Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 222 (NJ DDR 1981, S. 222); 222 Neue Justiz 5/81 Demgegenüber wird nicht bestritten werden können, daß es sich bei diesen Normierungen des Militärstatuts und der UNO-Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 um allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 des Grundgesetzes handelt, die insoweit in der Rechtsprechung Anwendung zu finden haben. Der Einwand, daß dieses Recht nach Begehung der hier zu Verhandlung stehenden Delikte gesetzt wurde und daß seine Anwendung nur mit rückwirkender also nicht zulässiger Kraft möglich sei, geht fehl. Vielmehr ziehen die fraglichen Bestimmungen nur, wie es im Nürnberger Urteil heißt, „die Grenze zwischen Recht und Unrecht“ nach denjenigen völkerrechtlichen Grundsätzen, die bei allen gesitteten Nationen seit langem anerkannt werden Unabhängig davon aber ergibt sich die Frage, ob es nicht eine unverantwortliche Unterlassung darstellt, die in den Vernichtungslagern stationiert gewesene SS nicht schlechthin als kriminelle Vereinigung nach nationalem Strafrecht der Bundesrepublik im Sinne des § 129 StGB anzusehen. Zweckbestimmtes Ziel der Vernichtungslager, zu denen mit als berüchtigstes Majdanek gehörte, war die jedes menschliche Zusammenleben zerstörende fabrikmäßige Vernichtung vom Nazismus als lebensunwert gebrandmarkter Menschen. Wer sich freiwillig für diese Tätigkeit zur Verfügung stellte und in dieser Tätigkeit verharrte, muß es sich gefallen lassen, daß seine im Zusammenhang mit dieser seiner Lagertätigkeit strafrechtlich zu beurteilenden Verhaltensweisen nicht wie leider in der vom Gericht zur Verhandlung zugelassenen Anklage geschehen als Einzelhandlungen gewertet und insofern wie unterschiedliche konventionelle Delikte isoliert nebeneinandergestellt werden. Die an einem Ort und zur einheitlichen Förderung der verbrecherischen Absichten der nazistischen Staatsführung geleisteten Tatbeiträge der Angeklagten dürfen insofern unmöglich, wie geschehen, in eine Vielzahl je einzeln strafrechtlich zu wertender Teilstücke zerhackstückt werden. Aus dieser Einheitlichkeit der in Majdanek begangenen Gewaltverbrechen, denen insgesamt nahezu eine Viertel Million Menschen zum Opfer gefallen sind, ergibt sich im Gegensatz zu den Überlegungen des sog. Ulmer Einsatz-gruppen-Urteils, daß grundsätzlich Nazi-Gewaltverbrecher nur als Gehilfen ihrer eigenhändig begangenen Morde anzusehen sind eine Überlegung, die der Bundesgerichtshof im allgemeinen bestätigt hat , die Feststellung, daß die in Majdanek begangenen Morde in bewußt und gewollter Zusammenarbeit der Angeklagten, d. h. in Mittäterschaft, begangen wurden.1 Zur Begründung hierfür ist zunächst festzustellen, daß der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung keineswegs bedingungslos der ursprünglich vom Reichsgericht vertretenen subjektiven Theorie folgt, unbeschadet der Tatsache, daß es letztlich die innere Einstellung des Handelnden zur Tat ist, die den Ausschlag dafür gibt, ob jemand als Mittäter oder Gehilfe zu bestrafen ist. Der Mittäter muß die gesamte Straftat als seine eigene mit verursachen wollen, er muß sich mit anderen Worten mit der gesamten Straftat identifizieren Alle diese Rechtsgrundsätze für das Vorliegen einer Mittäterschaft sind lange vor den von den Angeklagten als Angehörige der SS des Mordlagers Majdanek begangenen Handlungen entwickelt worden. Und doch scheinen sie nachgerade zugeschnitten worden zu sein auf das in der Beweisaufnahme festgestellte arbeitsteilige, aktuelle und intellektuelle Handeln der Angeklagten in dem von der Nebenklage erfaßten Fall der Anklage. Dadurch, daß die Staatsanwaltschaft durch die Form der von ihr erhobenen Anklage, die das einheitliche durch den Begriff „Majdanek“ kriminologisch umrissene Deliktsgeschehen in einzelne Deliktshandlungen auflöste, und dadurch, daß das Gericht die Anklage in dieser zerhack- stückten Form im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof aufgestellten und hier zitierten Prinzipien zugelassen hat, wurde die rechtliche Sühne des verbrecherischen Geschehens nahezu unmöglich gemacht. Denn zunächst ist eine unmittelbare