Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 229

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 229 (NJ DDR 1981, S. 229); Neue Justiz 5/81 229 Auf der Rechtskonferenz im Jahre 1980 konnten die Jugendlichen dieser Ausbildungsstätte über hervorragende Leistungen im Berufswettbewerb berichten. Ihr Engagement und Einsatz ist eng mit ihren Aktivitäten in der ideologisch-erzieherischen Arbeit verknüpft. Alle Lehrlingskollektive kämpfen um die Anerkennung als „Bereich für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit“. Die Ordnungsgruppe der FDJ erreichte den 1. Platz im Kreisausscheid. Die Arbeitsunfälle der Lehrlinge gingen zurück. Verletzungen der Heimordnung kamen seltener vor. Gegenwärtig wird in unserem Kreis eine Rechtskonferenz zum Thema „Freiheit und Gesetzlichkeit“ vorbereitet, mit der insbesondere ein Erfahrungsaustausch der Jugendklubs angestrebt wird. Es ist zur ständigen Praxis geworden, daß Mitglieder der Arbeitsgruppe „Rechtserziehung“ und der Arbeitsgruppe Jugendkriminalität des Volkspolizeikreisamtes sowie Mitarbeiter seines Bereichs Erlaubniswesen gemeinsam Jugendveranstaltungen in Städten, Gemeinden und Betrieben besuchen. Dabei durchgeführte Kontrollen über die Einhaltung des Jugendschutzes und Gespräche mit jungen Menschen über ihre Vorstellungen zur sinnvollen Freizeitgestaltung machten nicht selten Probleme sichtbar, über die die örtliche Volksvertretung oder ihr Rat oder die FDJ-Ortsleitung informiert wurde. Sie führten unter Einbeziehung der Leitungen der Jugendklubs, ihrer FDJ-Aktive und Ordnungskräfte notwendige Veränderungen herbei. In einem Fall wurde wegen Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen vom Staatsanwalt des Kreises eine Maßnahme der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht beim Bürgermeister-einer Stadt eingelegt. Die guten Ergebnisse in der Rechtserziehung, zu denen die Arbeitsgruppe nicht unwesentlich beigetragen hat, konnten und können nur erreicht werden, wenn die Arbeit langfristig geplant, konzentriert und kontinuierlich organisiert und durchgeführt wird. 1 Vgl. insb. U. Jung/L. Reuter, ln: NJ 1975, Heft 12, S. 351 fl., und L. Reuter, in: NJ 1978, Heft 6, S. 267 f. (268). 2 Über Erfahrungen aus den Bezirken Rostock und Schwerin be- richteten W. Segeth/H. Thimm, in: NJ 1977, Heft 4, S. 177, und R. Irmschler/V. Keßler, in: NJ 1977, Heft 13, S. 400 f. Zur Diskussion Zur Prüfung des Verschuldens bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen i In ihrem Beitrag zur „Feststellung zivilrechtlicher Schuld im gerichtlichen Verfahren“ (NJ 1980, Heft 12, S. 556 ff.) haben G. B 1 e y / Ch. B o g a n als erstes Ergebnis von Praxisuntersuchungen Überlegungen und Thesen zur Wirksamkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsregelungen dargelegt, die zum Meinungsstreit herausfordern.1 Von vielen rechtstheoretischen und prozessualen Fragen ist die nach dem Platz des Verschuldens im Hinblick auf die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit eine der wichtigsten, weil damit die Realisierung der Funktionen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit zur Diskussion gestellt ist. Zunächst muß Bley/Bogan widersprochen werden, daß vor allem gesetzgebungstechnische Gründe die ausdrückliche Aufnahme des Verschuldens in § 330 ZGB verhinderten. Die überwiegende Zahl der ZGB-Entwürfe sah sowohl für die vertragliche als auch für die außervertragliche Schadenersatzregelung eine Konzeption vor, wie sie letztlich mit dem ZGB in Kraft trat. Diese Konzeption geht eindeutig dahin, daß das Verschulden nicht Voraussetzung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Bürger ist, sondern daß fehlendes Verschulden von der (schon begründeten) Verpflichtung zur Schadenersatzleistung befreit. Das ZGB geht von einer differenzierten Regelung für vertragliche und außervertragliche Schadenszufügungen aus. § 330 ZGB verpflichtet diejenigen Bürger und Betriebe zum Schadenersatz, die außerhalb von Vertragsverhältnissen unter Verletzung ihnen obliegender Pflichten rechtswidrig einen Schaden verursacht