Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 22 (NJ DDR 1981, S. 22); 22 Neue Justiz 1/81 schenrechtsverständnisses liegt. Gerade darin zeigen sich Wesen und Elend bürgerlicher Menschenrechtsverheißun-gen in unserer Epoche! So suchen wir in den Urteilen des Gerichtshofs vergeblich nach einer Entscheidung zur Praxis der Berufsverbote in der BRD, von denen 4 000 antifaschistisch-demokratisch engagierte Bürger betroffen sind. Dieser Anschlag auf Freiheit und Demokratie, der auch in anderen Mitgliedsländern des Europarates das demokratische öffentliche Bewußtsein alarmiert hat, verletzt ganz eindeutig die Art. 5 (Freiheit der Person), 9 (Gewissensfreiheit), 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der westeuropäischen Menschenrechtskonvention. Auch die solchen Praktiken vorausgegangenen systematischen geheimdienstlichen Überwachungen und polizeilichen Ermittlungen, deren Ergebnisse in den Archiven der BRD-Geheimdienste gespeichert sind und die in bezug auf einige prominente Schriftsteller und Journalisten zu politischen Skandalen führten, haben den Gerichtshof bisher nicht beschäftigt. Ebensowenig gibt es ein Urteil des Gerichtshofs, wonach das Recht der Eltern, „die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugung sicherzustellen“ (Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention), dazu geführt hätte, die systematische militaristische und neonazistische Beeinflussung in zahlreichen Schulen der BRD (und anderer Mitgliedsländer der Konvention) zu beurteilen und zu verurteilen. Rassische Diskriminierung,' Erniedrigung und verschärfte Ausbeutung erwarten Bürger aus asiatischen und afrikanischen Ländern, die in kapitalistischen Staaten Europas, besonders in EWG-Ländern, Arbeit zu finden hoffen und die häufig von kommerziellen Menschenhändlerbanden unter falschen Versprechungen und Anwendung krimineller Mittel nach Westeuropa gebracht werden.15 Keine Entscheidung des Gerichtshofs hat sich bisher mit diesem beschämenden Kapitel der Menschenrechtsverletzungen befaßt, die an Umfang und Intensität noch zunehmen. Kein Antifaschist, kein Angehöriger antifaschistischer Widerstandsgruppen, von denen nicht wenige erneuter Diffamierung ausgesetzt sind, hat bisher durch den Gerichtshof Genugtuung erfahren. Es gibt auch keinen Fall, in dem verletzte Gewerkschaftsrechte durchgesetzt wurden. Wo es zu Entscheidungen über Gewerkschaftsrechte kam so im Urteil vom 27. Oktober 1975 über eine Beschwerde der Nationalen Belgischen Polizeigewerkschaft und im Urteil vom 6. Februar 1976 über eine Beschwerde der Schwedischen Lokomotivführergewerkschaft , wurden die Anträge abgewiesen. Es ist auch keine Entscheidung des Gerichtshofs gegen das öffentliche Agieren alter und neuer Faschisten etwa in Massenmedien und NATO-Kasemen ergangen. Das einzige Gerichtsverfahren, das faschistische Aktivitäten zum Gegenstand hatte, war der Fall de Becker. Dieser Fall ist allerdings aufschlußreich: Der belgische Journalist de Becker war wegen aktiver Zusammenarbeit mit der faschistischen Besatzungsmacht von einem belgischen Gericht zum Tode verurteilt worden, weil er „direkt dazu aufgefordert (hatte), das Verbrechen zu begehen, als Belgier Waffen gegen Belgier zu tragen“. Das Urteil war bald darauf in lebenslange Haft umgewandelt worden; 1950 wurde de Becker begnadigt, wobei das Verbot, künftig als Journalist tätig zu sein, aufrechterhalten blieb. Dagegen richtete sich de Beckers Menschenrechtsbeschwerde. Sie war erfolgreich: Nachdem die Menschenrechtskommission eine Menschenrechtsverletzung gegenüber de Becker bejaht hatte, teilte die belgische Regierung 1961 in einem Schreiben an den Gerichtshof mit, daß das Parlament durch eine Strafrechtsnovelle die Grundlage für eine Aufhebung der ursprünglich verhängten Nebenstrafe geschaffen habe und daß damit „das Rechtsschutzbedürfnis für eine Weiterführung“ der Beschwerde de Bäckers entfallen sei. Das Verfahren wurde daraufhin im Register gestrichen. Der Leiter der Beschwerdeabteilung im Sekretariat der Menschenrechtskommission sieht