Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 270 (NJ DDR 1981, S. 270); 270 Neue Justiz 6/81 mäßig relativ um so größer, je weniger neben den Haushaltsgegenständen gemeinschaftliches Eigentum vorhanden ist. Sie findet wertmäßig keinen Ausdruck und reduziert sich auf eine gegenständliche Teilungsvorschrift, wenn der Wert der Haushaltsgegenstände den wertmäßigen Anteil des Ehegatten am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum nicht erreicht, weil entsprechendes weiteres gemeinschaftliches Eigentum vorhanden ist. IS Waren die Gegenstände des ehelichen Haushalts Alleineigentum des Erblassers, so fallen sie bei der gesetzlichen Erbfolge mit dem Tode dem Ehegatten zu. Nur der sonstige Nachlaß wird entsprechend den Erbteilen aufgeteilt. Auch in diesem Fall wird die wertmäßige Besserstellung des Ehegatten um so größer, je weniger neben dem Haushalt zum Nachlaß gehört. Es zeigt sich also, daß in den beiden familienrechtlich nicht lösbaren und in der öffentlichen Diskussion des ZGB-Entwurfs aufgeworfenen Fällen das Ziel erreicht wird, das mit der Ergänzung des § 365 Abs. 1 ZGB verfolgt wurde. Bestimmung der Pflichtteile bei testamentarischer Erbfolge * Die vorstehenden Überlegungen bilden auch die Grundlage für die Lösung der eingangs erwähnten Probleme bei der Bestimmung der Pflichtteile im Fall der testamentarischen Erbfolge, denn der Pflichtteilsanspruch beträgt zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 396 Abs. 2 Satz 2 ZGB), wie er vorstehend bestimmt wurde. ® Hat der Erblasser den Ehegatten testamentarisch als AHeioerbe eingesetzt und andere Erben erster Ordnung ausgeschlossen, dann sind, wenn der Anteil des überlebenden Ehegatten am gemeinschaftlichen Eigentum unstreitig ist oder feststeht, folgende Berechnungen vorzunehmen: Zunächst ist zu klären, ob der Wert der zum gemeinsamen Eigentum gehörenden Haushaltsgegenstände gleich groß, kleiner oder größer als dieser Anteil ist. Ist er größer oder gleich groß, dann ist der gesamte Rest des gemeinschaftlichen Eigentums bei der Berechnung des Wertes des Erbteils zu berücksichtigen. Ist er kleiner, so ist der entsprechende Wertteil des weiteren gemeinschaftlichen Eigentums noch zugunsten des Ehegatten abzuziehen. Sodann ist der Wert des persönlichen Eigentums des Erblassers abzüglich der zu diesem gehörenden Haushaltsgegenstände zu bestimmen. Die aus beiden Ergebnissen zu bildende Summe ist entsprechend den Erbteilen des § 365 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZGB aufzuteilen. Damit ergibt sich der Wert der Erbteile der durch Testament ausgeschlossenen Kinder. Er stimmt überein mit dem Wert, den er bei gesetzlicher Erbfolge gehabt hätte. Das Testament bewirkt, daß der ausgeschlossene Erbe wertmäßig weniger erhält als bei der gesetzlichen Erbfolge; damit wird dem Willen des Erblassers entsprochen. Wird der Ehegatte durch Testament ausgeschlossen, dann erhält er keinen Erbteil und demzufolge auch nicht „neben“ dem Erbteil die zürn ehelichen Haushalt gehören-den Gegenstände aus erbrechtlichen Gründen. Vielmehr ist zunächst das gemeinschaftliche Eigentum gemäß § 39 FGB aufzuteilen. Dabei gilt die Teilungsregel der Ziff. 6 der OG-Kichtlinie Nr. 24, wonach dem Ehegatten bis zur wertmäßi-gen Höhe seines Anteils Haushaltsgegenstände zuzuteilen sind. Was ihm ~ mcht zugeteilt wlrd,“biI3et zusammen mit dem AlleineigenturrTdes Erblassers den nach Erbteilen aufzuteilenden Nachlaß. Vom Gesamtwert sind die Werte der auf diese Weise in den Nachlaß gelangten Haushaltsgegenstände abzusetzen, denn sie gehören ja nicht zu den Erbteilen des § 365 ZGB. Der Ehegatte hätte sie bei gesetzlicher Erbfolge neben seinem Erbteil und nicht als Bestandteil desselben erhalten. Sodann kann der Wert der Pflichtteile bestimmt werden. Für den Fall, daß der Erblasser ein den Ehegatten ausschließendes Testament errichtet hgt, erhält dieser also nicht wie bei der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen, mehr Gegenstände des ehelichen Haushalts als ihm nach familienrechtlichen Bestimmungen zustehen. Solche Fälle, die auf eine gestörte Ehe hinweisen, sind häufig allerdings familienrechtlich auch dadurch gekennzeichnet, daß Gründe für eine ungleiche Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens vorliegen, die Ehegatten getrennt lebten oder sogar die Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 FGB bereits aufgehoben worden war. 1 Vgl. hierzu R. Haigasch, „Die Rechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten ln die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände“, NJ 1977, Hefts, S. 137 f.; derselbe, „Berechnung des Pflichtteils“, NJ 1980, Heft 1, S. 19 f., sowie die dort aufgeführten weiteren Beiträge. 