistung 20 M übersteigt. Das war hier der Fall. Auch dieser Verpflichtung ist der Verklagte rechtswidrig nicht nachgekommen. Er hat vielmehr erst zwei Monate nach dem ausdrücklichen Verlangen des Klägers überhaupt reagiert. Aus dem Verlauf des Verfahrens ergibt sich weiter, daß der Verklagte auf Grund seiner Unterlagen in der Lage gewesen ist, Rechnung zu erteilen, ohne daß die Kenntnis der in der Uhr eingetragenen Reparaturnummer bzw. ein nochmaliges Mitwirken des Klägers erforderlich gewesen wäre. Erst während des Verfahrens, also fast neun Monate nach der Reparatur und Bezahlung der Reparaturkosten, wurde die Rechnung schließlich an den Kläger übergeben. Bei diesem Sachverhalt war es nicht gerechtfertigt, den Kläger mit Kosten zu belasten. Der Verklagte hat durch Verletzung seiner Pflichten Anlaß zur Klage gegeben. Da der erhobene Anspruch des Klägers voll reali-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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