Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 265 (NJ DDR 1981, S. 265); Neue Justiz 6/81 265 Staat und Recht im Imperialismus Verteidigung im Majdanek-Prozeß: Verständnis für Massenmörder Rechtsanwalt Dr. WINFRIED MATTHÄUS, Berlin Angesichts des Bestrebens der Verteidigung im Majdanek-Prozeß, vom ersten Tage der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht beim Landgericht Düsseldorf (BRD) an durch unsachgemäße Anträge jedweder Art die Strafverfolgung nazistischer Gewaltverbrecher generell und das Verfahren wegen der im KZ-Lager Majdanek begangenen Massenmorde speziell zu behindern*, bedurfte es keiner prophetischen Gaben, um zu erahnen, was die einzelnen Verteidiger der Öffentlichkeit in ihren Plädoyers zumuten würden. Als Verteidiger des Angeklagten Villain - dem die Staatsanwaltschaft u. a. zur Last legt, in Majdanek als sog. Feldführer an der Aussonderung jüdischer Häftlinge für die Aktion „Erntefest“ beteiligt gewesen zu sein, bei der ca. 18 000 Häftlinge einer Massenexekution zum Opfer fielen hielt es Rechtsanwalt H u s s e 1 s für angemessen, seinen Schlußvortrag am 25. März 1981 mit folgender Erklärung einzuleiten: „Ich will nicht Mitleid, sondern Verständnis für das Verhalten des Angeklagten in der damaligen Zeit erwecken.“ Hussels strapazierte zunächst die seit dem Urteil des Schwurgerichts Ulm von 1958 im sog. Einsatzgruppen-Prozeß vertretene These, die Haupttäter der nazistischen Gewaltverbrechen (also auch der Maßnahmen zur Judenvernichtung) seien Hitler, Himmler und die übrige „nationalsozialistische Führung“ gewesen. Der Angeklagte Villain habe dagegen als Angehöriger der SS-Bewa-chungsmannschaft nur auf strikten Befehl gehandelt. Eigene niedrige Beweggründe zur Tat habe er nicht gehabt. Die niedrigen Beweggründe der Haupttäter (Rassenhaß) habe er sich nicht zu eigen gemacht, die Tat, zu der er Beihilfe geleistet habe, auch nicht als eigene gewollt. Schlußfolgerung: „Auf Grund der Erziehung zum absoluten Kadavergehorsam und des geleisteten Fahneneides hat der Angeklagte in Majdanek lediglich das getan, was jeder andere an seiner Stelle auch getan hätte, nämlich Befehle blindlings befolgt.“ Diesbezüglich müßten aber so Rechtsanwalt Hussels die Bestimmungen des § 47 des damals geltenden Militärstrafgesetzbuchs sinngemäß auch auf die Angehörigen der SS angewendet werden. Danach sei der Untergebene strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn ihm bekannt war, daß der Befehl seines Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche „ein bürgerliches oder militärisches Verbrechen“ bezweckte. Ein bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Befehls genüge nicht, und es reiche auch nicht aus, daß der Untergebene den verbrecherischen Zweck des Befehls hätte erkennen können oder müssen. Rechtsanwalt Hussels bescheinigte seinem Mandanten Villain, dieser sei gar nicht in der Lage gewesen, die ihm erteilten Befehle als verbrecherisch zu erkennen: „Bei seiner niedrigen Schulbildung und angesichts der geschickten nationalsozialistischen Propaganda konnte man von ihm eine solche Erkenntnis nicht erwarten.“ Zur Tatzeit sei Krieg gewesen, und dieser bedeute immer Völkermord, und zwar nach Meinung des Verteidigers „gleichermaßen an der Front, bei Luftangriffen auf die Zivilbevölkerung oder im KZ“. Beschwörend fragte der Verteidiger: „Wie sollte der Angeklagte Villain an der Rechtmäßigkeit des Geschehens in Majdanek Zweifel haben, wenn die Spitzen der Gesellschaft, wie Wirtschaftsführer, Künstler und Kirchenvertreter, sowie ausländische Diplomaten und Staatsmänner der nationalsozialisti- schen Regierung zujubelten und Hitler ihrer Loyalität versicherten?