Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 22 (NJ DDR 1981, S. 22); 22 Neue Justiz 1/81 schenrechtsverständnisses liegt. Gerade darin zeigen sich Wesen und Elend bürgerlicher Menschenrechtsverheißun-gen in unserer Epoche! So suchen wir in den Urteilen des Gerichtshofs vergeblich nach einer Entscheidung zur Praxis der Berufsverbote in der BRD, von denen 4 000 antifaschistisch-demokratisch engagierte Bürger betroffen sind. Dieser Anschlag auf Freiheit und Demokratie, der auch in anderen Mitgliedsländern des Europarates das demokratische öffentliche Bewußtsein alarmiert hat, verletzt ganz eindeutig die Art. 5 (Freiheit der Person), 9 (Gewissensfreiheit), 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der westeuropäischen Menschenrechtskonvention. Auch die solchen Praktiken vorausgegangenen systematischen geheimdienstlichen Überwachungen und polizeilichen Ermittlungen, deren Ergebnisse in den Archiven der BRD-Geheimdienste gespeichert sind und die in bezug auf einige prominente Schriftsteller und Journalisten zu politischen Skandalen führten, haben den Gerichtshof bisher nicht beschäftigt. Ebensowenig gibt es ein Urteil des Gerichtshofs, wonach das Recht der Eltern, „die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugung sicherzustellen“ (Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention), dazu geführt hätte, die systematische militaristische und neonazistische Beeinflussung in zahlreichen Schulen der BRD (und anderer Mitgliedsländer der Konvention) zu beurteilen und zu verurteilen. Rassische Diskriminierung,' Erniedrigung und verschärfte Ausbeutung erwarten Bürger aus asiatischen und afrikanischen Ländern, die in kapitalistischen Staaten Europas, besonders in EWG-Ländern, Arbeit zu finden hoffen und die häufig von kommerziellen Menschenhändlerbanden unter falschen Versprechungen und Anwendung krimineller Mittel nach Westeuropa gebracht werden.15 Keine Entscheidung des Gerichtshofs hat sich bisher mit diesem beschämenden Kapitel der Menschenrechtsverletzungen befaßt, die an Umfang und Intensität noch zunehmen. Kein Antifaschist, kein Angehöriger antifaschistischer Widerstandsgruppen, von denen nicht wenige erneuter Diffamierung ausgesetzt sind, hat bisher durch den Gerichtshof Genugtuung erfahren. Es gibt auch keinen Fall, in dem verletzte Gewerkschaftsrechte durchgesetzt wurden. Wo es zu Entscheidungen über Gewerkschaftsrechte kam so im Urteil vom 27. Oktober 1975 über eine Beschwerde der Nationalen Belgischen Polizeigewerkschaft und im Urteil vom 6. Februar 1976 über eine Beschwerde der Schwedischen Lokomotivführergewerkschaft , wurden die Anträge abgewiesen. Es ist auch keine Entscheidung des Gerichtshofs gegen das öffentliche Agieren alter und neuer Faschisten etwa in Massenmedien und NATO-Kasemen ergangen. Das einzige Gerichtsverfahren, das faschistische Aktivitäten zum Gegenstand hatte, war der Fall de Becker. Dieser Fall ist allerdings aufschlußreich: Der belgische Journalist de Becker war wegen aktiver Zusammenarbeit mit der faschistischen Besatzungsmacht von einem belgischen Gericht zum Tode verurteilt worden, weil er „direkt dazu aufgefordert (hatte), das Verbrechen zu begehen, als Belgier Waffen gegen Belgier zu tragen“. Das Urteil war bald darauf in lebenslange Haft umgewandelt worden; 1950 wurde de Becker begnadigt, wobei das Verbot, künftig als Journalist tätig zu sein, aufrechterhalten blieb. Dagegen richtete sich de Beckers Menschenrechtsbeschwerde. Sie war erfolgreich: Nachdem die Menschenrechtskommission eine Menschenrechtsverletzung gegenüber de Becker bejaht hatte, teilte die belgische Regierung 1961 in einem Schreiben an den Gerichtshof mit, daß das Parlament durch eine Strafrechtsnovelle die Grundlage für eine Aufhebung der ursprünglich verhängten Nebenstrafe geschaffen habe und daß damit „das Rechtsschutzbedürfnis für eine Weiterführung“ der Beschwerde de Bäckers entfallen sei. Das Verfahren wurde daraufhin im Register gestrichen. Der Leiter der Beschwerdeabteilung im Sekretariat der