Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 238 (NJ DDR 1981, S. 238); 238 Neue Justiz 5/81 ------------------------------------------------ stehenden Verbots zwei große Flaschen Schnaps mitgebracht hatte und schlug vor, diesen Alkohol zu trinken. Die beiden Zeugen V. und L. gingen auf diesen Vorschlag ein und tranken gemeinsam mit dem Angeklagten im Schichtleiterzimmer. Gegen 19 Uhr gab der Zeuge K., der als Schaltwärter arbeitete, Klingelzeichen. Pflichtwidrig reagierte der Angeklagte darauf nicht. Als K. wenige Minuten danach erneut Klingelzeichen gab, ging der Angeklagte in die Schaltwarte und erfuhr, daß ein Sauerstoffeinbruch auf der Verteilerseite anlag. Anstatt nunmehr mit den entsprechenden Maßnahmen zu reagieren, trank er im Schichtleiterzimmer bis gegen 19.50 Uhr weiter. Als ihm K. mündlich mitteilte, daß die Anlage H infolge eines Stromstoßes außer Betrieb sei, stellte er am O-Stufenreg-ler fest, daß dieser Endausschlag hatte. Er versuchte, das Umgangsventil dieses Reglers zu öffnen, fiel dabei infolge der Wirkung des genossenen Alkohols hin und wurde von dem Zeugen, der das Ventil inzwischen geöffnet hatte, in die Schaltwarte zurückgebracht. Auf Vorschläge der Zeugen V. und K. zur Durchführung von Maßnahmen, die zur Eindämmung bzw. Beseitigung der Folgen der Störung notwendig waren, reagierte der Angeklagte zunächst nur unklar und unbestimmt und schließlich überhaupt nicht mehr. Er war infolge des Alkoholgenusses und der zwischenzeitlichen Einatmung von Chlorgasen nicht mehr ansprechbar. Pflicht des Angeklagten als amtierender 1. Anlagenfahrer und gleichzeitig Schichtleiter wäre es gewesen, bereits auf das erste Klingelzeichen des Zeugen K. zu reagieren, sich sofort über die Situation zu informieren und unverzüglich die sich aus betrieblichen Weisungen eindeutig ergebenden und ihm auch bekannten erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu veranlassen. Das Unterlassen dieser Maßnahmen führte zum Chloraustritt in erheblichem Umfang, wodurch der Angeklagte selbst und noch weitere acht Werktätige gesundheitlich beeinträchtigt wurden und stationär wenn auch kurzzeitig ärztlich behandelt werden mußten. Außerdem entstand in der Abteilung ein unmittelbarer Produktionsausfall im Umfang von 2 045 900 M und ein weiterer Schaden dadurch, daß Verkaufs- un£ Zwischenprodukte nicht hergestellt werden konnten, so daß der Gesamtschaden (Produktionsausfall) 4 146 300 M beträgt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Wirtschaftsschädigung und Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß §§ 167 Abs. 1, 193 Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der im Urteil des Kreisgerichts festgestellte Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Richtig hat das Kreisgericht auch auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht jedoch nicht der in dem konkreten Verhalten des Angeklagten und in dem dadurch verursachten hohen Schaden zum Ausdruck kommenden erheblichen Gesellschaftswidrigkeit der Straftat. § 61 Abs. 2 StGB bestimmt, daß die konkrete Strafe unter Berücksichtigung solcher Umstände der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen und der Art und Schwere der Schuld des Täters festzulegen ist. Die Schwere der Straftat des Angeklagten wird durch einen außerordentlich hohen Grad der fahrlässigen Schuld charakterisiert. Das bewußte Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der aufgetretenen Störung, über die er ordentlich, rechtzeitig und mehrfach informiert wurde, und die maßlose Leichtfertigkeit, mit der er sich darauf verließ, daß nichts passieren werde, obwohl ihm die möglichen Folgen einer solchen Störung und die Schlüsselstellung seines Produktionsabschnitts für die gesamte Chlorproduktion bekannt waren, lassen diesen hohen Schuldgrad deutlich werden. Besonders kennzeichnend für das verantwortungslose Verhalten des Angeklagten ist, daß er trotz des bestehenden Verbots der ihm obliegenden Pflicht, den Genuß von Alkohol im Werk und vor allem während der Arbeitszeit