Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 278 (NJ DDR 1981, S. 278); 278 Neue Justiz 0/81 aufträge) zum Gegenstand des Verfahrens machen, um durch einen Vergleich der Auftragsorte und der angeführten Zeiten über die Dauer der Dienstreisen feststellen zu können, ob der Kläger als Selbstfahrer unterwegs war, ob eine Realisierung von Arbeiten am Auftragsort über die Arbeitszeit hinaus überhaupt möglich war und in welchem Fall ihm vorübergehend eine andere Tätigkeit (als Kraftfahrer) übertragen wurde. Das Bezirksgericht wird darüber hinaus aber auch die Frage entscheiden müssen, inwieweit für einen Teil etwaiger längere Zeit zurückliegender Ansprüche Verjährung eingetreten ist. Die Annahme des Klägers, der Charakter der von ihm erhobenen Ansprüche (Lohn) sowie sein jahrelanges, wenn auch erfolgloses Bemühen um eine außergerichtliche Klärung dieser Probleme rechtfertigten es, trotz Eintritts der Verjährung ihm ausnahmsweise aus den Gründen des § 128 Abs. 2 AGB gerichtliche Hilfe zu gewähren, ist nicht stichhaltig. Anliegen der Verjährungsbestimmungen ist es, unklare oder umstrittene Rechtsverhältnisse nicht endlos lange in der Schwebe zu halten, sondern im Interesse der Rechtssicherheit alsbald einer definitiven Klärung zuzuführen (vgl. dazu auch OG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - OAK 31/78 - NJ 1979, Heft 3, S. 139). Gerade das hat aber der Kläger im Hinblick auf die ab 1971 geltend gemachten Ansprüche nicht getan, obwohl er an der rechtzeitigen Geltendmachung nicht gehindert war. Ihm war seit langem bekannt, daß sich der Verklagte seinem Verlangen auf Überstundenvergütung gegenüber ablehnend verhielt. Wenn er dessenungeachtet erst am 24. März 1979 einen Antrag an die Konfliktkommission gestellt hat, so muß davon ausgegangen werden, daß alle etwaigen bis zum Ende des Jahres 1975 entstandenen Ansprüche ebenso wie solche für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1976 verjährt sind und grundsätzlich nicht mehr mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden können (vgl. § 60 GBA i. V. m. § 7 EG AGB und § 128 AGB). Bei der gegebenen Sachlage sind keine schwerwiegenden Gründe ersichtlich, die es im Interesse des Klägers dringend geboten erscheinen lassen, den Betrieb mit Hilfe des Gerichts zur Zahlung etwaiger Ansprüche trotz Eintritts der Verjährung zu verpflichten. Da der Beschluß des Bezirksgerichts nicht mit der sozialistischen Gesetzlichkeit übereinstimmt, war er entsprechend dem Kassationsantrag aufzuheben. Der Streitfall war zur erneuten Verhandlung über die vom Kläger gegen die kreisgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 18, 30 NVO. Eine Benutzung des von einem Werktätigen eingereichten Vorschlags liegt nicht vor, wenn der Betrieb zwar eine nach Mittel, Methode und Ergebnis mit dem Vorschlag übereinstimmende Maßnahme trifft, dies aber auf der Grundlage einer Entscheidung geschieht, die nach ihren Bedingungen und Zusammenhängen nicht zur Benutzung des Vorschlags getroffen wurde. OG, Urteil vom 16. Januar 1981 - OAK 24/80. Die beim Verklagten beschäftigte Klägerin reichte am 3. Februar 1977 einen Neuerervorschlag ein, dessen Inhalt darauf gerichtet war, eine gemeinsame Reservehaltung für Motoren in den Betriebsteilen G. und F. zu sichern. Im Dezember 1976 fiel im Betriebsteil G. eine Maschine durch Havarie aus. Nach Einsatz des vorhandenen Reservemotors leitete der Betrieb Maßnahmen zur Sicherung der Reservehaltung ein. Dazu wurde am 12. Januar 1977 dem Verantwortlichen für Motoren ein entsprechender Auftrag erteilt. In einer Direktionssitzung am 3. Februar 1977 wurde dieses Problem behandelt. Der von einem Betriebsteilleiter vorgeschlagene Weg, eine gemeinsame Reservehaltung von Betriebsteilen durchzusetzen, wurde bestätigt. Am gleichen Tag hatte die Klägerin um 7 Uhr ihren inhaltlich damit übereinstimmenden Vorschlag im Betrieb abgegeben. In der folgenden Zeit unternahm der Verklagte weitere