Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 24 (NJ DDR 1981, S. 24); 24 Neue Justiz 1/81 gesetzt, was bewirkt, daß sie auf den Zehen stehen müssen, wobei das Körpergewicht weitgehend auf den Fingern ruht. Mehr als fünf Jahre vergingen, bevor der Menschenrechtsgerichtshof am 18. Januar 1978 sein Urteil fällte, das die politische Zwangslage dieses Gerichts ausdrückt: Gegen die Stimme des britischen Richters wurde der Verstoß der britischen Behörden gegen Art. 3 der Konvention durch „unmenschliche und erniedrigende Behandlung“ festgestellt, zugleich aber die Qualifizierung dieser kriminellen Vemehmungspraktiken als Folter sowie eine Aufforderung der britischen Regierung zur Strafverfolgung der Schuldigen abgelehnt. Dieses Urteil hat den Konflikt nicht lösen können. Es hat weit über Ulster und über Irland hinaus politische Empörung ausgelöst. Auch von namhaften bürgerlichen Juristen wird es kritisch gewertet.26 Hinzu kommt, daß sich das Urteil an den Maßstäben messen lassen muß, die auf der Grundlage der UN-Charta und der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 in den Vereinten Nationen und ihrer Menschenrechtskommission erarbeitet wurden. Ganz offensichtlich bleibt auch hier der „Europäische Gerichtshof für Menschenrechte“ weit hinter dem internationalen Niveau zurück, das in der UNO auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zur Wahrung und Förderung der Menschenrechte erreicht wurde. Vor allem aber ist die irische, britische und internationale Öffentlichkeit durch die Tatsache aufgeschreckt, daß das Urteil, das ohne Sanktionen für die Schuldigen blieb, keine Veränderung herbeigeführt hat. Zahlreiche Quellen bestätigen, unabhängig voneinander und übereinstimmend, daß die vom Gerichtshof verurteilten Praktiken verstärkt und mit neuen Grausamkeiten fortgesetzt werden. Das soll nicht heißen, daß das Straßburger Urteil bedeutungslos ist. Jedoch wird an diesem Beispiel der Charakter einer vermeintlich über den Klassen und den Staaten stehenden Gerichtsbarkeit deutlich: Nur unter dem Druck politischer Konflikte kam es zu einem Prozeß, dessen Urteil als politischer Kompromiß innerhalb des imperialistischen Staatensystems zu begreifen ist. Ob dieses Urteil dazu beiträgt, die fortdauernden Menschenrechtsverletzungen in Ulster im Sinne der dort Herrschenden gegenüber dem Volk abzuschirmen, oder ob es im Gegenteil zur Überwindung dieser unwürdigen und widerwärtigen Unterdrückungsmethoden einen gewissen Beitrag leisten kann, das wird nicht in Straßburg entschieden, sondern das hängt vom Niveau und von der Geschlossenheit des politischen Kampfes für Freiheit und Demokratie in Nordirland und von der internationalen Solidarität mit der unterdrückten Bevölkerungsmehrheit in Ulster ab. * So macht der „Europäische Gerichtshof für Menschenrechte“ Wesen und Funktion und damit zugleich die innere Widersprüchlichkeit der bürgerlichen Menschenrechtskonzeption deutlich. Das große Thema der Menschenrechte verkümmert zur Frage nach der „Justiziabilität“; elementare Lebensinteressen der Menschen werden auf ein fragwürdiges und weithin illusionäres Klagerecht reduziert. Die Vorstellung, daß sich die politischen und sozialen Fragen unserer Zeit in „reine Rechtsfragen“ auflösen ließen, mag idyllisch erscheinen, aber sie ist trügerisch. Losgelöst von den konkreten, klassenbedingten Machtstrukturen kann es kein Recht und keine Rechtsprechung geben; wohl aber ist der alte „Aberglaube an den Richterstand“ (Marx) noch immer geeignet, die Herrschaft geschichtlich überlebter Kräfte zu verschleiern und zu verklären. Indem diese hier auf die internationale Ebene projizierten konservativen und restaurativen Theorien den Schein für die Wirklichkeit ausgeben, erschweren sie den geschichtlich notwendigen Kampf um reale Menschenrechte. Deshalb müssen auch die systemimmanenten bürgerlichen Kritiker, denen es um eine höhere Effektivität und einen größeren Gerechtigkeitsgehalt der Rechtsprechung des „Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ geht, scheitern, weil sie die Perfektionierung des bestehenden Systems im Auge haben und weil der Weg zur Gewährleistung von Menschenrechten auch ihnen ausschließlich als ein Weg durch die Instanzen erscheint.27 Um so mehr gibt es Grund, hellhörig zu sein, wenn die westeuropäische Menschenrechtskonvention und der von ihr geschaffene Gerichtshof immer wieder als internationales Modell empfohlen werden, die dem Menschenrechtssystem der UNO entgegengestellt werden oder was auf dasselbe hinausläuft mit ihm „verbunden“ werden sollen.28 1 11 1 Zu Funktionen und Wirkungsweise des Europarates vgl. Wörterbuch der Außenpolitik und des Völkerrechts, Berlin 1980, S. 181f. 2 J. Weber, „Perspektion für den Europarat“, Das Parlament (Bonn) 1974, Nr. 14, Beilage, S. 15 ff. (32); ähnlich G. Zellentin, Intersystemare Beziehungen ln Europa, Leiden 1970, Insb. S. 32 ff. 3 Es sind dies: Belgien, BRD, Dänemark, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und die Schweiz. 