Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 236 (NJ DDR 1981, S. 236); 236 Neue Justiz 5/81 Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger sei zur Geltendmachung von Garantieansprüchen berechtigt. Zu beachten sei daher, daß die Nachbesserung des Herdes möglich sei. Eine solche sei dem Kläger zuzumuten. Der Empfehlung des Gerichts zu einer entsprechenden Klageänderung sei er nicht nachgekommen, so daß die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Den Sachverhalt hat das Kreisgericht sorgfältig aufgeklärt, und es hat auch zutreffend festgestellt, daß die strittige Ersatzlieferung am 9. März 1979 erfolgt ist. Davon ist auszugehen. Der rechtlichen Würdigung kann jedoch aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden : Obwohl der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Elektroherd gekauft hatte und deshalb auf Preisrückzahlung bestand, haben die Gerichte eine Zumutbarkeit der Nachbesserung des mangelhaften Herdes für den Kläger darin erblickt, daß der Mangel von der Vertragswerkstatt nach Beschaffung des benötigten Materials vom Herstellerwerk kurzfristig behoben werden könne, sowie darin, daß der Kläger den am 9. März 1979 gelieferten Elektroherd erst im August 1979 ausgepackt und die Mängel festgestellt habe, so daß für die Versorgung seiner Familie auch weiterhin Provisorien zum Kochen hätten verwendet werden können. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig sind die Gerichte zunächst davon ausgegangen, daß unter den in § 151 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZGB geregelten Garantieansprüchen die Nachbesserung den Vorrang genießt, weil sie in der Regel den Interessen des Käufers auf Wiederherstellung des Gebrauchswerts der Ware am besten entspricht und die volkswirtschaftlich günstigste Variante der Realisierung des dem Käufer garantierten Gebrauchswerts der Ware darstellt. Die Nachbesserung wurde deshalb in § 152 ZGB speziell ausgestaltet. Nach dieser Bestimmung ist der aus der gesetzlichen Garantie Verpflichtete bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (einwandfreie Beseitigung des Mangels in angemessener Frist und Wahrung der berechtigten Interessen des Käufers) berechtigt, einen Garantieanspruch auch dann durch Nachbesserung zu erfüllen, wenn der Käufer zunächst einen der weiteren in § 151 Abs. 1 ZGB geregelten Ansprüche anstrebt. Liegen diese Voraussetzungen vor, muß sich der Käufer auf die Nachbesserung verweisen lassen. Die Gerichte haben jedoch nicht beachtet, daß die Verklagte dem Kläger niemals angeboten hat, den Garantieanspruch durch Nachbesserung zu erfüllen. Sie hat vielmehr den geltend gemachten Garantieanspruch mit der im Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründeten Behauptung abgelehnt, daß der Elektroherd bereits am 22. Dezember geliefert worden und somit die gesetzliche Garantiezeit abgelaufen sei und der Kläger sich nur noch aus der Zusatzgarantie an den Hersteller wenden könne. Dementsprechend hat die Verklagte Klageabweisung beantragt und auch nicht ihre sich aus § 150 Abs. 4 ZGB ergebende Unterstützungspflicht wahrgenommen (vgl. OG, Urteil vom 13. Januar 1981 2 OZK 49/80 ). Bei dieser Sach-und Rechtslage bestand kein Raum, den Käufer ohne Vorliegen eines im Rahmen des § 152 ZGB erfolgten Nachbesserungsangebots des Garantieverpflichteten auf die Nachbesserung zu verweisen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß eine Nachbesserung den berechtigten Interessen des Klägers schon deshalb widersprochen hätte, weil die zuständige Vertragswerkstatt am 23. August 1979 dem Kläger gegenüber erklärt hat, daß sie den Herd nicht reparieren könne, was sich allerdings später im Verfahren als unrichtig herausgestellt hat. Wenn sich der Kläger bei dieser Sachlage und Ablehnung jeglichen Garantieanspruchs durch die Verklagte