Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 275 (NJ DDR 1981, S. 275); Neue Justiz 6/81 275 zu berechnen, zu dem der Entleiher den esyentuell nicht mehr gebrauchsfähigen Leihgegenstand zurückgibt bzw. die Unmöglichkeit seiner Rückgabe mitteilt. Ist der Entleiher mit der Rückgabe eines Leihgegenstands in Verzug und reagiert er auf Mahnungen des Ausleihdienstes bezüglich der Rückgabe nicht, dann kann der Ausleihdienst vor Gericht folgenden Klageantrag stellen: Der Verklagte wird zur Herausgabe des Leihgegenstands verurteilt und außerdem verpflichtet, für den Verzugszeitraum eine Verzugs-Nachgebühr in Höhe der Leihgebühr nebst den gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich, bezogen auf die fälligen Teilbeträge, zu zahlen. KARL-HEINZ MATHEIOWETZ, Richter am Kreisgericht Leipzig-Mitte Dozent Dr. sc. ERICH SIEGERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig 1 Vgl. J. Göhring, Dienstleistungen, Gemeinschaften von Bürgern, Gegenseitige Hille und Schenkung, Grundriß Zivilrecht, Heft 8, Berlin 1977, S. 78 ff.; H.-W. Teige, „Die rechtliche Regelung des Ausleihdienstes“, NJ 1980, Heit 2, S. 64 ff. 2 Ein paralleles rechtliches Ergebnis des Weiterbestehens von Regelungen aus dem Vertrag trotz beendeten Rechtsverhältnisses allerdings aul alle beiderseitigen Rechte und Pflichten ausgedehnt und ausdrücklich rechtUCh geregelt - ergibt sich aus § 123 Abs. 2 ZGB lür das beendete Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zum ungenehmigten Handel mit Edelmetallen Seit Inkrafttreten des Edelmetallgesetzes vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 33 S. 338) gibt es Diskussionen über den Begriff des ungenehmigten Handels mit Edelmetallen bzw. Erzeugnissen aus Edelmetallen. Ausgangspunkt ist dabei die Erkenntnis, daß nicht jede Annahme und Weggabe von Erzeugnissen aus Edelmetallen bzw. jeder Besitz- und Eigentumswechsel solcher Erzeugnisse als ungenehmlgter Handel im Sinne des Edelmetallgesetzes anzusehen ist. Das würde zu einer Kriminalisierung bestimmter lebensnaher Vorgänge führen, die einerseits im gesellschaftlichen und persönlichen Leben häufig Vorkommen und andererseits gesellschaftliche Wertschätzung und Förderung erfahren. Das Oberste Gericht führt dazu in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 2 OSB 2/80 aus: „Handel im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 3 Edelmetallgesetz liegt nur vor, wenn der Erwerb von Edelmetallen zum Zwecke der Weiterveräußerung erfolgt, diese Tätigkeit systematisch betrieben wird und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.“* Ausgehend von diesem Rechtssatz des Obersten Gerichts haben sich in der weitergeführten Diskussion folgende Erkenntnisse herausgebildet: 1. Jeglicher Erwerb von Erzeugnissen aus Edelmetallen zum Zwecke des Aufbaus einer Sammlung (z. B. einer Münzsammlung) ist kein strafbarer Handel im Sinne des Edelmetallgesetzes. 2. Der Begriff des Erwerbs im Sinne des genannten Rechtssatzes umfaßt nicht nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb durch Kaufvertrag, sondern darüber hinaus die nicht mit Eigentumserwerb verbundene Inbesitznahme zum Zwecke der Weiterveräußerung für einen anderen (Kommissionsvertrag) und die in der Rechtsform der persönlichen Dienstleistung sich vollziehende Inbesitznahme, verbunden mit dem Auftrag der Weiterveräußerung. 3. Das Merkmal der systematischen Tätigkeit verlangt einen mindestens zweimaligen Erwerb zum Zwecke der Weiterveräußerung. 4. Erzielung von Einnahmen im Sinne des genannten Rechtssatzes verlangt keine Gewinnrealisierung, sondern liegt bereits bei der Erzielung eines der Höhe nach unbestimmten Erlöses vor. 5. Der Erwerb kann sowohl von Bürgern als auch von staatlichen Einrichtungen (wie z. B. Fachgeschäften des sozialistischen Handels bzw. Auktionen) erfolgen. Das gilt auch für die Weiterveräußerung. 