Schritte, um eine gemeinsame Reservehaltung durchzusetzen. Der Verklagte lehnte den Vergütungsanspruch der Klägerin ab. Die von der Klägerin angerufene Konfliktkommission wies den Antrag ab, den Verklagten zur Zahlung von Vergütung zu verpflichten. Auf den Einspruch der Verklagten hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte den Verklagten, an die Klägerin Vergütung zu zahlen. Dazu führte es aus: Dem Vorschlag der Klägerin gebühre gegenüber den betrieblichen Festlegungen der innerbetriebliche Vorrang, da er vor der Direktionssitzung eingereicht wurde. Gegen diese Entscheidung richtet'sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der vom Kreisgericht festgestellte Sachverhalt läßt erkennen, daß für die Entscheidung über den Vergütungsanspruch der Klägerin zunächst die Frage zu beantworten war, ob der Vorschlag der Klägerin tatsächlich benutzt wird. Ohne tatsächliche Benutzung der vom Werktätigen vorgeschlagenen Lösung entsteht kein Vergütungsanspruch (§ 30 Abs. 1 Satz 1 NVO; §13 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur NVO). Das hat das Kreisgericht zwar im Prinzip erkannt, jedoch hat es diese Frage nicht zutreffend beantwortet, obwohl der Sachverhalt hierzu eine ausreichende Grundlage bot. Der am 3. Februar 1977 von der Klägerin im Betrieb abgegebene Vorschlag verfolgte das gleiche Anliegen wie die an diesem Tage in einer Beratung durch den zuständigen Leiter getroffene Entscheidung, durch eine gemeinsame Reservehaltung für Motoren in den Betriebsteilen ausreichenden Ersatz bei Havarien und ähnlichen Fällen zur Verfügung zu haben. Der Vorschlag und die Leitungsentscheidung deckten sich im Hinblick auf das angestrebte Ergebnis sowie die Mittel und Methoden zur Lösung des Problems. In der Folgezeit wurden Maßnahmen zur Durchsetzung einer gemeinsamen Reservehaltung getroffen. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts handelt es sich hierbei jedoch nicht um die Benutzung des Vorschlags der Klägerin, sondern um die Durchsetzung der getroffenen Leitungsentscheidung. Eine Benutzung des von einem Werktätigen eingereichten Vorschlags liegt nicht vor, wenn der Betrieb eine nach Mittel, Methode und Ergebnis mit dem Vorschlag übereinstimmende Maßnahme verwirklicht, dies aber auf der Grundlage einer Entscheidung geschieht, die nach ihren Bedingungen und Zusammenhängen nicht zur Benutzung des Vorschlags getroffen wurde. Es steht fest, daß der Betrieb das Problem einer besseren Reservehaltung von Motoren im Ergebnis der Havarie im Dezember 1976 erkannt hatte. Mit dem Schreiben an den Verantwortlichen für Motoren vom 12. Januar 1977 wurden Vorbereitungen für entsprechende Leitungsentscheidungen eingeleitet. Wenn darin festgelegt wird, Vorbereitungen für das Auswechseln der Maschinen in den nächsten Jahren zu treffen, wird damit auch die prinzipielle Richtung für eine mögliche Lösung aufgezeigt. Die Behandlung dieser Fragen auf der Direktionssitzung am 3. Februar 1977 ist die Weiterführung der vom Betrieb in Angriff genommenen Maßnahmen und führte mit der getroffenen Entscheidung zur grundsätzlichen Lösung des Problems. Es ist daher nur folgerichtig, daß sich die weiteren Schritte des Verklagten auf die Festlegungen der Leitungsberatung gründeten, wie das Kreisgericht festgestellt hat. Zudem widerspricht es allen Erfahrungen, daß der vor Beginn der Beratung im Betrieb abgegebene Vorschlag schon nach lVj Stunden in der Direktionssitzung zur Entscheidung über die Benutzung Vorgelegen haben könnte. Dahingehende Behauptungen hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Aus der zeitlichen Folge der Abgabe des Vorschlags und Beginn der Beratung, die zur Festlegung einer mit dem Vorschlag im wesentlichen übereinstimmenden Leitungsentscheidung führte, sind Rechte im Sinne eines innerbetrieblichen Vorrangs nicht herzuleiten.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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