Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 259 (NJ DDR 1981, S. 259); Neue Justiz 6/81 259 Die Ausbildung geschädigter Bürger Eine rechtzeitige Früherfassung5 und medizinische Betreuung sowie eine der Schädigung adäquate Erziehung in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist eine notwendige Bedingung für die später einsetzende Rehabilitationspädagogik. Diese beginnt in einem Kindergarten, der in der Regel eine Vorschuleinrichtung der Sonderschule für geschädigte Kinder ab drittem Lebensjahr ist. Umfang und Struktur der auf der Schädigung beruhenden Lernbehinderung werden in gemeinschaftlicher medizinischer, psychologischer und rehabilitationspädagogischer Diagnostik schrittweise wirksam aufgeklärt. Besonders im Vorschulalter darf es keine zu frühe und feste Eingliederung in endgültig festgelegte Institutionen geben. Vielmehr muß durch ständige Kontrolle der Entwicklung entsprechend den Lernfortschritten der Kinder mehrmals überprüft werden, ob sie den Ansprüchen von Bildungseinrichtungen mit höheren Anforderungen genügen können. Während Eltern allein entscheiden können, ob sie ihre physisch und psychisch geschädigten Klein- und Vorschulkinder in Krippengruppen für Geschädigte und in Kindergärten des Sonderschulwesens unterbringen wollen, besteht für geschädigte Schulkinder vom beginnenden 7. Lebensjahr an Schulpflicht, die in Sonderschulen zu realisieren ist.6 Die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit schweren Hirnschäden, die zwar schulbildungsunfähig schwachsinnig, jedoch förderungsfähig sind, geschieht ebenfalls auf freiwilliger Basis in besonderen Förderungseinrichtungen (Tagesstätten, Heimen). Für einen Teil derjenigen Kinder, die einer Sonderschulbildung bedürfen, wird eine vollständige Rehabilitation angestrebt. Hierzu zählen z. B. Sprachgeschädigte und Verhaltensgestörte. Letztere weisen häufig hirnorganisch bedingt gravierende Auffälligkeiten im Verhalten auf, ohne daß Intelligenzmängel oder ausschließlich ungünstige Milieufaktoren vorliegen. Nachdem bei ihnen z. B. die soziale Eingliederungsfähigkeit und die schulische Leistungsfähigkeit gesteigert wurden, werden sie im mittleren Schulalter in die allgemeinbildende polytechnische Oberschule aufgenommen. Die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden Die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit für alle Bürger gleich, über welches Arbeitsvermögen sie verfügen und damit die Einbeziehung in den gesellschaftlichen Arbeitsprozeß, ist das wichtigste Kriterium der Qualität sozialer Sicherheit im Sozialismus. Die Befähigung psychisch oder physisch geschädigter Bürger zur Wahrnehmung ihres Rechts auf Arbeit setzt jedoch einen Bildungsstand voraus, auf dem aufbauend im Arbeitsprozeß die berufliche Rehabilitation erfolgen kann. Der oben skizzierte Bildungsweg wird zunehmend den normalen Weg der Geschädigten zur Gewährleistung des Rechts auf Arbeit darstellen. Problematischer sind allerdings die Fälle, in denen durch schwere Erkrankung oder Unfall nicht eine erstmalige Eingliederung wie bei Jugendlichen, sondern eine Wiedereingliederung nach einer in der Vergangenheit bereits ausgeübten Tätigkeit notwendig ist.7 Für das Finden des richtigen Berufs, für die Wiedereingliederung und zugleich zur Verhinderung von Invalidität ist ein Rehabilitationsverfahren erforderlich. Dazu erhalten diese Bürger befristet einen Rehabilitationsarbeitsplatz, an dem sie auf ihren künftigen Arbeitsplatz vorbereitet werden, oder es erfolgt gleich die Lenkung an ihren künftigen Arbeitsplatz. Das geschieht unter Verantwortung der Ämter für Arbeit bei den Räten der Kreise und mit Unterstützung der Kreisrehabilitationskommissionen. Nach durchgeführten Rehabilitationsverfahren bzw. abgeschlossener Berufsausbildung werden diese Bürger in Auszeichnungen Mit der Ehrenspange zum Vaterländischen Verdienstorden in Gold wurde geehrt: Prof. Hermann Kleyer, Leiter des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR. Mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Bronze wurden ausgezeichnet: Werner Bauch, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Potsdam, Gerhard Eden, wiss. Mitarbeiter am Bezirksgericht Suhl, Editha Grabau, Oberrichter am Bezirksgericht Neubrandenburg, Horst Nawrocki, Abteilungsleiter am Obersten Gericht der DDR, Paul Schürer, ehern. Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle, Hugo Westphal, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Berlin - Hauptstadt der DDR . Den Orden „Banner der Arbeit“ Stufe III erhielten: Heinz Blocker, Richter am Obersten Gericht, Dr. Fritz Etzold, Richter am Obersten Gericht, Prof. Dr. Günther Klinger, Abteilungsleiter im Sekretariat des Ministerrates, Werner Kubisch, Stellv, des Direktors des Bezirksgerichts Cottbus, Prof. Dr. Siegfried Petzold, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Annemarie Stähr, Abteilungsleiter am Bezirksgericht Erfurt. den Arbeitsprozeß eingegliedert. Ein erheblicher Teil von ihnen kann besonders in Industriegebieten in den gesellschaftlich üblichen Arbeitsprozeß aufgenommen werden. Mit Abschluß eines Arbeitsvertrags über eine Arbeitsaufgabe, die dem Arbeitsvermögen des geschädigten Werktätigen entspricht, verwirklicht er sein Recht auf Arbeit Für Rehabilitanden, die wegen ihrer Schädigung oder auch wegen Fehlens geeigneter Möglichkeiten nicht in den üblichen Arbeitsprozeß eingegliedert werden können, muß zur Gewährleistung ihres Rechts auf Arbeit eine spezielle Organisationsform des gesellschaftlichen Arbeitsprozesses geschaffen werden, die sog. geschützte Arbeit. Nach § 1 Abs. 1 der AO zur Sicherung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden vom 26. August 1969 (GBl. II Nr. 75 S. 470) i.d. F. der VO vom 19. Juli 1976 (GBl. I Nr. 33 S. 411) ist geschützte Arbeit „eine von physisch schwerstgeschädigten oder psychisch schwergeschädigten Menschen in einem besonders ausgestalteten Arbeitsrechtsverhältnis unter spezifischen Bedingungen ausgeübte Tätigkeit“. Geschützte Arbeit ist an geschützten Einzelarbeitsplätzen, in geschützten Abteilungen in Betrieben, in geschützten Werkstätten und in Heimarbeit möglich. Die Entscheidung, welcher Rehabilitand geschützte Arbeit erhält, trifft die Kreisrehabilitationskommission (§ 3 RehabAO). Diese Kommission sichert auch, daß der Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen in Abständen von mindestens einem Jahr überprüft werden. Anhand der Untersuchungsergebnisse ist zu entscheiden, ob der Rehabilitand in den üblichen Arbeitsprozeß eingegliedert werden kann, oder weiterhin (ggf. auch für immer) in geschützter Arbeit verbleibt (§ 5 RehabAO).8 Arbeitsrechtliche Gleichstellung der Rehabilitanden Das AGB regelt den Schutz und die Förderung der Rehabilitanden als besondere Personengruppe. In § 5 AGB;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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