2 Vgl. J. Göhrlng/K.-A. Mollnau/M. Posch, Unser neues Zivilgesetzbuch, Berlin 1976, S. 114. 3 Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. H Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240) 1. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182; NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3). Anfechtung gerichtlicher Einigungen nach § 70 ZGB GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Entgegen der von H. Kellner vertretenen Auffassung1 sind H. Walpert/G. Schmidt der Meinung, daß nach §§ 46, 47 ZPO geschlossene gerichtliche Einigungen in keinem Fall von den Prozeßparteien gemäß § 70 ZGB wegen rechtserheblichen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden können.2 Sie legen dar, daß es einer solchen Anfechtungsmöglichkeit auch nicht bedarf, weil kein Anlaß zu der Annahme bestehe, daß in eine gerichtliche Einigung Irrtümer überden Inhalt einer Erklärung oder Übermittlungsfehler Eingang finden bzw. arglistige Täuschungen oder widerrechtliche Drohungen die in der Einigung enthaltenen Willenserklärungen der Prozeßparteien beeinflußt haben könnten.3 Gerichtliche Einigungen können auf rechtserheblichen lrrtümern, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung beruhen Dieser Standpunkt erscheint auf den ersten Blick einleuchtend, denn die gerichtliche Praxis zeigt, daß Anfechtungen von Verträgen und anderen Willenserklärungen nur in geringem Umfang erfolgreich sind, weil Rechtsgeschäfte relativ selten auf rechtserheblichen lrrtümern, arglistigen Täuschungen oder widerrechtlichen Drohungen beruhen. Der Auffassung von Walpert/Schmidt ist jedoch entgegenzuhalten, daß wenn auch nur in Ausnahmefällen gerichtliche Einigungen durchaus auf den in § 70 Abs. 1 ZGB genannten Mängeln beruhen können. So kann es trotz der Verpflichtung des Gerichts, vor der Protokollierung einer Einigung den Sachverhalt im erforderlichen Maße aufzuklären sowie den Prozeßparteien ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 und 3 ZPO), Vorkommen, daß sich eine Prozeßpartei über den Inhalt ihrer Erklärung im Irrtum befindet. Es ist z. B. möglich, daß eine Prozeßpartei bestimmte Fachausdrücke oder Mengeneinheiten verwechselt und auf Grund dieses Irrtums etwas erklärt, was sie überhaupt nicht will, und daß diese irrtümlich abgegebene Erklärung Eingang in den Text einer gerichtlichen Einigung findet. Eine gerichtliche Einigung kann auch auf einer arglistigen Täusdhung beruhen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Prozeßpartei oder ein von ihr beeinflußter Zeuge während der Vernehmung (§§ 62, 55 ff. ZPO) falsch aussagt und dadurch bei der anderen Prozeßpartei falsche Vorstellungen hinsichtlich des Sachverhalts erweckt, die dann bei dieser Prozeßpartei für den Abschluß der gerichtlichen Einigung bestimmend sind. Schließlich ist es auch nicht auszuschließen, daß eine Prozeßpartei durch eine widerrechtliche Drohung die andere Prozeßpartei zu einer gerichtlichen Einigung veranlaßt, ohne daß die Zwangslage der anderen Prozeßpartei vom Gericht bemerkt wird. Es ist daher durchaus möglich, daß auch eine gerichtliche Einigung auf den in § 70 Abs. 1 ZGB genannten Umständen beruht. Dies um so mehr, als der Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung beim Abschluß von Einigungen den beim Erlaß von Entscheidungen notwendigen Umfang nicht zu entsprechen braucht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 270 (NJ DDR 1981, S. 270) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 270 (NJ DDR 1981, S. 270)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurdea im Jahre gegen insgesamt Personen einen Rückgang von Ermittlungsverfahren um, dar. Unter diesen befinden sich Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X