Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 239 (NJ DDR 1981, S. 239); Neue Justiz 5/81 239 pers, in dessen Folge eine Lähmung aller vier Gliedmaßen und eine Stuhl- und Harninkontinenz eiritrat. Das angestrebte Rehabilitationsergebnis ist die Selbständigkeit im Rollstuhl. Der Angeklagte erlitt eine Oberschenkeltrümmerfraktur. Die Untersuchung des Unfallfahrzeugs ergab, daß der Luftinnendruck der beiden linken Reifen erheblich niedriger war als der der beiden rechten Reifen und daß der Stoßdämpfer hinten rechts defekt war. Die am gleichen Tage um 17 Uhr entnommene Blutprobe wies bei dem Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille auf. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2, 200 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren und verurteilte ihn zur Zahlung von Schadenersatz dem Grunde nach. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem zuungunsten des Angeklagten eine höhere Freiheitsstrafe erstrebt wird. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung werden nicht angegriffen. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Schwere Verkehrsunfälle, die von Kraftfahrzeugführern infolge einer durch Alkoholeinfluß bewirkten erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit hervorgerufen werden, zeugen grundsätzlich von einer gewissenlosen Einstellung des Fahrzeugführers zu seinen gesetzlichen Pflichten, besonders zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Menschen, gleich ob es sich um Insassen des von ihm gelenkten Fahrzeugs oder um andere Verkehrsteilnehmer handelt. Wenn der Täter auch die schwerwiegenden, oftmals tragischen Folgen nicht herbeiführen wollte und es sich deshalb um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt, rufen derartige Handlungen zu Recht die Empörung der Bevölkerung hervor. Jeder Kraftfahrer weiß, daß für ihn ein absolutes Alkoholverbot besteht, wenn er ein Kraftfahrzeug führt, und ebenso ein absolutes Fahrverbot, solange er unter Alkoholeinfluß steht. Über die Gefahren, die durch Verletzung des Verbots entstehen, sind Kraftfahrer in der Aus- und Fortbildung belehrt worden. Darüber hinaus weisen die Massenmedien Rundfunk, Fernsehen und Presse stets erneut auf sie hin. Ein dieses Verbot verletzender Fahrzeugführer entscheidet sich deshalb zu einer riskanten, die Gesundheit und das Leben anderer Bürger rücksichtslos gefährdenden Handlung. Auf den sich daraus ergebenden hohen Grad der Schuld des Täters hat das Oberste Gericht durch seine Rechtsprechung, darunter auch zur Strafzumessung, wiederholt aufmerksam gemacht (zuletzt im Urteil vom 10. Mai 1979 - 3 OSK 8/79 - NJ 1979, Heft 8, S. 377). Die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe trägt ungenügend der Schwere der vom Angeklagten begangenen Tat Rechnung. Das betrifft sowohl die Wertung des hohen Grades der Schuld als auch der verursachten außerordentlich schwerwiegenden Folgen. Der Angeklagte hat zweimal in kurzer Zeit das sich für ihn aus § 7 Abs. 1 und 2 StVO ergebende Fahrverbot in grober Weise mißachtet. Er trank Alkohol im Bewußtsein, daß er die Fahrt mit dem Pkw fortsetzen wird. Über den hohen Grad seiner alkoholischen Beeinträchtigung mußte er sich beim Verlassen der Gaststätte in Ansehung der Menge genossener alkoholischer Getränke im klaren sein. Er setzte aber trotzdem das Fahrzeug in Betrieb und fuhr bis zu dem etwa 500 m entfernten Wohngrundstück. Ein zwangsläufig zu dieser Zeit für ihn spürbar werdendes unkontrolliertes Handeln und Denken verdeutlichte ihm seinen alkoholbeeinflußten Zustand. Dennoch trat er nach kurzer Zeit erneut die Fahrt an, um in Begleitung des Zeugen auf der Fernverkehrsstraße nach dem etwa sieben Kilometer entfernten K. zu fahren. Zeigte sich im bisherigen Verhalten bereits ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, so steigerte sich diese noch dadurch, daß er mit einer angesichts der schneeglatten Fahrbahn völlig unangemessenen Geschwindigkeit fuhr und sich über die mahnenden Worte des die Gefahr erkennenden Zeugen hinwegsetzte, der bereits ein gelegentliches Rutschen des Fahrzeugs bemerkt hatte. Der Angeklagte gefährdete während dieser Fahrt noch ein weiteres Fahrzeug, das er überholte. