Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 258

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 258 (NJ DDR 1981, S. 258); 258 Neue Justiz 6/81 mitunter darin bestehen, daß in der vorangegangenen Entscheidung in einem zum Teil umfangreichen Urteilstenor detaillierte Schadenssummen, mehrere Namen und Adressen von Geschädigten, ggf. Feststellung von Gesamtschuldnern usw. enthalten sind. Außerdem wird das Gericht aus dieser rechtskräftigen Entscheidung bereits vollstreckbare Titel an die Geschädigten ausgefertigt haben, die die Grundlage der Realisierung des Schadenersatzes bilden. Insofern würde eine neue Festlegung desselben Schadenersatzes mit allen Einzelheiten sicher allen Beteiligten Schwierigkeiten bereiten. Deshalb hat das Präsidium des Obersten Gerichts insoweit darauf orientiert, diesen Teil des Urteilstenors nicht ausdrücklich zu wiederholen, sondern festzulegen, daß es bei der schon erkannten Entscheidung über den Schadenersatz verbleibt. Es handelt sich damit um eine Bestätigung, nicht um die Neufestsetzung des Schadenersatzes. 1 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1979, Heit 10, S. 461; W. Rößger/ J. Trocii, „Zur Festsetzung einer neuen Strafe gemäß § 64 Abs. 4 StGB“, NJ 1980, Heft 8, S. 365 f. 2 Vgl. dazu auch § 25 der 1. DB zur StPO und Lehrbuch Strafrecht, Allgemeiner Teil, Berlin 1978, S. 478. 3 Nach Ziff. 1 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Januar 1981 wurde die Im Urteil des Obersten Gerichts vom 25. Juli 1972 lb Ust 25/72 vertretene Rechtsauffassung aufgegeben. 4 Vgl. BG Suhl, Urteil vom 15. November 1971 Kass. S 10/71 (NJ 1972, Heft 8, S. 242); Insbesondere Ist der Auffassung des Bezirksgerichts zuzustimmen, daß die bereits ausgesprochene Zusatzstrafe bei der neuen Entscheidung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen geändert werden darf. Zutreffend wird ausgeschlossen, diese Maßnahme zu mildern; die Erhöhung Ist dagegen nur möglich, wenn über weitere Straftaten zu entscheiden Ist. Umfassende Fürsorge für physisch und psychisch geschädigte Bürger Dozent Dr. sc. ROSI GOETZE, Sektion Rehabilitationspädagogik, und Prof. Dr. ROGER SCHLEGEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Mit der Deklaration über die Rechte der Behinderten vom 9. Dezember 1975 - Resolution 3447 (XXX) - hat die UNO das Jahr 1981 zum Internationalen Jahr der Behinderten proklamiert In allen Ländern der Welt soll damit auf die Probleme aufmerksam gemacht und zu ihrer Lösung aufgerufen werden, die mit physisdien und psychischen Schädigungen von Menschen verbunden sind. Diesem humanistischen Anliegen ist die DDR verbunden, und sie beweist dies durch das auf dem Gebiet der Rehabilitation Behinderter bisher Erreichte. Durch die Früherfassung von Schäden gilt diesen Menschen bereits von Geburt an die besondere Sorge der sozialistischen Gesellschaft. Im Programm der SED ist die Aufgabe gestellt, die Eingliederung physisch und psychisch geschädigter Bürger in das gesellschaftliche Leben vor allem durch geeignete Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, durch komplexe Maßnahmen der Rehabilitation sowie durch medizinische und soziale Betreuung zu fördern.1 Auf dem X. Parteitag der SED konnte dazu festgestellt werden, daß in den 70er Jahren für Rehabilitanden zu den bereits vorhandenen 2 200 geschützten Arbeitsplätzen weitere 30 000 neu geschaffen wurden und daß mehr als 13 000 physisch und psychisch schwergeschädigte Kinder und Jugendliche heute in speziellen Einrichtungen entsprechend gefördert werden.2 Bereits 1947 beschloß der II. Pädagogische Kongreß den Aufbau eines Sonderschulwesens. Heute gehört es zum Grundrecht auf Bildung, das psychisch und physisch geschädigte Kinder und Erwachsene durch Sonderschul- und andere Ausbildungseinrichtungen betreut werden (Art. 25 Abs. 5 Verfassung). Das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 83) und nachfolgende Rechtsvorschriften konkretisieren diese Betreuung und bestimmen zugleich die ideologischen, ethisch-moralischen und materiell-technischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Verwirklichung dieser humanistischen Aufgabe. Damit werden für diese Bürger feste Positionen in der sozialistischen Gesellschaft gesichert, in der die Rehabilitation das Ziel hat, ein aktives Verhältnis des Bürgers zu seiner Gesundheitsschädigung herzustellen und bei ihm eine positive Einstellung zum Leben, zur Familie und zur Gesellschaft zu entwickeln. Es geht um seine soziale Gleichstellung und um seine soziale Einordnung im Rahmen der durch die Schädigung gegebenen Möglichkeiten. Zum Begriff „Rehabilitation“ Die Rehabilitation in der sozialistischen Gesellschaft ist ein Komplex staatlicher, sozialökonomischer, medizinischer, beruflicher und anderer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, einem Bürger, der vorübergehend oder für immer seine Arbeitsfähigkeit verloren hat, die Möglichkeit zu geben, wieder gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten und damit seine Persönlichkeitsentwicklung zu gewährleisten.3 Rehabilitationsbedürftige sind solche Bürger, die seit Geburt physisch oder psychisch geschädigt sind, durch Krankheit, Unfall oder andere Ursachen einen Dauerschaden erlitten haben, durch Krankheit, Unfall oder andere Ursachen an funktionellen Schädigungen leiden und bei denen rehabilitative Maßnahmen notwendig und möglich sind. K.-P. Becker definiert den Begriff „Rehabilitation“ als „zweckgerichtete Tätigkeit eines Kollektivs in medizinischer, pädagogischer, sozialer und ökonomischer Hinsicht zur Entwicklung, Erhaltung und Wiederherstellung der Fähigkeiten des geschädigten Menschen, aktiv am produktiven wirtschaftlichen, politischen, kulturellen und familiären Leben der Gesellschaft teilnehmen zu können“ .4 Damit wird ersichtlich, daß in zunehmendem Maße auch Eltern und Arbeitskollektive in diesen Prozeß einzubeziehen sind. Dadurch entstehen auch neue gesellschaftliche Fragestellungen und nicht zuletzt auch neue Aufgaben für das sozialistische Recht. Diese betreffen die frühzeitige Erkennung und Anerkennung des biologischen Mangels und seiner sozialen Auswirkungen für die Persönlichkeitsentwicklung des Geschädigten; die Sicherung eines optimalen Bildungswesens in Krippen- und Vorschuleinrichtungen, die der Schädigung entsprechen, bzw. in Sonderschulen mit angemessener Berufsausbildung mit dem Ziel, die Schädigung zu beseitigen, zu mindern oder zumindest ihre Ausweitung zu verhindern; die Sicherung einer optimalen beruflichen Integration; die Gewährleistung einer möglichen Selbstverwirklichung des physisch und psychisch Geschädigten in sinnvoller Freizeitgestaltung durch Teilnahme am politischen, geistig-kulturellen, familiären und gesellschaftlichen Leben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 258 (NJ DDR 1981, S. 258) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 258 (NJ DDR 1981, S. 258)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge hat eine wirksame gegenseitige Unterstützung zwischen diesen und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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