Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 276 (NJ DDR 1981, S. 276); 276 Neue Justiz 6/81 Fragen und Antworten Unter welchen Voraussetzungen ist die freiwillige bezahlte Tätigkeit von Lehrlingen zulässig und möglich? Das Lehrverhältnis ist ein Arbeitsrechtsverhältnis besonderer Art (§ 129 Abs. 3 AGB). Die Bestimmungen des 6. Kapitels des AGB über die Berufsausbildung sind gegenüber den anderen Kapiteln des AGB das spezielle Recht für die Partner des Lehrvertrages. Die übrigen Bestimmungen sind auf das Lehrverhältnis anwendbar, soweit sie dem Wesen und dem Ziel der sozialistischen Berufsausbildung entsprechen bzw. wenn dies in einer Rechtsnorm ausdrücklich festgelegt ist. Da Lehrlinge jugendliche Werktätige sind, finden alle Bestimmungen des AGB, die den Schutz der Jugend im Arbeitsprozeß betreffen, auf das Lehrverhältnis Anwendung. § 175 Abs. 1 AGB verbietet Überstundenarbeit für Lehrlinge. Diese Regelung ist eine Jugendschutzbestimmung. Die staatlichen Lehrpläne für die Brufsausbildung sind so konzipiert, daß sie von den Lehrlingen in der gesetzlichen Arbeitszeit erfüllt werden können. Es ist deshalb rechtswidrig, anzuweisen bzw. anzuordnen, daß Lehrlinge Überstunden zu leisten haben, auch wenn diese selbst damit einverstanden sind. Bei der Leistung freiwilliger bezahlter Tätigkeit (zusätzlicher Arbeit) durch Lehrlinge ist davon auszugehen, daß die Lehrlinge in ihrer Freizeit und an den Wochenenden in erster Linie ihren anspruchsvollen Aufgaben für die theoretische und berufspraktische Ausbildung sowie ihren gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommen sollen. Sie sollen lernen, sich erholen und ihre Freizeit sinnvoll zur Reproduktion ihrer Arbeitskraft verbringen, damit sie den hohen Anforderungen ihrer Ausbildung gerecht werden. Es ist daher ein gesellschaftliches Anliegen, das Ausbildungsziel nicht durch die Häufigkeit von zusätzlicher Arbeit zu gefährden und Dauerbelastungen, die dem erhöhten Schutzbedürfnis der Lehrlinge zuwiderlaufen, zu vermeiden. Deshalb darf die zusätzliche Arbeit von Lehrlingen 7 bis 8 Stunden im Monat nicht überschreiten. Die Rechtsgrundlagen auch für die Leistung zusätzlicher Arbeit durch Lehrlinge sind der Beschluß des Ministerrates zur Erhöhung von Ordnung und Disziplin sowie zur Durchsetzung einer straffen Kontrolle bei Leistung zusätzlicher Arbeit vom 14. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 631) und die AO über die Zulässigkeit, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen vom 25. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 632). Für den Einsatz der Lehrlinge speziell in der Gemüse-, Obst- und Hackfruchternte sind die Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Berufsbildung und dem Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 20. Juli 1978 und die Festlegungen maßgebend, die dazu in der für das jeweilige Jahr geltenden Anweisung zur Vorbereitung und Durchführung des Lehr- und Ausbildungsjahres getroffen wurden. (Für 1980/81 vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretärs für Berufsbildung 1980, Nr. 3, S. 25, Ziff. 9.) Lehrlinge können, sofern es erforderlich it, nur im Rahmen der in Ziff. 3 des Beschlusses vom 14. August 1975 ausschließlich aufgezählten Maßnahmen und Arbeiten (z. B. Bauarbeiten, Arbeiten zur Versorgung der Bevölkerung, Instandhaltungsarbeiten, Aushilfstätigkeiten) zusätzliche Arbeit leisten. Diese Arbeit ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betriebes abhängig, der den Lehrvertrag abgeschlossen hat. Der Betrieb hat in seiner Arbeitsordnung festzulegen, wer diese Zustimmung erteilt. Der Betrieb darf seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn die Leistungen und die Arbeitsdisziplin des Lehrlings in der theoretischen und berufspraktischen Ausbildung