Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 225 (NJ DDR 1981, S. 225); Neue Justiz 5/81 225 Die örtlichen Räte haben die Erfassung und Nutzung der im Bereich der örtlich geleiteten Wirtschaft anfallenden Sekundärrohstoffe sowie die maximale Sammlung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung zu sichern. Sie haben die staatlichen Maßnahmen zur Erschließung der territorialen Sekundärrohstoffreserven zu leiten sowie die gesellschaftlichen Initiativen zu fördern und zu koordinieren. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben stützen sich die örtlichen Räte auf Kommissionen für sekundäre Rohstoffreserven, deren Aufgaben und Arbeitsweise sowie Leitung und Zusammensetzung in der 1. DB zur VO zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen Kommissionen für sekundäre Rohstoffreserven bei den Räten der Bezirke und Kreise sowie Stadtbezirke vom 29. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 2 S. 26) geregelt sind. Die Kommissionen koordinieren vor allem das Zusammenwirken zwischen den den örtlichen Räten unterstellten Anfallstellen (Betrieben), den Erfassungs- und Aufbereitungskombinaten, den für die Verwertung verantwortlichen Kombinaten und den gesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel, alle im Territorium vorhandenen Möglichkeiten der Sammlung, Erfassung, Aufbereitung und Verwertung von Sekundärrohstoffen maximal zu nutzen. Der Leiter der Kommission ist u. a. berechtigt, von den Fachorganen der Räte und dem VEB Sekundärrohstofferfassung entsprechende Berichterstattung zu verlangen; er kann den Kombinaten und Betrieben Vorschläge zur Nutzung von Sekundärrohstoffreserven des Territoriums unterbreiten und darüber Entscheidungen fordern. Zur Unterstützung des Ministeriums für Materialwirtschaft und der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane bei der Entwicklung der Sekundärrohstoffwirtschaft besteht eine Zentrale Kommission für sekundäre Rohstoffreserven, deren Leiter der Minister für Materialwirtschaft ist. In der 2. DB zur VO zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen Staatliche Inspektion für nichtmetallische Sekundärrohstoffe vom 29. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 2 S. 28) werden Stellung und Aufgaben sowie Arbeitsweise, Pflichten und Rechte dieses Kontrollorgans des Ministers für Materialwirtschaft geregelt. Dort ist u. a. festgelegt, daß die Inspektionen bei Verstößen gegen die staatliche Ordnung in der nichtmetallischen Sekundärrohstoffwirtschaft dem Leiter der kontrollierten Einrichtung schriftliche Auflagen zur Durchsetzung der Gesetzlichkeit erteilen können. (Das gilt nicht gegenüber den Räten der Bezirke und Kreise.) Gegen die Auflagen hat der Leiter der kontrollierten Einrichtung das Recht der Beschwerde. Die neue VO über die Leitung und Planung der Verpackungswirtschaft VerpackungsVO vom 13. November 1980 (GBl. I 1981 Nr. 2 S. 17) regelt die wachsenden Anforderungen an die Verpackungswirtschaft und legt Aufgaben und Verantwortung aller an Verpackungsprozessen beteiligten Kombinate, Betriebe, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organe 'fest. Das gilt vor allem für die Durchsetzung strengster Maßstäbe der Materialökonomie, des effektivsten und sparsamsten Einsatzes von Verpackungsmitteln einschließlich der mehrfachen Wiederverwendung. In enger Zusammenarbeit zwischen verpackenden Betrieben und Herstellern von Verpackungsmitteln und -maschinen sind bei der Entwicklung der Enderzeugnisse Verpackungslösungen durchzusetzen, die diesen Maßstäben entsprechen. Bei der Rationalisierung von Produktions-, Transport-, Umschlag-, Lager- und Handelsprozessen sind alle Fragen der Verpackung rechtzeitig einzubeziehen und die sich ergebenden Anforderungen an die Verpackung mit den zuständigen Organen abzustimmen und mit dem Volkswirtschaftsplan zu sichern. Auf diesen Grundsätzen aufbauend werden in der VO die Aufgaben der Verpackung von neu- und weiterentwickelten Konsumgütern und anderen hochwertigen Erzeugnissen geregelt. Dabei sind im Pflichtenheft