Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 231 (NJ DDR 1981, S. 231); Neue Justiz 5/81 231 ten.3 Im Prinzip ebenso ist die Regelung in § 420 des ZGB der CSSR.4 Eine andere Regelung enthält das ZGB der VR Polen, wo ähnlich wie im früheren BGB im Gegensatz zur vertraglichen Ersatzpflicht im Deliktsrecht keine Verschuldensvermutung aufgestellt wird. Während der Erarbeitung des ZGB sind die verschiedenen Varianten mehrfach erörtert worden. Jedoch waren keinesfalls Fragen der Gesetzgebungstechnik für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend, sieht man einmal davon ab, daß einheitliche Voraussetzungen und Regeln für die vertragliche und außervertragliche Ersatzpflicht angestrebt und aufgestellt wurden. Das ist aber nur sekundär eine Frage der Gesetzgebungstechnik; primär ist es als ein Beitrag zur inhaltlichen Geschlossenheit und Wirksamkeit der Regelung zu werten. Gründe für die Beibehaltung der Verschuldenspräsumtion Abgesehen von dem Bestreben, einheitliche Regeln für das vertragliche und außervertragliche Schadensrecht aufzustellen was ja erst nach Prüfung der inhaltlichen Erfordernisse der Regelung und der Feststellung ihrer Übereinstimmung möglich war sprachen und sprechen für die Aufnahme der Präsumtion des Verschuldens folgende Gründe: 1. In den weitaus meisten Fällen schadensverursachender Pflichtverletzungen liegt Verschulden vor, fehlendes Verschulden ist also tatsächlich die Ausnahme. Das spricht dafür, auch bei der rechtlichen Regelung davon auszugehen und vorliegendes Verschulden als Regel anzusehen. 2. Die Verantwortlichkeit setzt die objektive Verletzung einer Pflicht voraus und damit eine objektive Rechtsverletzung. Es ist von einem Rechtsverletzer zu erwarten, daß er etwa vorhandene Gründe zu erkennen gibt, die sein Verhalten ausnahmsweise entschuldbar erscheinen lassen. 3. Der Geschädigte kann meist nicht überprüfen, ob der pflichtwidrig Handelnde einen Schuldvorwurf verdient, ob also eine solche Voraussetzung der Wiedergutmachungspflicht gegeben ist. Es wäre daher ungerechtfertigt, wenn der Verantwortliche verlangen könnte, daß der Geschädigte die subjektiven Voraussetzungen der Pflichtverletzung zu prüfen habe. Diese Gründe, die für die Verschuldenspräsumtion (bezogen auf die Schadenersatzpflicht des Bürgers) im Schadensrecht sprechen, berühren allerdings ebensowenig wie die entsprechenden Regelungen in den ZGBs der UdSSR und anderer sozialistischer Länder die Verpflichtung der Gerichte zur Tatsachenaufklärung und Wahrheitsermittlung. Dies gilt ebenso für Entscheidungen über Schadenersatzansprüche in Strafverfahren wie für andere Verfahren. Die Präsumtionsregel darf (wie jede Beweislastregel) vor Gericht nur und erst dann beachtet werden, wenn Unklarheiten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Schuld (bzw. anderer zu prüfender Tatsachen) nicht ausgeräumt werden können. Die Verschuldensvermutung bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Die Überlegungen von Bley/Bogan richten sich auf die Interpretation des geltenden Rechts unter dem Aspekt seiner Verwirklichung durch die Gerichte. Damit trifft auch die in ihrem Ziel berechtigte Kritik nur diejenigen Fälle, in denen die Gerichte mit Schadenersatzansprüchen befaßt sind. Die weitaus meisten Fälle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen werden jedoch außergerichtlich abgewickelt. Hier versagt der von Bley/Bogan den Gerichten gegenüber mit Recht postulierte „Anspruch“ des einen Schaden verursachenden Bürgers darauf, „daß seine Handlung unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Momente gesellschaftlich bewertet wird“.5 Wollte man einen solchen Anspruch generell erheben, dann müßte darauf orientiert werden, daß möglichst alle Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Be- kanntlich ist aber nach § 16 ZGB das Gegenteil der Fall. Wenn aber das Gesetz auf eine außergerichtliche Beilegung auch solcher Konflikte orientiert, dann muß es und auch seine Auslegung vor allem geeignet sein, die außergerichtliche Beilegung und Abwicklung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern und zu fördern. Sowohl der Gesetzestext als auch seine Auslegung dürfen nicht in erster Linie unter dem Aspekt der Anleitung der