6. Strafbarer Handel liegt nicht vor bei der Veräußerung von Erbgut aus Edelmetallen sowie bei der Veräußerung von Sammlungen bzw. Teilen davon, da hier das Merkmal des Erwerbs zum Zwecke der Weiterveräußerung nicht gegeben ist. Diese Auslegung des genannten Rechtssatzes orientiert auf die richtige Abgrenzung des strafbaren Handels mit Edelmetallen von anderen Handlungen beim Umgang mit Edelmetallen, die ohne jeden kriminellen Gehalt sind. Trotz der ins einzelne gehenden Auslegung des § 9 Abs. 1 Ziff. 3 Edelmetallgesetz bleiben einige Fragen offen, die im Einzelfall zu Rechtsunsicherheit führen könnten. Fraglich ist z. B., ob eine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne des Edelmetallgesetzes vorliegt, wenn ein Bürger einer anderen ihm nahestehenden Person auf Grund eines zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses regelmäßig Gegenstände aus Edelmetallen übergibt mit der Maßgabe, diese für ihn zu verkaufen. Eine solche persönliche Dienstleistung ist nicht lebensfremd, denn oft können Eigentümer von Gegenständen aus Edelmetallen wegen ihres hohen Alters oder wegen Gebrechlichkeit eine Reise zum Ort des Verkaufs nicht unternehmen. In einem solchen Fall liegt für denjenigen, der die persönliche Dienstleistung erbringt, Erwerb zum Zwecke der Weiterveräußerung verbunden mit Erlöserzielung vor. Wiederholt sich eine derartige Gefälligkeit, dann ist auch das Kriterium der Systematik gegeben, so daß bei lediglich formaler Anwendung des genannten Rechtssatzes das Handeln des Dienstleistenden als Handel im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 3 Edelmetallgesetz zu werten wäre. Ähnlich ist es, wenn ein Bürger, der Eigentümer von Gegenständen aus Edelmetallen ist, eine andere Person seines Vertrauens auf Grund der bei dieser Person gegebenen Fachkenntnisse mit der Veräußerung von Gegenständen aus Edelmetall betraut. Auch hier würde wiederholtes Handeln vorausgesetzt bei dieser fachkundigen Person Erwerb zum Zwecke der Weiterveräußerung vorliegen. Die gleiche Problematik ist gegeben, wenn ein Sammler eine andere Person seines Vertrauens aus verschiedenen Gründen (Alter und Gebrechlichkeit oder wegen der besonderen Fachkenntnisse dieser Vertrauensperson) mit dem Erwerb von Gegenständen aus Edelmetall betraut. Letztlich ist der Fall denkbar, daß ein Bürger mehrfach, z. B. wegen enger familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen Gegenstände aus Edelmetall durch Schenkung erwirbt und diese Gegenstände weiterveräußert. Auch, hier würde Erwerb zum Zwecke der Weiterveräußerung vorliegen. Betrachtet man diese möglichen Fälle unter dem Blickwinkel der rechtspolitischen Zielstellung des Edelmetallgesetzes, so ergibt sich, daß mit solchen und ähnlichen Handlungen das ausschließlich staatliche Monopol des Handels mit Erzeugnissen aus Edelmetall nicht angegriffen wird und daß sie daher auch keinen kriminellen Gehalt haben. Formell würden sie aber von dem genannten Rechtssatz des Obersten Gerichts erfaßt werden. Die deshalb notwendige Einengung könnte am ehesten durch eine Begrenzung des Begriffs „Erwerb“ auf den Kauf und den Kommissionshandel mit einem unbestimmten Personenkreis erfolgen. Alle Fälle des Erwerbs und der Weiterveräußerung, die eine persönliche Gefälligkeit zur Grundlage haben und sich in der Rechtsform der persönlichen Dienstleistung vollziehen, sollten nicht unter den strafrechtlichen Begriff des Handels im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 3 Edelmetallgesetz fallen. CLAUS KEIL1TZ, Leiter der Abteilung Inspektion am Bezirksgericht Leipzig Vgl. dazu auch den Rechtsstandpunkt des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts, ln: Informationen des Obersten Gerichts 1978, Heft 3, S. 57.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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