Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 261

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 261 (NJ DDR 1981, S. 261); Neue Justiz 6/81 261 Aus anderen sozialistischen Ländern Grundsätze der Bestimmung des Unterhalts für Kinder in der CSSR Dr. JOSEF KABAT, Vizepräsident des Obersten Gerichts der Slowakischen Sozialistischen Republik Das Familiengesetzbuch der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 4. Dezember 1963* gehört zu jener Gruppe familienrechtlicher Gesetzbücher der sozialistischen Länder, deren rechtliche Regelung des Unterhalts vom Verhältnis zwischen den begründeten Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgeht Dieser allgemein geltende Grundsatz ist in §-96 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs formuliert; er findet sich auch in den Bestimmungen des § 85 wieder, der die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern regelt und in Abs. 2 vorschreibt, daß beide Elternteile nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen haben. Es gab auch in der CSSR Versuche einer sog. Objektivierung des Unterhalts für Kinder. Dazu wurden Orientierungstabellen vorgeschlagen, die das Alter des Kindes (bis zu 6 Jahren, bis zu 12 Jahren und über 12 Jahre), die Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und die Anzahl der Kinder berücksichtigten, denen er- Unterhalt zu leisten hat. Es wurde auch erwogen, ein Berechnungsformular sowie eine einheitliche Berechnungsmethode einzuführen. Das Familiengesetzbuch der CSSR beließ es dann aber hinsichtlich der Bestimmung des Unterhalts für Kinder weiter bei der sog. freien Ermessensentscheidung durch den Richter. Die Richter griffen auch nicht auf die in der Diskussion vorgeschlagenen Tabellen und Formulare als Hilfsmittel zurück, weil diese viele richtungweisende Komponenten für die Bestimmung des Unterhalts nicht ausreichend zu berücksichtigen vermochten. Inzwischen ist es in der gerichtlichen Praxis gelungen, eine gewisse Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung zum Unterhalt zu überwinden, die bei richterlichen Ermessensentscheidungen sicher stärker in Erscheinung tritt als bei der Verwendung von Tabellen oder bei der Festlegung des Unterhalts nach einem Bruchteil des Verdienstes des Unterhaltspflichtigen, wie das in der UdSSR oder in Rumänien geschieht. Da die Problematik der Festsetzung des Unterhalts für Kinder aus den angeführten Gründen sehr umfassend ist, können in diesem Beitrag nur die grundlegenden und wesentlichsten Informationen gegeben werden. Rechtliche Ausgestaltung der Unterhaltspflicht Gemäß § 86 des Familiengesetzbuchs entscheidet das Gericht über den Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern bzw. bestätigt es die Übereinkunft der Eltern, wenn diese nicht zusammen leben oder wenn sie zwar zusammen leben, jedoch einer von ihnen seine Pflichten gegenüber den Kindern nicht freiwillig erfüllt. Der Begriff „Unterhalt“ umfaßt die Befriedigung aller unerläßlichen Bedürfnisse, die für die Gestaltung eines kulturvollen Lebens des Menschen entstehen. Für den Unterhalt von Kindern sind also alle Mittel bereitzustellen, die für die allseitige Entwicklung der Kinder notwendig sind. Zum Unterhalt gehört auch das Recht des Kin- -des, bei seinen Eltern zu wohnen. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern besteht solange, bis die Kinder sich selbst versorgen können (§ 85 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs). Das Erreichen der Volljährigkeit ist demnach für das Fortbestehen der Unterhaltspflicht der Eltern ohne rechtliche Relevanz. Die Fähigkeit des Kindes, sich aus eigenen Mitteln selbst zu versorgen, kann ausnahmsweise auch vor dem 18. Lebensjahr eintreten; in der Regel tritt sie jedoch wegen des 10jährigen Schulbesuchs und der Berufsausbildung erst danach ein. Die Eltern sind verpflichtet, für die Erziehung und Entwicklung des Kindes auch dahingehend zu sorgen, daß es eine seinen Fähigkeiten und den gesellschaftlichen Bedürfnissen entsprechende Ausbildung erlangt. Allein der Bezug von Lehrlingsentgelt führt nicht zum Wegfall der elterlichen Unterhaltspflicht. In den Fällen, in denen sich Kinder durch ein Studium auf ihren künftigen Beruf vorbereiten, dauert die Unterhaltspflicht bis zum Abschluß des Studiums werter an, allerdings nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Prüfungen zu den festgelegten Terminen ablegen oder wenn sie das Studium aus gerechtfertigten Gründen (Krankheit u. ä.) unterbrechen müssen. Eine bereits weggefallene Unterhaltspflicht der Eltern kann erneut entstehen. Das ist insbesondere dann der Fall, 'Wenn Kinder nach dem Schulabschluß eine angemessene Zeit ein Praktikum in der Produktion ableisten und erst daran anschließend eine Hochschule besuchen. