Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 279 (NJ DDR 1981, S. 279); Neue Justiz 6/81 279 Vorschlagabgabe und Inhalt der Beratung stehen in keinem Zusammenhang. Der innerbetriebliche Vorrang (Priorität) wirkt nur im Verhältnis von Neuerungen zueinander (§ 23 NVO). Allein aus der zeitlichen Folge von Abgabe des Neuerervorschlags und Beratung der Leiter zum gleichen Problem kann nicht wie es das Kreisgericht tut abgeleitet werden, daß der Vorschlag der Klägerin benutzt wird. Die Ablehnung der Benutzung des Vorschlags der Klägerin durch den Betrieb war eine den Tatsachen entsprechende und rechtlich zutreffende Entscheidung. Ansprüche auf Vergütung wären nur begründet, wenn der Verklagte entgegen der von ihm getroffenen Entscheidung die Lösung aus dem Vorschlag tatsächlich benutzt hätte. Das ist jedoch aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. § 260 AGB; §§ 5, 10 der AO über den Bezug von Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs und die Inanspruchnahme von Leistungen durch gesellschaftliche Bedarfsträger vom 1. November 1971 (GBl. H Nr. 77 S. 678). Ein Leiter, der entgegen gesetzlicher und darauf beruhender betrieblicher Anweisungen Waren aus dem Bevölkerungsbedarf für die Ausstattung betrieblicher Einrichtungen einkauft, ist materiell zur Verantwortung zu ziehen, wenn dem Betrieb dadurch ein Schaden entstanden ist. Konfliktkommission des VEB W., Beschluß vom 30. Juni 1980 - KK 7/80. Der Antragsgegner, der beim Antragsteller als Aufbauleiter beschäftigt war, hatte zur Einrichtung von Arbeiter-wohnunterkünften darunter auch seiner eigenen entgegen den bestehenden betrieblichen Anweisungen Fernsehgeräte, Radios, Möbel u. a. aus dem Warenfonds des Bevölkerungsbedarfs erworben. Durch die Staatliche Finanzrevision wurde der Betrieb verpflichtet, das Fünffache des vom Antragsgegner verausgabten Betrags an den Staatshaushalt abzuführen. Aus diesem Grund beantragte der Antragsteller, den Antragsgegner in Höhe eines vollen Monatsgehalts materiell verantwortlich zu machen. Der Antrag hatte Erfolg. i Aus der Begründung: Der Antragsgegner hat mit dem Erwerb der genannten Einrichtungsgegenstände nicht nur gegen die AO über den Bezug von Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs und die Inanspruchnahme von Leistungen durch gesellschaftliche Bedarfsträger vom 1. November 1971 (GBl. II Nr. 77 S. 678), sondern auch gegen entsprechende betriebliche Anweisungen verstoßen. Im Betrieb bestehen eindeutige betriebliche Festlegungen, daß der Kauf von Industriewaren aus dem Warenfonds des Bevölkerungsbedarfs für betriebliche Zwecke untersagt ist. Diese Waren waren vielmehr aus dem Fonds für gesellschaftliche Bedarfsträger zu beziehen. In der Beratung der Konfliktkommission wurde festgestellt, daß der Antragsgegner von diesen Festlegungen Kenntnis hatte; er hat als Leiter seine Mitarbeiter selbst darüber belehrt. Durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Festlegungen hat der Antragsgegner schuldhaft seine Arbeitspflichten verletzt. Diese Arbeitspflichtverletzung war ursächlich für die dem Betrieb von der Staatlichen Finanzrevision auferlegte Forderung, wodurch dem Betrieb ein Schaden entstanden ist. Da der Antragsteller den Schaden fahrlässig verursacht hat, war auf seine materielle Verantwortlichkeit in Höhe eines monatlichen Tariflohns zu erkennen. In Anbetracht der Höhe des Schadens und der Schwere der Schuld war eine Differenzierung unter einen solchen Betrag nicht gerechtfertigt. Insoweit war zu beachten, daß der Antragsteller als Leiter eine Vertrauensstellung genoß. Anmerkung: In der Beratung der Konfliktkommission wurde darüber hinaus festgestellt, daß die falschen Verhaltensweisen des Antragsgegners auch deshalb möglich waren, weil der Betrieb seinen Kontrollpflichten nicht