zum Kauf eines neuen Herdes entschlossen hat, so war das durchaus begründet und stünde selbst einer späteren Verweisung auf Nachbesserung des Herdes entgegen. Aus diesen Gründen hätten die Gerichte der Klage stattgeben müssen. §§ 2, 78 Abs. 1 Buchst, b URG. Problemanalysen und darauf aufbauende programmtechnische Lösungen von EDV-Projekten sind weder Werke der Wissenschaft noch gestalterische Leistungen, die den Schutz des Urheberrechts genießen. BG Leipzig, Urteil vom 14. September 1979 4 BCP 13/79. Die Kläger stehen im Arbeitsrechtsverhältnis mit dem verklagten Kombinat. Beginnend ab 1968 haben sie im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben vier wissenschaftlich-technische EDV-Projekte erarbeitet, deren Aufgabenstellung in einer weitgehenden Automatisierung von Berechnungsund Dimensionierungsprozessen für Stahltragwerke fördertechnischer Großgeräte bestand. Dadurch* ist es u. a. gelungen, etwa 50 Prozent aller für die Berechnung einer Abraumförderbrücke erforderlichen statischen und Dimensionierungsnachweise mittels EDV-Programmen zu automatisieren. Der Bearbeitungsaufwand für die genannten vier Projekte erstreckte sich jeweils auf die Stufen Problemanalyse, Erarbeitung des Lösungswegs in Form eines mathematisch-mechanischen Formelsatzes, Festlegung der Ein- und Ausgabeinformationen, Programmierung und Testung des Programms. Alle vier Projekte waren ursprünglich für den Einsatz im Bereich des Kombinats konzipiert. In der Folgezeit sind sie aber auch an andere Betriebe und Institutionen verkauft bzw. entgeltlich zur Nachnutzung übergeben worden, woraus der Verklagte Erlöse erzielt hat. Die Kläger haben vorgetragen, daß es sich bei den von ihnen erarbeiteten wissenschaftlich-technischen EDV-Projekten um auf individuell-schöpferischen Leistungen beruhende Werke der Wissenschaft gemäß § 2 URG handele. Da diese in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen worden seien, stünde dem Verklagten daran das Nutzungsrecht zu, soweit dies unmittelbar der Lösung betrieblicher Aufgaben diene. Die Nutzung durch andere Betriebe und Einrichtungen verpflichte jedoch den Verklagten, den Klägern eine Vergütung in Höhe von 10 Prozent des erzielten Erlöses zu zahlen. Die Kläger haben 1. beantragt, festzustellen, daß die von den Klägern in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen vier EDV-Projekte auf individuellschöpferischen Leistungen beruhen und Werke i. S. des § 2 URG darstellen, und 2. beantragt, den Verklagten zu verurteilen, für die Nutzung der vier EDV-Projekte durch andere Betriebe eine Vergütung in Höhe von 10 Prozent der erzielten Erlöse an die Kläger zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß es sich bei den vier EDV-Projekten um Werke des Urheberrechts handele. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aas der Begründung: Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit es sich bei den strittigen EDV-Projekten um Werke i. S. des § 2 URG, insbesondere um Werke der Wissenschaft, handelt, muß zwischen den Projektteilen der Problemanalyse und der darauf aufbauenden programmtechnischen Lösung unterschieden werden. Zu 1: Die Besonderheit der von den Klägern erarbeiteten Problemanalysen besteht darin, daß sie Formelsätze enthalten, die nicht nur im Sinne von Algorithmen anwendungsbezogen für die EDV-Programmierung geschaffen wurden, sondern die im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Programme von herkömmlichen statischen Berechnungsverfahren abweichen und Erkenntnisse aus den Grundlagenwissenschaften sowie anderen technischen Anwendungsbereichen (insbesondere Luft- und Raumfahrt) beinhalten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 236 (NJ DDR 1981, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 236 (NJ DDR 1981, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X