Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 271 (NJ DDR 1981, S. 271); Neue Justiz 6/81 271 im gerichtlichen Verfahren auch Einigungen geschlossen werden können, die über den durch die Anträge der Prozeßparteien bestimmten Streitgegenstand hinausgehen und mit diesem in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zu stehen brauchen.4 Auch können gemäß § 47 ZPO Einigungen vor einem Richter am Kreisgericht geschlossen werden, ohne daß überhaupt ein Rechtsstreit anhängig ist. Gerade in solchen Fällen dürfen insbesondere an die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann schließlich auch in einem Rechtsstreit insbesondere in einem Zivilprozeß eine Einigung geschlossen werden, ohne daß ein vollständig aufgeklärter Sachverhalt vorliegt.5 Zum Charakter der gerichtlichen Einigung Meines Erachtens sind gerichtliche Einigungen zivilrechtlichen Inhalts beim Vorliegen der in §70 ZGB genannten Voraussetzungen von den Prozeßparteien stets anfechtbar.6 Die von Walpert/Schmidt vertretene Auffassung, daß sich ein Vergleich zwischen einer Einigung und einem zivilrechtlichen Vertrag hinsichtlich der Form und teilweise auch des Inhalts verbiete, halte ich für unrichtig. Indem die Prozeßparteien eine vom Gericht bestätigte Einigung schließen, machen sie nicht nur von ihrer prozessualen Dispositionsbefugnis Gebrauch, den Rechtsstreit ganz oder teilweise zu beenden, sondern sie nehmen in erster Linie ihr Recht wahr, ihre zivil-, familien- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des materiellen Rechts so zu regeln, wie es ihnen hinsichtlich der zivilrechtlichen Beziehungen insbesondere durch §§ 6 Abs. 2, 8 ZGB aufgezeigt wird. Eine gerichtliche Einigung enthält ausschließlich solche Vereinbarungen, die ohne weiteres auch in einem außergerichtlich geschlossenen Vertrag getroffen werden können. Auch das Oberste Gericht hat entschieden, daß in einer gerichtlichen Einigung von den Prozeßparteien bindende materiellrechtliche Vereinbarungen getroffen werden können.7 Bei einer gerichtlichen Einigung handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Gerichts, sondern um ein zwischen den Prozeßparteien im Verlauf einer gerichtlichen Verhandlung (§ 46 ZPO) oder vor einem Richter am Kreisgericht (§ 47 ZPO) geschlossenes Rechtsgeschäft, bei dessen Abschluß die Prozeßparteien von ihrem Recht Gebrauch machen, ihnen zustehende zivil-, familien- oder arbeitsrechtliche Befugnisse im Rahmen unserer Rechtsordnung auszuüben. Die Bestätigung einer Einigung ist keine materiellrechtliche Entscheidung * 16 Mit der Bestätigung der Einigung, die mit Ausnahme des Eheverfahrens (§ 46 Abs. 4 ZPO) durch die Aufnahme der Einigung in das Protokoll erfolgt, entscheidet das Gericht nicht über die materiellrechtlichen Ansprüche, die Gegenstand des Streits der Prozeßparteien waren8, sondern es bringt zum Ausdruck, daß die Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht und ihr Wortlaut durch die Prozeßparteien genehmigt wurde (§ 46 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Übereinstimmung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts ist insbesondere dann vorhanden, wenn die von den Prozeßparteien in der Einigung getroffenen Vereinbarungen den Grundsatznormen (vgl. insb. §§ 1 bis 16 ZGB, §§ 1 bis 4 FGB, §§ 1 bis 17 AGB) entsprechen, zwingende Rechtsvorschriften eingehalten werden und nicht gegen gesetzliche Verbote oder die Grundsätze der sozialistischen Moral verstoßen wird. Mit der Bestätigung übernimmt das Gericht auch die Gewähr dafür, daß der Wortlaut der Einigung durch die Prozeßparteien genehmigt worden ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bestätigung der Einigung stellt auch keine förmliche gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Rechtsstreits dar, denn eine solche Entscheidung müßte gemäß § 15 Satz 1 GVG als Urteil oder als Beschluß ergehen.9 Die Bestätigung einer Einigung der Prozeßparteien durch die Aufnahme in das Protokoll ist vielmehr eine von hoher Verantwortung getragene besondere Entschließung des Gerichts, die nach der Prüfung des Inhalts der Vereinbarung und der Feststellung der Willensüberein- stimmung der Prozeßparteien vorgenomen wird. Deshalb bringt m. E. die Auffassung von Kellner, daß der Vereinbarung (der Einigung) ein staatliches Entscheidungs