4 Außer den ln Fußnote 3 genannten Staaten sind das Frankreich, Griechenland, Spanien und Zypern. Dort, wo die obligatorische Gerichtsbarkeit nicht anerkannt wird, liegen maßgebliche Zuständigkeiten beim Ministerkomitee des Europarates. 5 Das sind die ln Fußnoten 3 und 4 genannten Staaten sowie die Türkei, Malta und Liechtenstein. 6 H.-J. Vogel, Das Parlament 1980, Nr. 18, S. 11. 7 K. Carstens, ebenda, S. 10. 8 Vgl. H.-J. Bartsch, „25 Jahre europäischer Menschenrechtsschutz eine Bilanz“, Europarecht (Baden-Baden) 1979, Heft 2, S. 105 ff. 9 Vgl. Das Parlament 1980, Nr. 18, S. 10. 10 Das Gericht räumte lediglich ein, daß den Antragstellern ein Rechtsmittel „zur Überprüfung der Unterbringung“ hätte gewährt werden müssen. 11 Vgl. Europäische Grundrechtezeitung (Kehl am Rheln/Straß-burg) 1978, S. 5. 12 So H. Guradze, „Die Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966“, Jahrbuch für Internationales Recht, 15. Bd., Göttingen 1971, S. 242 ff. 13 VgL Insb. B. Graefrath, „Internationale Zusammenarbeit der Staaten zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte“, NJ 1977, Heft 1, S. 1 ff.; derselbe, „Zu Internationalen Aspekten der Menschenrechtsdiskussion“, NJ 1978, Heft 8, S. 329 ff. 14 H. Walter, „Übermäßige Objektivierung des europäischen Menschenrechtsschutzes?“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd. 35/1, Stuttgart 1975, S. 109 ff. (112). 15 So lautet die Überschrift eines Reports ln der BRD-Illustrierten „Stern“ (Hamburg) Nr. 15 vom 1. April 1976, S. 119 ff.: „Menschenhandel / Für eine Kopfprämie von 5 000 Mark werden jährlich Tausende von Indern Illegal nach England geschleust / Hauptumschlagplatz ist die Bundesrepublik.“ Nichts berichten die Reporter S. Ebelseder/W. Hellemann über eine etwaige gerichtliche Verfolgung dieser Menschenhändler und die Auflösung des „Internationalen Menschenschmuggler-Ringes“. 16 K. Rogge, „Der Rechtsschutz der Europäischen Menschenrechtskonvention“, Europäische Grundrechtezeitung 1975, S. 117 ff. (121). 17 So N. N. Sacharowa, Unter dem Vorwand der Gewährleistung der Menschenrechte, Moskau 1971, S. 40 (russ.). 18 Das Parlament 1980, Nr. 18, S. 10. 19 VgL Staatsrecht bürgerlicher Staaten, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 146; R. Charvin, La Justice en France, Paris 1976, S. 111; R. Meister, Das Rechtsstaatsproblem in der westdeutschen Gegenwart, Berlin 1966, S. 213 ff. 20 H.-Chr. Krüger, „Europäische Kommission für Menschenrechte -Funktion und Arbeitsweise“, Europäische Grundrechtezeitung 1980, S. 246. 21 Vgl. dazu A. Dost/B. Hölzer, „Politische Integration durch Rechtsprechung (Zur Rolle des Gerichtshofs der EG) “, NJ 1980, Heft 3, S. 114 ff. 22 J. A. Froweln, „Die Europäische Menschenrechtskonvention in der neueren Praxis der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“, Europäische Grundrechtezeitung 1980, S. 231 ff. (235). 23 Nur 10 Prozent von 280 000 befragten englischen Lehrern sprachen sich für die Abschaffung des Rohrstocks ln der Schule aus (vgl. Horizont 1980, Nr. 6, S. 30). 24 Vgl. W. Pawlow, „London auf der Anklagebank“, Neue Zelt (Moskau) 1977, Heft 18, S. 26 f. 25 Vgl. W. Pawlow, „Leidgeprüftes Ulster“, Neue Zeit 1979, Heft 36, S. 8 f. 26 So meldet J. A. Froweln (a. a. O., S. 232) „große Zweifel“ an der Entscheidung an. 27 Vgl. H. Walter, a. a. O., S. 109. Demgegenüber hat der bürgerliche Demokrat H. Rldder treffend von den „justiziellen Instrumenten der Grundrechtsverflüssigung" gesprochen (vgl. „Dreißig Jahre Grundgesetz - drei Jahrzehnte antidemokratischer Widerstand“, Blätter für deutsche und internationale Politik [Köln] 1979, Heft 5, S. 534). 28 So H. Guradze, a. a. O., S. 251. Ähnlich M. Krlele, Einführung ln die Staatslehre, Reinbek bei Hamburg 1975; H. Mosler, „Die Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd. 22, Stuttgart 1962: E. Friesenhahn, in: Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Berlin (West) 1961, Bd. 2, S. 503; K. Doehrlng, „Die zwei Freiheitsbegriffe des Völkerrechts“, Archiv des Völkerrechts (Tübingen) 1978, Heft 1, S. 12.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 24 (NJ DDR 1981, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 24 (NJ DDR 1981, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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