Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 272 (NJ DDR 1981, S. 272); 272 Neue Justiz 6/81 zur Anfechtung wegen eines rechtserheblichen Irrtums, wegen einer arglistigen Täuschung oder wegen einer widerrechtlichen Drohung erst vier Jahre nach Abschluß des Vertrags (§ 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB). In den Fällen, in denen eine Prozeßpartei auf ihr Recht zum Widerruf der Einigung verzichtet hat, kann sie da keine Frist gelaufen war auch nicht von den Folgen einer Fristversäumnis befreit werden. Zur Kassation gerichtlicher Einigungen Im Gegensatz zu Walpert/Schmidt besteht m. E. auch nicht in allen Fällen, in denen eine gerichtliche Einigung auf einem rechtserheblichen Irrtum, einer arglistigen Täuschung oder einer ' rechtswidrigen Drohung beruht, die Möglichkeit zur Einleitung eines Kassationsverfahrens nach §§ 160 ff. ZPO. Auch eine gerichtliche Einigung kann nur dann mit einem Kassationsantrag erfolgreich angegriffen werden, wenn sie auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 160 Abs. 1 ZPO). Der Kassationsantrag muß von den Ergebnissen des bisherigen gerichtlichen Verfahrens ausgehen, er darf also nur mit solchen Tatsachen begründet werden, die sich aus dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits ergeben. Eine gerichtliche Einigung beruht z. B. dann auf einer Verletzung des Rechts, wenn das Gericht den 'Prozeßparteien ihre Rechte und Pflichten nicht genügend erläutert hat (Verletzung des § 2 Abs. 3 ZPO). Ein solcher Fall braucht jedoch dann nicht vorzuliegen, wenn eine Prozeßpartei bestimmte Fachausdrücke eines Spezialgebiets verwechselt hat, nachdem von ihr unmittelbar vor dem Abschluß der Einigung ausdrücklich erklärt worden war, sie sei sich der Bedeutung der abzugebenden Erklärungen völlig bewußt. Es braucht auch dann keine Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts vorzuliegen, wenn sich die eine Prozeßpartei unter dem Eindruck einer falschen Aussage der anderen Prozeßpartei oder eines Zeugen entschlossen hatte, den Prozeß durch eine Einigung zu beenden, und die Unrichtigkeit der Aussage erst später bekannt wurde. Auch das Vorliegen einer rechtswidrigen Drohung, unter deren Einfluß eine Einigung geschlossen wird, muß für das Gericht nicht immer erkennbar sein. In derartigen Fällen kann dem Gericht, von dem die Einigung bestätigt wurde, nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts bzw. seine Hinweispflicht gegenüber den Prozeßparteien verletzt. Soll ein Kassationsantrag mit der Verletzung des materiellen Rechts begründet werden, dann muß diese Rechtsverletzung ebenfalls aus dem bis zur Protokollierung der Einigung verhandelten oder dem Gericht zumindest schriftlich vorgetragenen Prozeßstoff ersichtlich sein. Neues Tatsachenvorbringen, das dem Gericht erster oder zweiter Instanz bis zum Abschluß der Einigung nicht dargelegt worden war, darf nicht zur Begründung eines Kassationsantrags herangezogen werden. Von diesem Grundsatz müßte jedoch abgewichen werden, wenn ein Kassationsverfahren mit der Begründung eingeleitet werden könnte, daß die mit dem Kassationsantrag angegriffene Einigung auf einem rechtserheblichen Irrtum, einer arglistigen Täuschung oder einer rechtswidrigen Drohung beruhen würde. Vor der Stellung des Kassationsantrags müßte dann der dazu Berechtigte der Präsident des Obersten Gerichts, der Generalstaatsanwalt der DDR, der Direktor des Bezirksgerichts oder der Staatsanwalt des Bezirks (§ 160 Abs. 1 und 2 ZPO) zunächst prüfen lassen, ob überhaupt begründete Anzeichen für das Vorliegen eines rechtserheblichen Irrtums, einer arglistigen Täuschung oder einer rechtswidrigen Drohung bestehen. Dazu wären zumindest die früheren Prozeßparteien anzuhören. Eine solche „Voruntersuchung“ vor der Stellung eines Kassationsantrags ist jedoch in der ZPO nicht vorgesehen, zumal nach § 161 Abs. 5 ZPO im Kassationsverfahren selbst nur eine ergänzende Beweisaufnahme zulässig ist. Auch beträgt die Frist für die Stellung eines Kassationsantrags ebenfalls nur ein Jahr (§ 160 Abs. 3 ZPO), während das Anfechtungsrecht eines Vertragspartners gemäß § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB erst in vier Jahren erlischt. Darauf hingewiesen sei auch, daß ein Rechtsgeschäft, das auf einem rechtserheblichen Irrtum, einer arglistigen Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung beruht, im Ergebnis nicht unbedingt gegen die Grundlagen der sozialistischen Rechtsordnung oder gegen die sozialistische Moral verstoßen muß und daß es deshalb wegen der genannten Willensmängel nicht kraft Gesetzes nichtig ist, wie dies z. B. beim Vorliegen der in § 68 Abs. 1 ZGB beschriebenen Umstände der Fall ist. Gemäß § 70 Abs. 1 ZGB bleibt es vielmehr dem einem rechtserheblichen Irrtum unterlegenen, dem arglistig getäuschten oder dem