“ Die Möglichkeit, einen Befehl zu verweigern, selbst wenn es ein noch so verbrecherischer war, habe nach Hussels Auffassung im Nazistaat niemand gehabt. Hussels wörtlich: „Ich habe die fünf Jahre dieses Prozesses zum Nachdenken genutzt und bin zu dem Ergebnis gelangt,-daß ich die Befehle auch befolgt hätte!“ Deutlicher konnte der Verteidiger sein eingangs betontes Verständnis für die angeklagten Mörder von Majdanek wohl kaum ausdrücken. Das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg, die SS als „verbrecherische Organisation“ einzustufen, bezeichnete Hussels als „Pauschalurteil“ und „historischen Fehler“ immerhin sei die Waffen-SS „eine gutausgerüstete ausgesprochene Eliteeinheit gewesen, die an den schwierigsten Frontabschnitten selbstlos und aufopferungsvoll für das Vaterland gekämpft hat. Zur Waffen-SS gehörten aber auch die Besatzungen der KZ, und Majdanek war eben auch Front“. Die Verteidigung sieht es ganz offenbar keineswegs als ein Verbrechen an, wenn in faschistischen Konzentrationslagern wehrlose Menschen aus politischen oder rassischen Gründen ermordet wurden; dies sei eben eine „kriegsbedingte Notwendigkeit“ gewesen. Unter Hinweis auf den absoluten Gehorsam gegenüber Befehlen erklärte Rechtsanwalt Hussels, er könne sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Befehlsnotstand „nicht anfreunden“: „Befehlsnotstand“ dürfe nicht nur ein „Schuldminderungsgrund“ sein, sondern müsse als absoluter „Schuldausschließungsgrund“ anerkannt werden, denn wer damals einen Befehl nicht ausgeführt hätte, wäre nicht bloß wegen „Befehlsverweigerung“, sondern wegen „Feigheit vor dem Feind“ vor ein Standgericht gekommen. Außerdem dürfe man, so Hussels, „nicht die Verknüpfung der persönlichen Schuld mit den staatlichen Terrormaßnahmen übersehen. Es herrschte ein .übergesetzlicher Notstand'; denn es war schließlich der damalige Staat, der den Angeklagten in eine tragische Lage gebracht hat“. Insofern dürfe nach Meinung der Verteidigung heute der Staat nicht behaupten, der Angeklagte habe sich schuldig gemacht, indem er den Befehlen des Staates gefolgt sei. Eine erschreckende Logik, die sich die BRD selbst zuzuschreiben hat, da sie ja laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 davon ausgeht, sie sei als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“. Rechtsanwalt Dr. F u 1 s t, der zweite Verteidiger des Angeklagten Villain, stellte sich auf den inzwischen selbst in der BRD als geradezu absurd betrachteten Standpunkt, die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten seien verjährt. Das erst nach vielen Protesten in der BRD und anderen Staaten gegen die für Ende 1979 drohende Verjährung nazistischer Gewaltverbrechen verabschiedete 16. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046), mit dem zur Vermeidung der Anwendung völkerrechtlich verbindlicher Nichtverjährungsbestimmungen gemäß der Konvention vom 26. November 1968 die Verjährung für Mord generell abgeschafft worden ist, bezeichnete Fulst unverfroren als unrechtmäßig. Dieses Gesetz werde von der Verteidigung nicht akzeptiert, da es „nur auf Grund politischer Rücksichtnahme auf das Ausland“ erlassen worden sei und „erstmalig in der Geschichte des deutschen Strafrechts gegen das Verbot rückwirkender Kraft“ verstoße. Rechtsanwalt Fulst forderte das Düsseldorfer Schwurgericht dazu auf, „ungeachtet einer u. U. drohenden Urteilsaufhebung durch die Obergerichte den Mut aufzubringen, das Verfahren unter Anwendung der Verjährungsbestimmungen zum Tatzeitpunkt wegen Verjährung einzustellen“.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 265 (NJ DDR 1981, S. 265) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 265 (NJ DDR 1981, S. 265)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y.

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