die wissenschaftlich-technischen Aufgaben für die effektive Verpackung festzulegen und mit den Leistungsstufen zu verteidigen. Die VO legt die Verantwortung der zentralen Staatsorgane, vor allem die speziellen Aufgaben der bilanzverantwortlichen Staatsorgane (Ministerien und Staatliche Plankommission) für die Prozesse der Planausarbeitung und Plandurchführung auf dem Gebiet der Verpackungswirtschaft fest. Dem Ministerium für Glas- und Keramikindustrie obliegt insbesondere die Verantwortung für die volkswirtschaftliche Koordinierung zwischenzweiglicher Prozesse auf dem Gebiet der Verpackungswirtschaft. Als Kontrollinstrument zur Durchsetzung dieser Aufgaben besteht beim Minister für Glas- ünd Keramikindustrie eine Zentrale Verpackungsinspektion, die in Kombinaten und Betrieben sowie in wirtschal'tsleitenden Organen kontrolliert, wie diese ihre Verantwortung auf dem Gebiet der Verpackungswirtschaft wahmehmen. Die Grundsätze und Schwerpunkte der Inspektionstätigkeit sowie Pflichten, Rechte und Arbeitsweise dieses Organs sind in der 1. DB zur VO über die Leitung und Planung der Verpackungswirtschaft Zentrale Verpackungsinspektion vom 9. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 2 S. 21) geregelt. Dort ist u. a. festgelegt, daß die Zentrale Verpackungsinspektion bei Verletzung der Plan- und Vertragsdisziplin sowie von Rechtsvorschriften über die Herstellung, Weiterverarbeitung und den Einsatz von Verpackungsmitteln schriftliche Auflagen zur Beseitigung der Verstöße erteilen kann; gegen die Auflagen kann schriftlich begründeter Einspruch eingelegt werden. Der Leiter der Zentralen Verpackungsinspektion kann vom zuständigen Leiter auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verlangen, wenn Leiter oder Mitarbeiter schuldhaft Pflichten aus der VerpackungsVO verletzt haben. Diejenigen Bestimmungen der neuen EnergieVO vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321)5, die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Energieinspektion regeln, werden durch die 4. DB zur EnergieVO Energieinspektion vom 10. November 1980 (GBl. I 1981 Nr. 2 S. 29) konkretisiert. Dieses Organ der Zentralen Energiekommission beim Ministerrat kontrolliert die Erfüllung der energiewirtschaftlichen Aufgaben der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften vorrangig auf dem Gebiet der rationellen Energieumwandlung und -anwendung Neben den (hauptamtlichen) Energieinspektoren können geeignete Fachleute aus der Volkswirtschaft als nebenamtliche Energieinspektoren eingesetzt werden, die die gleichen Aufgaben und Befugnisse haben (z. B. Einsichtnahme in Unterlagen, Vornahme von Messungen an Energieanlagen, Erzeugnissen sowie Gebäuden). Die Tätigkeit als nebenamtlicher Energieinspektor ist eine staatliche Funktion, zu deren Wahrnehmung Freistellung von der Arbeit gemäß §§ 181, 182 Abs. 1 AGB erfolgt. Die Energieinspektion kann schriftliche Auflagen erteilen, wenn festgestellt wird, daß der Kontrollierte seine energiewirtschaftlichen Pflichten schwerwiegend verletzt hat. In der 4. DB sind Fälle der schwerwiegenden Verletzung beispielhaft aufgeführt. Die Regelungen über das Auflagenrecht entsprechen im wesentlichen dem bisherigen Rechtszustand. Gleiche Befugnisse wie die Energieinspektoren haben die Energiekontrolleure der operativen Leitungsorgane für Elektroenergie, Gas und feste Brennstoffe sowie der Energiekombinate bei der Erfüllung der für sie festgelegten Kontrollaufgaben. * Die 2. VO über die Vorbereitung von Investitionen vom 12. Dezember 1979 (GBl. I Nr. 1 S. 15)6 hatte bereits festgelegt, daß die Zentrale Staatliche Inspektion für Investitionen bei der Staatlichen Plankommission und die Gutachterstellen der Ministerien, anderen zentralen Staatsorganen und Räte der Bezirke die Begutachtung und Prüfung von Investitionsvorhaben übernehmen. Bei dieser;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 225 (NJ DDR 1981, S. 225) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 225 (NJ DDR 1981, S. 225)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X