widerrechtlich bedrohten Vertragspartner überlassen, ob er durch eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts dessen Nichtigkeit (§70 Abs. 3 Satz 1 ZGB) herbeiführt oder ob er es durch Unterlassen der Anfechtung bei der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen bewenden läßt. Bei nur durch Aufnahme in das Protokoll bestätigten gerichtlichen Einigungen, die Mängel i. S. des § 70 Abs. 1 ZGB aufweisen, muß m. E. ebenso verfahren werden. Es sollte nicht den Kassationsantragsberechtigten überlassen werden, ob eine solche mit rechtserheblichen Willensmängeln behaftete gerichtliche Einigung rechtswirksam bleibt oder nicht, sondern allein der betroffenen Prozeßpartei. Daß eine Wiederaufnahmeklage gegen eine nur durch Aufnahme in das Protokoll bestätigte Einigung nicht zulässig ist, wird auch von Walpert/Schmidt nicht bestritten, weil in einem solchen Fall keine gerichtliche Entscheidung i. S. des § 163 Abs. 1 ZPO vorliegt.13 * Nach alledem besteht m. E. kein Grund dafür, die Anfechtung von Einigungen nur deshalb nicht zuzulassen, weil sie durch Aufnahme in das Protokoll vom Gericht bestätigt worden sind. Es wäre dem Ansehen unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung nicht zuträglich, wenn ein Partner an eine Vereinbarung gebunden wäre, die auf einem rechtserheblichen Irrtum seinerseits, auf arglistige Täuschung oder auf widerrechtlicher Drohung beruht und er das Recht zur Anfechtung nur deshalb nicht hätte, weil diese Vereinbarung in Form einer Einigung gerichtlich bestätigt wurde. Es besteht deshalb keine Veranlassung, mit solchen Willensmängeln behaftete gerichtliche Einigungen in bezug auf die Anfechtbarkeit anders zu behandeln als außergerichtlich vorgenommene Rechtsgeschäfte. Der Auffassung von H. Kellner ist demnach zuzustimmen, während der von H. Walpert/G. Schmidt vertretenen Meinung nicht gefolgt werden kann. 1 Vgl. H. Kellner, „Können gerichtliche Einigungen mit einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefoChten werden?“, NJ 1979, Heft 8, S. 370. 2 Vgl. H. Walpert/G. Schmidt, „Können gerichtliche Einigungen nach § 70 ZGB angefochten werden?“ NJ 1980, Heft 6, S. 266. 3 H. Walpert/G. Schmidt, a. a. O., S. 267. 4 Vgl. dazu auch „Fragen und Antworten“ in NJ 1976, Heft 7, S. 211. 5 Vgl. W. HurlbeCk, „Die Bestätigung von Einigungen im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren“, NJ 1971, Heft 19, S. 577 ff. (insb. S. 579 f.). 6 Weiche gerichtlichen Einigungen arbeitsrechtlichen Inhalts und welche durch Aufnahme in das Protokoll bestätigten familien-rechtliChen Einigungen von den Prozeßparteien angefochten werden können, hängt m. E. nur davon ab, inwieweit § 70 ZGB im Arbeitsrecht und FamilienreCht entsprechend anwendbar ist. Darauf soll jedoch in diesem Beitrag nicht eingegangen werden. 7 Vgl. OG, Urteil vom 17. Mai 1977 - 2 OZK 24/77 - (NJ 1977, Heft 15, S. 522; OGZ Bd. 15, S. 130). 8 So auch P. Wallis, „Bestätigung der gerichtlichen Einigung und Entstehen der Gerichtsgebühr“, NJ 1978, Heft 1, S. 31. 9 Auf gerichtliche Anordnungen und Verfügungen, die den Charakter prozeßleitender Entscheidungen haben, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. 10 Vgl. Kellner, a. a. O., S. 370; Walpert/Schmidt, a. a. O., S. 266 (Hervorhebung von mir G. J.). 11 Vgl. Walpert/Schmidt, a. a. O., S. 267. 12 Vgl. dazu auch M. Posch, Allgemeines Vertragsrecht, Grundriß Zivilrecht, Heft 3, Berlin 1977, S. 65. 13 So auch BG Dresden, Beschluß vom 6. März 1979 8 BZR 121/79 (NJ 1979, Heft 10, S. 469). Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Pr?f. Dr. sc. Anita Grandke: Familienförderung als gesellschaftliche und staatliche Aufgabe 144 Seiten; EVP (DDR): 4,20 M Das Buch zeigt das Verhältnis von Familie und Gesellschaft in der gegenwärtigen Etappe unserer Entwicklung. Es stellt die familienfördernden Maßnahmen dar und macht sichtbar, wer in unser Gesellschaft Verantwortung dafür trägt, daß sie verwirklicht werden. Gleichzeitig wird verdeutlicht, welche Möglichkeiten und Reserven der Familienförderung es vor allem in der Tätigkeit der örtlichen Staatsorgane und der Betriebe gibt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit die sichere Verwahrung eines Beschuldigten oder Angeklagten in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit der operativen Basis und des zielgerichteten Einsatzes der zur Arbeit am Feind, das gezielte und schöpferische Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften ist zu welchem Zweck zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken? Welche weiteren Informationsquellen und -Speicher sind für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der weiteren politischoperativen Arbeit zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge.

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