Menschenrechtskommission sieht in diesem Fall ein Beispiel für die Wirksamkeit des Gerichtshofs, die die betroffenen Staaten, „um der Gefahr einer Verurteilung zu entgehen“, schon während des Verfahrens zur Änderung ihrer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften veranlassen könne.16 Tatsächlich aber ist der Fall de Becker kennzeichnend für die Behandlung von Kriegsverbrechern in kapitalistischen Ländern.17 Die Alibifunktion des Gerichtshofs bei Individualbeschwerden Die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit soll nicht den Eindruck erwecken, als komme es auf die Wiederherstellung verletzter Rechte durch eine kleine Anzahl von Urteilen des „Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ gar nicht an. Gleichwohl liegt in dem krassen Mißverhältnis und auch im Charakter der Entscheidungen der Schlüssel für die Funktion und die Funktionsweise der Straßburger Menschenrechtsorgane. Am Beispiel der BRD soll das sichtbar gemacht werden. Die Alibifunktion des Gerichtshofs ist kaum zu übersehen, wenn man die Publizität des Falles König ins Auge faßt. So verkündete die von der „Bundeszentrale für politische Bildung“ in der BRD herausgegebene Wochenzeitung „Das Parlament“: „Im Namen Europas: Bundesrepublik Deutschland verurteilt.“18 Zu deutlich, um noch geschickt genannt zu werden, ist der beim Leser beabsichtigte Eindruck: Da gibt es nun selbst in der BRD einmal eine Menschenrechtsverletzung, und schon findet der Staat seine Grenze, erweist sich die „Herrschaft des Rechts“. Der Bundesbürger darf beruhigt sein: das Urteil habe den „wirksamen europäischen Schutz der Menschenrechte bewiesen“ . Hier ging es um den Fall des Arztes Dr. Eberhard König, der durch ungesetzliche Manipulationen Patientinnen für Schönheitsoperationen geworben hatte und dem deshalb die Betriebserlaubnis für seine Klinik entzogen worden war. König hatte diese Entscheidung vor einem BRD-Verwaltungggericht angefochten und gegen die jahrelange Dauer des Verfahrens ohne Erfolg Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Der Menschenrechtsgerichtshof „sah in der Länge des Verfahrens eine Verletzung der Menschenrechte und billigte dem Kläger daraufhin die Entschädigung zu“. So scheint die Welt wieder heil, und man könnte darüber fast vergessen, daß es ganz andere, verbreitete und gravierende Menschenrechtsverletzungen gibt, die nicht den Weg nach Straßburg finden. Dabei handelt es sich bei den Prozeßverschleppungen vor Gerichten der BRD, Frankreichs und anderer westeuropäischer Länder durchaus um ein echtes Problem, das häufig als „Stillstand der Rechtspflege“ oder „Rechtsverweigerung“ gewertet wird.19 Könnte der Fall König daran etwas ändern, so wäre er in der Tat der Beachtung und Würdigung wert. Aber dieser Optimismus ist nicht berechtigt, denn die Ursachen langjähriger Prozeßverschleppungen liegen im System, werden von der Justizbürokratie dieser Länder beklagt und setzen sich auch in Straßburg fort: „Leider ist es so, daß Jahre vergehen, ehe die in einer zulässigen Beschwerde auftretenden Rechtsfragen entschieden worden sind.“20 Mit dem geringfügigen Anstieg von Entscheidungen des Menschenrechtsgerichtshofs von 20 Urteilen bis Sommer 1978 auf 31 bis Frühjahr 1980 mag sich eine neue Nuance in der Rechtsprechung dieses Gerichts verbinden: Zwei Entscheidungen der letzten Zeit, die zu den ganz wenigen uneingeschränkten Prozeßerfolgen der Beschwerdeführer zählen, erfüllen offensichtlich die Funktion, peinliche Anachronismen der Gesetzgebung abzubauen. Zwar bedürfte es dazu nicht der gerichtlichen Form; vielmehr ist die Anpassung der Gesetzgebung an die innerhalb;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 22 (NJ DDR 1981, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 22 (NJ DDR 1981, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung in stärkerem Maße mit anderen operativen Diensteinheiten des - Staatssicherheit , der Volkspolizei und anderen Organen zusammengearbeitet wurde.

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