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Kreisgericht zu der nicht angegriffenen Urteilsfeststellung gelangt, daß dem Zeugen die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bei Antritt und auch während der Fahrt verborgen geblieben war. In diesem Zusammenhang ist dennoch darauf hinzuweisen, daß sich die Tatschwere des von einem Kraftfahrer infolge Alkoholeinflusses herbeigeführten schweren Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht deshalb reduziert, weil der geschädigte mitfahrende Insasse bei Fahrtantritt Kenntnis von der erheblich beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers hatte bzw. während der Fahrt erlangte. Selbst dessen ausdrücklich erteilte Zustimmung oder auch Zureden zur Fahrt schwächen in strafrechtlicher Hinsicht die Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers für die von ihm begangene Straftat nicht ab. Nur ausnahmsweise kann sich die Tatschwere verringern, wenn beispielsweise der später Geschädigte den alkoholbeeinflußten Fahrzeugführer sehr massiv zur Fahrt animierte bzw. bestimmte oder ihm in Kenntnis seiner Fahrbereitschaft intensiv das Trinken von Alkohol aufdrängte bzw. wenn der Fahrzeughalter im Wissen um seinen eigenen Alkoholgenuß einen anderen bereits erheblich alkoholbeeinflußten Bürger zur Führung des Fahrzeugs überredet. Aus diesen Beispielen darf aber keinesfalls geschlossen werden, daß bereits jegliches Animieren eines alkoholbeeinflußten Fahrzeugführers zum Fahrtantritt bzw. zur Weiterfahrt dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls abschwächt. Selbstverständlich bleibt davon die Pflicht des Mitfahrenden unberührt, nach den gegebenen Möglichkeiten alles Zumutbare zu unternehmen, um den Fahrtantritt oder die Weiterfahrt zu unterbinden. Der Auffassung, daß die festgestellten technischen Mängel des Fahrzeugs die Schuld des Angeklagten erhöhen, kann nicht gefolgt werden. Vom Sachverständigen wurde lediglich dargelegt, daß sie sich ungünstig auf das Fahrverhalten des Pkw auswirken können. Ob sie mitursächlich für den Verkehrsunfall sind, wurde nicht festgestellt. Sind sie es, so fallen sie kaum für die Schuldschwere ins Gewicht, weil sich der Angeklagte ihres Vorliegens nicht bewußt war. Maßgebend für den hohen Schuldgrad ist im vorliegenden Fall die außerordentlich große Rücksichtslosigkeit, der zutreffend bewußte Pflichtverletzungen zugrunde gelegt wurden. Der Angeklagte hat als Kraftfahrer von seinen Kollegen ein gutes Zeugnis erhalten. Er besitzt kraftfahrerische Erfahrung und hat sich qualifiziert. Diese positiven Seiten können aber angesichts der zum Unfall führenden eklatanten Mißachtung seiner Pflichten keine strafmildernde Bedeutung gewinnen. Das ist vom Kreisgericht bereits zutreffend erkannt worden. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalstaatsanwalts der DDR war aus den dargelegten Gründen das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Entscheidung wird es auf eine etwa zwei Jahre und sechs Monate dauernde Freiheitsstrafe zu erkennen haben. Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis von fünf Jahren entspricht dem mit dieser Zusatzstrafe verfolgten Zweck. Die Tatsache, daß der Angeklagte beruflich als Kraftfahrer tätig ist, kann bei diesem Tatverhalten auf die Dauer dieser Maßnahme keinen verkürzenden Einfluß ausüben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 239 (NJ DDR 1981, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 239 (NJ DDR 1981, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfahren und der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten mit den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X