in genügendem Maße nachgekommen war. So sind z. B. die Rechnungen für die Einrichtungsgegenstände allein nach telefonischer Rückfrage beim Antragsteller beglichen worden, ohne daß geprüft wurde, ob es sich um Gegenstände handelte, die aus dem Warenfonds für gesellschaftliche Bedarfsträger erworben wurden. Inzwischen wurden im Betrieb die notwendigen Maßnahmen eingeleitet. So wurde eine Betriebsanweisung herausgegeben, mit der eine andere Form der Kontierung solcher Rechnungen durchgesetzt werden soll, damit eine strenge Kontrolle gewährleistet ist. Mit allen Leitern wurde dieser Fall eingehend ausgewertet, und sie wurden verpflichtet, in ihren Kollektiven nochmals die konkrete Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuweisen und zu kontrollieren. D. Red. Familienrecht * 1 §§ 17,19, 22 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Ausgehend davon, daß der Bedarf eines Kindes insbesondere von der wirtschaftlichen Situation der Eltern bestimmt wird, ist es nicht zulässig, das Einkommen, das über die Richtsatztabelle der OG-Richtünie Nr. 18 hinausgeht, also über 2 000 M liegt, bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen. 2. Umstände, die sich aus dem Gesundheitszustand eines Kindes ergeben, können eine weitere Differenzierung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen. OG, Urteil vom 6. Januar 1981 3 OFK 34/80. Mit der Klage strebte die Klägerin eine Erhöhung des Unterhalts für das aus ihrer geschiedenen Ehe mit dem Verklagten hervorgegangene Kind von 170 M auf 215 M und nach Vollendung des 12. Lebensjahres auf 240 M an. Der Verklagte habe ein anrechnungsfähiges Nettoeinkommen von 2 400 M. Außerdem habe sie erhöhte Aufwendungen für das Kind, da es ständig der Beaufsichtigung bedürfe. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Mit 170 M Unterhalt seien die Bedürfnisse des 7jährigen Kindes gesichert. Deshalb bedürfe es ungeachtet der Erhöhung des Einkommens des Verklagten auf 2 400 M keiner Unterhaltserhöhung. Besondere Aufwendungen infolge der Krankheit des Kindes, das nach fachärztlicher Auskunft ein cerebrales Anfallsleiden habe und nur stundenweise allein gelassen werden könne, seien nicht nachgewiesen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat nicht beachtet, daß die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305) mit ihren Richtsätzen die Festsetzungsmöglichkeiten in ihrer Höhe nicht begrenzt. Ausgangspunkt für die Bemessung der Unterhaltshöhe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile, die im wesentlichen die Bedürfnisse der Kinder bestimmen. Diese sind entsprechend der Lebenslage der Eltern unterschiedlich. Der Lebensbedarf der Kinder ist, falls die Eltern geschieden sind, getrennt leben oder nicht geheiratet haben, nach Möglichkeit so zu sichern, als wenn sie mit beiden Elternteilen zusammenlebten (Abschn. I i. V. m. Abschn. IV und V der OG-Richtlinie Nr. 18). Ausgehend davon, daß der Bedarf eines Kindes insbesondere von der wirtschaftlichen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Grundsatzdokumente zur Sicherung der Volkswirtschaft - die sich aus der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung für den jeweiligen Verantwortungsbereich ergebenden Entwicklungen und Veränderungen rechtzeitig zu erkennen, die sich daraus ergebenden wachsenden Anforderungen an eine qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in den StVfc auf der Grundlage der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung, vor allem hinsichtlich ihrer Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gegenüber dem Staatssicherheit , die ständige Vervollkommnung und Aufrechterhaltung eines unter allen politisch-operativen Lagebedingungen funktionierenden Verbindungssystems.

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