das zulassen, die Grund- bzw. eine gleichzusetzende Ausbildung beendet ist, die Bestimmungen der ASAO Nr. 5 Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche vom 9. August 1973 (GBl. I Nr. 44 S. 465) eingehalten werden. Der Zustimmungsberechtigte hat die erteilten Zustimmungen zu kontrollieren. Darüber hinaus ist bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Leiter von Kombinaten, Betrieben, staatlichen Organen und Genossenschaften tragen die volle Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Vorbereitung, Durchführung, Abrechnung und Vergütung von zusätzlicher Arbeit. Aus dieser Verantwortung erwächst ihnen auch die Pflicht, verantwortungsbewußt zu prüfen, bei welchen Maßnahmen und Arbeiten die Leistung zusätzlicher Arbeit durch Lehrlinge notwendig ist. Die sich daraus ergebenden Mehrbelastungen sind so zu beschränken, daß ihrem erhöhten Schutzbedürfnis entsprochen werden kann und der Umfang von 7 bis 8 Stunden im Monat nicht überschritten wird. Welchen Einfluß können Schiedskommissionen auf das Zusammenleben in der Haus- und Wohngemeinschaft ausüben? In der Tätigkeit der Schiedskommissionen nehmen einfache zivilrechtliche Streitigkeiten einen beachtlichen Umfang ein. Hierbei stehen vor allem solche Streitigkeiten im Vordergrund, die sich aus dem täglichen Zusammenleben in der Haus- und Wohngemeinschaft ergeben. Im Hinblick auf die Hausordnung spielen meist die nicht eindeutig geregelte Flur- und Treppenreinigung bzw. deren nicht ordnungsgemäße Erfüllung durch einzelne Mieter eine Rolle, aber auch das Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern, Mopeds und Motorrädern sowie die Benutzung der Waschküche oder des Trockenbodens kann Gegenstand eines Antrags auf Beratung vor der Schiedskommission sein. Auch das Spielen von Kindern im Hausflur oder auf der Treppe, das Abstellen von Möbeln auf dem Boden oder in Fluren und Gängen sowie eventuelle Belästigungen durch lautes Musizieren oder durch das Halten von Tieren in der Wohnung können zu an sich vermeidbaren Konflikten führen. Dabei kommt es häufig auch zu Beleidigungen und Verleumdungen, so daß oftmals nur die Kenntnis aller Fakten es ermöglicht, den bestehenden Konflikt richtig zu beurteilen und ihn überwinden zu helfen. Aus der Praxis der Schiedskommissionen ergibt sich daß es oftmals dann zu Streitigkeiten kommt, wenn kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen worden ist (vor allem bei privaten Vermietern) oder keine bzw. nur unzureichende Hausordnungen bestehen. Hier müssen die Schiedskommissionen, die in ihre Beratungen häufig Vertreter der Hausgemeinschaften einbeziehen und eng mit den Ausschüssen der Nationalen Front Zusammenarbeiten, viel Zeit und Kraft aufwenden, um die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Rechtsverletzungen und Störungen der zwischenmenschlichen Beziehungen in den Haus- und Wohngemeinschaften aufzudecken und überwinden zu helfen. Dazu wirken sie sachkundig auf den Abschluß schriftlicher, die Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter eindeutig regelnder Mietverträge und Ausarbeitung einer konkreten Hausordnung hin. Damit werden wichtige Grundlagen für die Vermeidung künftiger Konflikte geschaffen; denn in der Regel erfüllen die Bürger freiwillig die ihnen obliegenden Pflichten, wenn sie diese genau kennen. Ebenso nehmen sie dann auch ihre Rechte gesellschaftsgemäß wahr. Aus diesem Grund kommt auch der rechtserläuternden Tätigkeit der Schiedskommissionen große Bedeutung zu. Sie ist ein wirksames Mittel, um der Entstehung von Konflikten und Rechtsverletzungen vorzubeugen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 276 (NJ DDR 1981, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 276 (NJ DDR 1981, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X