Gerichte verstanden werden, sondern als Orientierung für den rechtsuchenden Bürger als Normadressaten, und zwar sowohl als Orientierung für sein Verhalten wie auch als Hilfe für die Beilegung auftretender Konflikte. Besonders hier kommen die genannten Gründe für die Verschuldensvermutung zum Tragen. Wer objektiv eine Rechtsverletzung begeht und dadurch einem anderen Schaden zufügt, soll den Schäden grundsätzlich ersetzen, und zwar ohne den Einwand, daß ihm Verschulden zuvor nachgewiesen werden möge. Weiter ist zu beachten, daß bei der überwiegenden Zahl außervertraglicher Schadenersatzansprüche, die nicht gerichtlich geltend gemacht werden, Versicherungsschutz besteht. Sieht man von der Sachversicherung ab, die für die Erörterung des Problems außer Betracht bleiben kann, dann besteht für die meisten Fälle Haftpflichtversicherungsschutz. Gerade in diesen Fällen muß sich die Regelung bewähren. Wäre das Verschulden Voraussetzung der Ersatzpflicht, dann hieße dies folgerichtig, daß die Versicherung den Schaden nur zu ersetzen hätte, wenn neben der objektiven Pflichtverletzung, dem Schaden und der Kausalität auch Verschulden vorliegt. Wer soll hier aber das Verschulden dartun und wie soll dieses insbesondere nachgewiesen werden? Denn von einer Aufklärungspflicht der Versicherung und einer Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit in der Weise, wie sie den Gerichten obliegt, kann hier nicht die Rede sein. Außerdem wären auch die Organe und Mitarbeiter der Versicherung dazu nicht in der Lage. Es bliebe also Sache des Geschädigten, das Verschulden in irgendeiner Weise vorzutragen und glaubhaft zu machen. Daß eine solche Interpretation des geltenden Rechts den Schutz des Geschädigten erheblich beeinträchtigen würde, liegt auf der Hand. Die Verschuldenspräsumtion ist also im Interesse des Geschädigten gerechtfertigt und geboten. Es besteht kein Grund, die gesetzliche Regelung entgegen ihrem Wortlaut so zu interpretieren, als ob sie lauten würde: Ein Bürger ist nur ersatzpflichtig, wenn er schuldhaft gehandelt hat. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß dies nicht nur für die außervertragliche Verantwortlichkeit gilt, sondern ebenso für die nach denselben Regeln zu bestimmenden Schadenersatzpflichten im Rahmen vertraglicher Verantwortlichkeit. Dabei ist für die Fragen des Verschuldens, und besonders für die Verschuldenspräsumtion, das weitere Problem zu beachten, daß neben der Ersatzpflicht für eigene Pflichtverletzungen auch die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen mitwirkender Dritter ein treten kann; hier würde ein Verzicht auf die Präsumtion zu weiteren Nachteilen führen. Prof. Dr. habil. MARTIN POSCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1 1 Vgl. Lehrbuch Das Zivilrecht der DDR - Schuldrecht, Besonderer Teil, Berlin 1956, S. 510. 2 Dazu führte S. N. Bratus (Sowjetisches Zivilrecht, Bd. II, Berlin 1953, S. 353) aus: „Somit Ist der Geschädigte nicht verpflichtet, das Verschulden desjenigen zu beweisen, der den schaden verursacht hat. Die Schuld des Schädigenden wird vorausgesetzt, wird vermutet. Der Schädigende kann nachweisen, daß er den Schaden ohne Verschulden verursacht hat.“ 3 Demzufolge heißt es ln Art. 444 des ZGB der RSFSR: „Wer den Schaden verursacht hat, wird von der Schadenersatzpflicht frei, wenn er beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde.“ 4 Dort heißt es: „Ein Bürger wird von der Verantwortlichkeit befreit, falls er nachweist, daß er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.“ Und ln § 339 des ungarischen ZGB wird bestimmt : „ Beweist er, daß er so gehandelt hat, wie es ln der gegebenen Lage Im allgemeinen erwartet werden konnte, so wird er von der Verantwortlichkeit frei.“ 5 Vgl. a. a. O., S. 557.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 231 (NJ DDR 1981, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 231 (NJ DDR 1981, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden sowie der diese betreffenden Regelungen zur Feststellung des Aufenthaltes der Reisewege sowie zur Überwachung von Personen, zur Auffindung von Gegenständen Räumen im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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