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern lebt dagegen nicht wieder auf, wenn das Kind bereits einen Beruf erlernt hat und mit dem Studium die Qualifikation für einen anderen Beruf erwerben möchte, der mit dem ersten nicht zusammenhängt (wenn also z. B. ein Ingenieur Medizin studieren will). Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht dann auf Lebenszeit, wenn das Kind physisch oder psychisch so geschädigt ist, daß ihm mit Heilmitteln nicht geholfen werden kann und die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt nicht durch Leistungen der Sozialversicherung gedeckt werden. Das Recht des Kindes auf Unterhalt erlöscht auch beim Tod des Verpflichteten. Die elterliche Unterhaltsverpflichtung geht also nicht auf die Erben über. Stirbt einer der beiden Elternteile, bleibt der andere für den Unterhalt des Kindes insgesamt verpflichtet. Kann dieser Elternteil den Unterhalt nicht im vollen Umfang gewährleisten oder sind beide Elternteile verstorben, sind die Großeltern zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Die Unterhaltspflicht der Eltern erlöscht auch durch Adoption des Kindes; sie geht auf die Adoptiveltern über. Im Falle der Eheschließung eines Kindes, das sich nicht selbst versorgen kann, geht gemäß § 91 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs die Unterhaltspflicht des Ehegatten der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Die Eltern haben nur dann zum Unterhalt des Kindes beizutragen, wenn der andere Ehegatte seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen kann (z. B. weil er noch studiert). Feststellung der begründeten Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten Das wichtigste Kriterium zur Bemessung der Höhe des Unterhalts für Kinder sind ihre begründeten Bedürfnisse. Dazu gehört sowohl die Befriedigung der materiellen als auch der kulturellen Bedürfnisse, wozu vor allem die Gewährleistung einer Ausbildung der Kinder als Vorbereitung auf ihren künftigen Beruf und der Bedürfnisse der Kinder auf sportlichem Gebiet, in der Freizeit, bei der Erholung usw. gehören. Der Umfang der begründeten Bedürfnisse wird vom Alter der Kinder, von ihrem Gesundheitszustand, ihren Fähigkeiten, ihren Neigungen, der Art und Weise der Vorbereitung auf den künftigen Beruf, ihren Ansprüchen im gesellschaftlichen Leben überhaupt und von ihren eigenen Verdienstmöglichkeiten bestimmt. Außerdem hängen die begründeten Bedürfnisse auch von den Fähigkeiten und Möglichkeiten der Eltern ab, die sie auf Grund ihrer Verdienstmöglichkeiten haben. Sind also ihre diesbezüglichen Fähigkeiten und Möglichkeiten sehr begrenzt, dann können sich auch die Bedürfnisse der Kinder nur auf einem Niveau bewegen, welches das gewöhnliche Grundmaß der unerläßlichen Bedürfnisse für ein kulturvolles Leben nicht übersteigt. Sind dagegen die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Eltern größer, dann entsprechen dem auch weitergehende Bedürfnisse der Kinder. Es gibt nach unserer Gesetzgebung also keine gleichen Bedürfnisse von Kindern, vielmehr ist jeder Unterhalt individuell zu bestimmen. Bei der Feststellung der Bedürfnisse von Kindern im fortgeschrittenen Alter hängt die Höhe des Unterhalts auch davon ab, in welchem Maße bestimmte Bedürfnisse aus;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 261 (NJ DDR 1981, S. 261) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 261 (NJ DDR 1981, S. 261)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen.

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