in diesem Fall ein Beispiel für die Wirksamkeit des Gerichtshofs, die die betroffenen Staaten, „um der Gefahr einer Verurteilung zu entgehen“, schon während des Verfahrens zur Änderung ihrer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften veranlassen könne.16 Tatsächlich aber ist der Fall de Becker kennzeichnend für die Behandlung von Kriegsverbrechern in kapitalistischen Ländern.17 Die Alibifunktion des Gerichtshofs bei Individualbeschwerden Die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit soll nicht den Eindruck erwecken, als komme es auf die Wiederherstellung verletzter Rechte durch eine kleine Anzahl von Urteilen des „Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ gar nicht an. Gleichwohl liegt in dem krassen Mißverhältnis und auch im Charakter der Entscheidungen der Schlüssel für die Funktion und die Funktionsweise der Straßburger Menschenrechtsorgane. Am Beispiel der BRD soll das sichtbar gemacht werden. Die Alibifunktion des Gerichtshofs ist kaum zu übersehen, wenn man die Publizität des Falles König ins Auge faßt. So verkündete die von der „Bundeszentrale für politische Bildung“ in der BRD herausgegebene Wochenzeitung „Das Parlament“: „Im Namen Europas: Bundesrepublik Deutschland verurteilt.“18 Zu deutlich, um noch geschickt genannt zu werden, ist der beim Leser beabsichtigte Eindruck: Da gibt es nun selbst in der BRD einmal eine Menschenrechtsverletzung, und schon findet der Staat seine Grenze, erweist sich die „Herrschaft des Rechts“. Der Bundesbürger darf beruhigt sein: das Urteil habe den „wirksamen europäischen Schutz der Menschenrechte bewiesen“ . Hier ging es um den Fall des Arztes Dr. Eberhard König, der durch ungesetzliche Manipulationen Patientinnen für Schönheitsoperationen geworben hatte und dem deshalb die Betriebserlaubnis für seine Klinik entzogen worden war. König hatte diese Entscheidung vor einem BRD-Verwaltungggericht angefochten und gegen die jahrelange Dauer des Verfahrens ohne Erfolg Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Der Menschenrechtsgerichtshof „sah in der Länge des Verfahrens eine Verletzung der Menschenrechte und billigte dem Kläger daraufhin die Entschädigung zu“. So scheint die Welt wieder heil, und man könnte darüber fast vergessen, daß es ganz andere, verbreitete und gravierende Menschenrechtsverletzungen gibt, die nicht den Weg nach Straßburg finden. Dabei handelt es sich bei den Prozeßverschleppungen vor Gerichten der BRD, Frankreichs und anderer westeuropäischer Länder durchaus um ein echtes Problem, das häufig als „Stillstand der Rechtspflege“ oder „Rechtsverweigerung“ gewertet wird.19 Könnte der Fall König daran etwas ändern, so wäre er in der Tat der Beachtung und Würdigung wert. Aber dieser Optimismus ist nicht berechtigt, denn die Ursachen langjähriger Prozeßverschleppungen liegen im System, werden von der Justizbürokratie dieser Länder beklagt und setzen sich auch in Straßburg fort: „Leider ist es so, daß Jahre vergehen, ehe die in einer zulässigen Beschwerde auftretenden Rechtsfragen entschieden worden sind.“20 Mit dem geringfügigen Anstieg von Entscheidungen des Menschenrechtsgerichtshofs von 20 Urteilen bis Sommer 1978 auf 31 bis Frühjahr 1980 mag sich eine neue Nuance in der Rechtsprechung dieses Gerichts verbinden: Zwei Entscheidungen der letzten Zeit, die zu den ganz wenigen uneingeschränkten Prozeßerfolgen der Beschwerdeführer zählen, erfüllen offensichtlich die Funktion, peinliche Anachronismen der Gesetzgebung abzubauen. Zwar bedürfte es dazu nicht der gerichtlichen Form; vielmehr ist die Anpassung der Gesetzgebung an die innerhalb;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 22 (NJ DDR 1981, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 22 (NJ DDR 1981, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Befragung können entgegen der ursprünglichen politischoperativen Zielstellung die Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Veranlassung andersrechtlicher Sanktionen erforderlich machen.

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