haben. Entsprechend der Verweisung des § 93 ZGB sind die dem § 330 ZGB folgenden Regelungen auch für Schadenersatzansprüche anzuwenden, die durch Vertragsverletzungen herbeigeführte Schäden wiedergutmachen sollen. Allen Schadenersatzregelungen ist damit gemeinsam, daß sie von der rechtswidrigen Schadenszufügung ausgehen. Eine weitere Voraussetzung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit ist bei den Regelungen der Schadenersatzpflicht in §§82 ff. und 330 ZGB die objektive Pflichtverletzung, nicht jedoch die subjektive Vorwerfbarkeit.1 2 Die Schuld ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, seiner Systematik und dem ihm zugrunde liegenden Begriff der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit keine Voraussetzung für die Ersatzpflicht. Bei der Begründung ihrer Behauptung, „daß § 333 ZGB nicht nur schlechthin eine Verschuldenspräsumtion enthält, sondern für die Schadenersatzpflicht der Bürger das Verschuldensprinzip statuiert“, und daß „das Verschulden sowohl für außervertragliche als auch für vertragliche Schadenersatzpflichten subjektive Voraussetzung“ ist, gehen Bley/Bogan von drei Faktoren aus: vom Zusam- menhang zwischen § 330 und §§ 333 ff. ZGB, von der erzieherischen Funktion der Verantwortlichkeitsregelung und von der Funktion des gerichtlichen Verfahrens. Zum Zusammenhang zwischen § 330 ZGB und den Bestimmungen über die Befreiung von der Ersatzpflicht Richtig ist, daß der Zusammenhang zwischen dem Grundsatz des § 330 ZGB und den Bestimmungen über die Befreiung von der Ersatzpflicht zu beachten ist, weil nur so Inhalt und Tragweite der neuen Regelung verstanden werden können. Aus einer solchen zusammenhängenden Betrachtung ergibt sich aber die Erkenntnis, daß das ZGB im Unterschied zum bis dahin geltenden Recht nach dem Vorbild bzw. den Erfahrungen mit dem Vertragsgesetz (§ 82 Abs. 1) und entsprechend den Kodifikationen der meisten anderen sozialistischen Staaten3 das subjektive Element auf eine andere Weise berücksichtigt als dies vorher im Zivil-recht geschah: Es geht vom Grundsatz der widerlegbaren VerantwortlichkeitsVermutung aus. Der Bürger wird nur dann von der Schadenersatzpflicht frei, wenn er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. Die pflicht- und rechtswidrige Schadenszufügung begründet eine Verschuldensvermutung für den Schädiger. Dieser muß hinsichtlich des Verschuldens den Nachweis führen; er ist dazu auch besser in der Lage. Dies ist sowohl in materiellrechtlicher Hinsicht als auch unter prozessualen Gesichtspunkten4 für den Geschädigten eine entscheidende Verbesserung der Rechtslage gegenüber dem zuvor bestehenden Rechtszustand, die deshalb beibehalten werden sollte. Entweder ist die Schuld und ihre Prüfung generelle Voraussetzung, also immanenter Bestandteil der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, oder sie ist in der vom Gesetz vorgesehenen Weise für bestimmte Sonderfälle der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit als tatbestandsmäßige Voraussetzung (vgl. z. B. §§ 278, 283 ZGB) und im übrigen als Befreiungsmöglichkeit von einer bereits gesetzlich fij xierten Schadenersatzpflicht ausgestaltet. Die enge Verbindung der §§ 330, 333 ZGB bedeutet demnach, daß das Verschuldensprinzip für die Verpflichtung von Bürgern für die Wiedergutmachung von durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen rechtswidrig herbeigeführte Schäden auch im Zivilrecht gilt. Aber diesem Prinzip wird so Geltung verschafft, daß seine Anwendung dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereicht. Nur in diesem Sinn kann der Aussage von Bley/Bogan gefolgt werden, daß das ZGB das Verschuldensprinzip für Bürger statuiere.5 Zur erzieherischen Funktion der Verantwortlichkeitsregelung Die indirekte Behauptung von Bley/Bogan, daß die erzieherische Funktion der Verantwortlichkeitsregelung zu kurz komme, wenn nicht vom Verschuldensprinzip ausgegangen werde, hat zunächst etwas für sich. Sicher ist die Prü-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

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