zu verhindern, nicht nur nicht nachkam, sondern selbst Alkohol trank und auch seine Kollegen dazu verleitete, und sich letztlich außerstande setzte, zumindest dann, als er sich von der entstandenen Situation überzeugt hatte, noch richtig zu reagieren und wenigstens einen Teil des Schadens zu verhindern. Aber auch die Folgen des schuldhaften Verhaltens des Angeklagten sind außerordentlich schwerwiegend. Sie bestehen sowohl darin, daß eine nicht geringe Anzahl von Werktätigen des Produktionsbereichs gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt, als auch darin, daß ein Produktionsausfall im Werte von mehreren Millionen Mark eintrat. Das Kreisgericht hat diese Umstände zwar in seinem Urteil erwähnt, jedoch nicht genügend berücksichtigt, daß auch bei Fahrlässigkeitsstraftaten dann, wenn die Schuld des Täters besonders hoch und die Folgen der Tat außerordentlich schwerwiegend sind, selbst bei sonst relativ positivem Persönlichkeitsbild des Täters sowohl im Interesse des Schutzes der Gesellschaft als auch der notwendigen Wirksamkeit der Entscheidung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, die auch hinsichtlich ihrer Höhe diesen Umständen Rechnung trägt. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe wird daher der Schwere der Straftat nicht gerecht. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, in diesem Fall die nach dem Gesetz vorgesehene Höchststrafe von zwei Jahren auszusprechen, die in Anbetracht aller zu berücksichtigenden Umstände den Grundsätzen der sozialistischen Gerechtigkeit entspricht. §§ 195 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2, 54 StGB. 1. Führt ein infolge von Alkoholeinfluß in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigter Kraftfahrzeugführer einen schweren Verkehrsunfall herbei, zeugt dies grundsätzlich von einer gewissenlosen Einstellung zu seinen gesetzlichen Pflichten, besonders zur Rücksichtnahme gegenüber anderen (einschließlich der Mitfahrenden). 2. Die Schwere einer Straftat nach § 196 StGB wird nicht geringer, wenn der mitfahrende Geschädigte von der beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers Kenntnis erlangt und ihm trotzdem zum Fahrtantritt bzw. zur Weiterfahrt zugeredet oder ihn in anderer Weise dazu animiert hat. Nicht ausgeschlossen ist dies aber dann, wenn er ihn z. B. in besonders massiver Weise dazu animiert, als Fahrzeughalter oder Einsatzverantwortlicher dazu beeinflußt oder in Kenntnis seiner Fahrbereitschaft intensiv zum Alkoholgenuß angehalten hat. 3. Zur Dauer des Fahrerlaubnisentzugs bei schwerwiegenden Verkehrsdelikten. OG, Urteil vom 11. Dezember 1980 3 OSK 27/80. Der Angeklagte, der als Kraftfahrer tätig ist, kehrte am 27. Januar 1980 mit seinem Pkw Wartburg von einer Fahrt nach P. zurück, aß zunächst in einer Gaststätte zu Mittag und nahm danach reichlich alkoholische Getränke zu sich. Gegen 14 Uhr fuhr er mit dem Pkw zu seiner Wohnung und traf dort den später geschädigten Zeugen Pf. Der Zeuge erkannte nicht, daß der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. Beide kamen überein, mit dem Pkw des Angeklagten nach K. zu fahren. Der Angeklagte lenkte das Fahrzeug. Er erhöhte außerhalb der Ortschaft die Geschwindigkeit streckenweise auf 80 bis 90 km/h, obwohl die Straße schneeglatt und teilweise vereist war. Nach einer Kurve geriet das Fahrzeug ins Rutschen und prallte mit immer noch hoher Geschwindigkeit schließlich nach etwa 20 m seitwärts gegen einen Baum. Dabei wurden der Angeklagte und der Zeuge aus dem Pkw geschleudert. Das Fahrzeug wurde total zerstört. Der Zeuge Pf. erlitt einen Bruch des fünften Halswirbelkör-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung des Beschul-digten am gesamten Strafverfahrfen als Beitrag zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genutzt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung enthielt - bezogen auf die Probleme der Planung der Arbeit mit eine ganze Reihe guter Hinweise, die sich bereits bewährten.

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