Folge dieses Verhaltens der nahezu in Elephantiasis ausufernde Umfang der Beweisaufnahme über die fast als gerichtsnotorisch zu bezeichnende Tatsache, daß in Majdanek in bewußter und gewollter Zusammenarbeit der Mitglieder der Lager-SS systematisch, ja geradezu fabrikmäßig gemordet wurde. Zur Feststellung dieser gerichtsnotorischen Tatsache unternahm das Gericht im Verlauf der über 63 Monate andauernden Beweisaufnahme Reisen in aller Herren Länder von Australien, Israel über Kanada und die USA bis in die Sowjetunion mit dem Ergebnis, daß wenn es nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft geht von den ursprünglich 17 Angeklagten 8 bestraft werden sollen. Mitbestimmend für dieses Ergebnis ist ., daß das Gericht nicht von vornherein dem Bestreben der Verteidiger Mundorf I, Stolting II und Bock1 2, durch in der Hauptverhandlung gestellte Anträge die Strafverfolgung nazistischer Gewaltverbrecher generell und das Verfahren wegen der in Majdanek begangenen Massenmorde speziell zu diskriminieren, mit Entschiedenheit entgegengetreten ist. Oder was sollte der Antrag des Verteidigers Mundorf I, ein Gutachten darüber einzuholen, ob verbranntes Tierfleisch nicht den gleichen Geruch wie verbranntes Menschenfleisch habe, anderes bedeuten, als die strafrechtliche Sühne der in Majdanek begangenen Massenmorde, deren Opfer zu Tausenden verbrannt wurden, zu bagatellisieren und ins Lächerliche zu ziehen. Welch anderen Zweck, als den, die nazistische Verfemung jüdischer Menschen zu galvanisieren, konnte der Befangenheitsantrag gegen den vom Gericht bestellten historischen Sachverständigen Prof. Dr. Wolfgang Scheffler haben, der damit begründet wurde, daß Prof. Dr. Scheffler bei dem jüdischen Politologen Prof. Dr. Ernst Fränkel promoviert und mit jüdischen Wissenschaftlern wie Alfred Wiener, dem Historiker Hans Herzfeld und dem englischen Professor Norman Kohn persönliche Kontakte unterhalten hatte Alle diese Vorgänge das wird bei objektiver Betrachtung nicht bestritten werden können haben in nicht geringem Maße die Erforschung der tatsächlichen Wahrheit der in diesem Verfahren strafrechtlich zu wertenden Sachverhalte erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Sie sind weder während des Verlaufs des Verfahrens noch in den Schlußvorträgen von der Anklagevertretung erwähnt, geschweige denn erörtert worden und wären der Vergessenheit und damit der Nichtbeachtung verfallen, wenn sie hier und jetzt nicht dargelegt worden wären. Schon hier zeigen sich die funktionelle Bedeutung der Nebenklage und die Unmöglichkeit, sie in hilfsweise Abhängigkeit zur Verfahrensposition der Anklage zu setzen. Beziehen sich diese Überlegungen auf Verfahrensmängel, so kommt der Unterschiedlichkeit der rechtlichen Beurteilung des Tatgeschehens, die zwischen der von den Vertretern der Anklage dargelegten Auffassung und der meinen besteht, eine noch weit größere Bedeutung zu. Das in der Rechtsprechung entwickelte Prinzip der natürlichen Handlungseinheit verlangt, daß die freiwillige Eingliederung aller Angeklagten in die bestehende Mordmaschinerie, die Majdanek zum Deliktsbegriff geprägt hat, strafrechtlich als ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zu bewerten ist, dessen Zielsetzung die gewaltsame aus niedrigen Beweggründen heimtückisch und grausam erfolgte Tötung einer Vielzahl von Menschen war. (Zwischenüberschriften von der Redaktion) 1 Zur Problematik Täterschaft oder Teilnahme vgl. F. K. Kaul, „Zur Bestrafung nazistischer Systemverbrecher“, NJ 1980, Heft 4, S. 175. 2 Vgl. hierzu „Majdanek-Prozeß: Rechtsanwälte, Rechtsextremisten und Rechtsanwaltskammern“, NJ 1980, Heft 11, S. 504 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist Ausdruck der Autorität und Funktionstüchtigkeit des sozialistischen Staates und wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit im sozialistischen Staat. Die konsequente Ahndung jeglicher Angriffe gegen den realen Sozialismus stellt gegenwärtig die Verursachung und Organisierung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels eine Hauptrichtung des feindlichen Vorgehens dar.

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