e 1 e -ment, nämlich die gerichtliche Bestätigung durch Aufnahme in das Protokoll, hinzugefügt wird10, das Charakteristische einer Einigungsbestätigung zum Ausdruck. Die gerichtliche Einigung ist mit notariell beurkundetem Vertrag vergleichbar Entgegen der von Walpert/Schmidt vertretenen Auffassung ist eine gemäß §§ 46 Abs. 1 bis 3, 47 ZPO geschlossene Einigung mit einem notariell beurkundeten Vertrag durchaus vergleichbar. So ist der Notar gemäß § 18 Abs. 2 und 3 NotariatsG verpflichtet, vor der Beurkundung eines Ver- * trags den tatsächlichen Willen der Beteiligten festzustellen und darauf hinzuwirken, daß ihre Erklärungen mit der sozialistischen Gesetzlichkeit und den Grundsätzen der sozialistischen Moral übereinstimmen. Er hat die Beteiligten über die Rechtsfolgen der beabsichtigten Beurkundung zu belehren und diese abzulehnen, wenn damit rechts- oder moralwidrige Ziele verfolgt werden. Der Notar hat somit vor der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts im wesentlichen die gleichen Pflichten, wie sie dem Gericht vor der Protokollierung einer Einigung obliegen. Dies ist besonders augenfällig, wenn notarielle Beurkundungen mit solchen Einigungen verglichen werden, die gemäß § 47 ZPO vor einem Richter am Kreisgericht geschlossen werden, ohne daß vorher ein Rechtsstreit anhängig gewesen war. Dabei befindet sich der Notar sogar noch in einer günstigeren Ausgangsposition als der Richter, weil vor einer notariellen Beurkundung in der Regel kein Streit zwischen den Vertragspartnern bestand. Dennoch steht außer Zweifel, daß es beim Vorliegen der in § 70 ZGB genannten Voraussetzungen möglich ist, notariell beurkundete Rechtsgeschäfte zivilrechtlichen Inhalts anzufechten. Zum Widerruf gerichtlicher Einigungen Walpert/Schmidt legen ferner dar, daß dann, wenn ein Gericht in Verkennung der Sach- und Rechtslage eine Einigung protokolliert haben sollte, mit deren Ergebnis die Prozeßparteien nicht einverstanden sind, Widerrufsund Kassationsmöglichkeiten ausreichenden Rechtsschutz bieten.11 In dieser Absolutheit kann der These von Walpert/Schmidt aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Sehr oft verzichten die Prozeßparteien sofort nach der Protokollierung einer Einigung zulässigerweise auf ihr Widerrufsrecht (§ 46 Abs. 2 Satz 2 ZGB). In einem solchen Fall wird die gerichtliche Einigung sofort verbindlich, so daß die Möglichkeit des Widerrufs von vornherein nicht besteht. Außerdem ist die zwei Wochen betragende Widerruf sfrist bewußt kurz gehalten. Es ist aber durchaus möglich, daß ein rechtserheblicher Irrtum über den Inhalt einer Erklärung oder eine arglistige Täuschung erst später als zwei Wochen nach der Protokollierung der Einigung bemerkt werden. Bei einer rechtswidrigen Drohung kann es Vorkommen, daß die Zwangslage erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beendet ist. Da die Widerrufsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine prozessuale Frist ist, kann bei schuldloser Fristversäumnis Befreiung von deren Folgen gewährt werden (§70 ZPO). Das gilt jedoch nicht für die Folgen einer schuldhaften Fristversäumnis. Demzufolge könnte eine Prozeßpartei, die sich beim Abschluß einer gerichtlichen Einigung über den Inhalt ihrer darin protokollierten Erklärungen geirrt hat, dann nicht von den Folgen der Versäumnis der Widerrufsfrist befreit werden, wenn sie es schuldhaft unterlassen hatte, sich während des Laufs der Frist über den wahren Inhalt ihrer Erklärungen zu informieren. Dagegen wäre in einem solchen Fall eine Anfechtung wegen Irrtums dann noch möglich, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums gegenüber dem anderen Partner der Einigung abgegeben wird, vorausgesetzt, daß seit deren Protokollierung nicht mehr als vier Jahre vergangen sind (§ 70 Abs. 2 ZGB).12 Im übrigen ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Befreiung von den Folgen der Versäumnis der Widerrufsfrist dann nicht mehr möglich, wenn seit dem Ablauf dieser Frist ein Jahr vergangen ist. Dagegen erlischt das Recht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 271 (NJ DDR 1981, S. 271) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 271 (NJ DDR 1981, S. 271)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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