Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 217 (NJ DDR 1981, S. 217); Neue Justiz 5/81 217 geben und Beweise vorzulegen. In dem Verfahren kann er die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Um weitere Verwaltungsrechtsverletzungen zu verhindern, das Protokoll aufzunehmen oder die Umstände der Verwaltungsredl tsverletzung zu klären, kann der Rechtsverletzer vorläufig (d. h. maximal bis zu drei Stunden) durch das ausdrücklich bevollmächtigte Organ administrativ festgenommen werden, kann eine Durchsuchung der Person oder von Sachen sowie die Beschlagnahme von Sachen und Dokumenten erfolgen (Art. 33). Das Verwaltungsstrafverfahren wird öffentlich im Beisein des Rechtsverletzers durchgeführt. In seiner Abwesenheit darf nur verhandelt werden, wenn seine Anwesenheit nicht zwingend vorgeschrieben ist, seine rechtzeitige Einladung nachgewiesen wird und er nicht die. Vertagung beantragt hat (Art. 35). Im Verfahren ist zu klären, ob eine Verwaltungsrechtsverletzung begangen wurde und ob der Rechtsverletzer hierfür administrativ verantwortlich ist. Es ist zu prüfen, ob mildernde oder erschwerende Umstände vorliegen oder ob das Material über die Verwaltungsrechtsverletzung einem Kameradschaftsgericht, einer gesellschaftlichen Organisation oder dem Arbeitskollektiv des Rechtsverletzers übergeben werden kann (Art. 36). Das Verfahren endet mit dem Beschluß des Organs (des bevollmächtigten Mitarbeiters) über die Rechtsverletzung. Neben den Angaben zur Person, zur Verwaltungsrechtsverletzung und zu deren rechtlichen Grundlagen enthält der Beschluß die Entscheidung über die administrative Verantwortlichkeit. Diese Entscheidung ist sofort nach Abschluß der Verhandlung bekanntzugeben, und der Beschluß ist dem Rechtsverletzer innerhalb von drei Tagen auszuhändigen (Art. 37). Ergibt sich während des Verfahrens der Verdacht einer Straftat, dann sind die Unterlagen über die Rechtsverletzung dem Staatsanwalt oder dem zuständigen Ermittlungsorgan zu übergeben (Art. 38). Das ist vergleichbar mit § 27 Abs. 1 OWG. Rechtsmittel und Verjährung Gegen den Beschluß über die Verwaltungsrechtsverletzung kann sowohl der Rechtsverletzer als auch der Geschädigte innerhalb von 10 Tagen nach der Beschlußfassung Rechtsmittel (Berufung) einlegen. Das Rechtsmittel hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Rechtsmittel gegen Geldstrafen, die unmittelbar an Ort und Stelle bezahlt wurden. Gegen alle administrativen Strafmaßnahmen kann das Rechtsmittel wahlweise beim übergeordneten Exekutivkomitee oder beim Volksgericht des Rayons (Stadt) eingelegt werden. Dort wird dann endgültig darüber entschieden (Art. 39). Auch über die Rechtsmittel gegen Geldstrafen, die von Organen oder bevollmächtigten Mitarbeitern der Miliz oder staatlichen Inspektionen ausgesprochen werden, entscheidet das jeweils übergeordnete Organ bzw. der Leiter endgültig. Bei anderen administrativen Strafmaßnahmen wie Beschlagnahme und Einziehung von Sachen, Entzug einer Erlaubnis, Besserungsarbeit und Arrest, die die Organe der Miliz, Inspektionen usw., oder deren bevollmächtigte Mitarbeiter festgelegt haben, kann Rechtsmittel beim übergeordneten Organ oder Leiter eingelegt werden. Gegen dessen Rechtsmittelentscheidung ist das Volksgericht des Rayons (Stadt) zuständig, das dann endgültig entscheidet. Neben der Festlegung der Zahlungs- bzw. Vollstrek-kungsfristen für die administrativen Strafmaßnahmen gibt das Grundlagengesetz den bevollmächtigten Organen das Recht, auf Antrag von gesellschaftlichen Organisationen oder des Arbeitskollektivs des Rechtsverletzers die Fahrerlaubnis oder Jagdberechtigung vorfristig zurückzugeben, wenn sich der Rechtsverletzer vorbildlich verhalten hat und die Hälfte der festgelegten Frist verstrichen ist (Art. 41). Die Verjährungsfrist für Verwaltungsrechtsverletzungen beträgt zwei Monate nach der Begehung bzw. bei Dauerdelikten zwei Monate nach der Aufdeckung. Eine zunächst als Straftat verfolgte Rechtsverletzung darf nicht später als einen Monat nach dem Verzicht auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder nach der Einstellung des Strafverfahrens mit einer administrativen Strafmaßnahme belegt werden. Ausgenommen von der Verjährung ist die Einziehung von Schmuggelgut entsprechend dem Zollgesetzbuch der UdSSR (Art. 23). Die Vollstreckung der festgelegten administrativen Strafmaßnahmen verjährt innerhalb von drei Monaten nach der Beschlußfassung durch das zuständige Organ. Diese Verjährungsfrist wird bei Einlegung eines Rechtsmittels oder bei Protest des Staatsanwalts ausgesetzt bis zum Abschluß des Rechtsmittelverfahrens bzw. der Prüfung des Protests. Ausnahmen hiervon sind durch Rechtsvorschriften der UdSSR und der Unionsrepubliken möglich (Art. 42). ♦ Insgesamt verkörpert die rechtliche Ausgestaltung der Vorbeugung und Bekämpfung von Verwaltungsrechtsverletzungen, die das Grundlagengesetz enthält, die Realität des Verfassungsgrundsatzes, daß der Sowjetstaat und alle seine Organe auf der Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit wirken und den Schutz der Rechtsordnung, der Interessen der Gesellschaft und der Rechte und Freiheiten der Bürger gewährleisten (Art. 4 der Verfassung der UdSSR). 1 11 1 Dieses Gesetz wird im weiteren als „Grundlagengesetz“ bezeichnet. AUe im folgenden ohne nähere Bezeichnung genannten Artikel beziehen sich auf dieses Gesetz. Zu beachten ist auch, daß der hier verwendete Begriff der Verwaltungsrechtsverletzung nicht mit dem in der DDR mitunter verwendeten identisch ist. 2 Wedomosti WerChownowo Sowjeta SSSR 1980, Nr. 44, Art. 909. 3 Vgl. L. I. Breshnew, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen-und Außenpolitik, Berlin 1976, S. 100. 4 Vgl. z. B. Gesetz über die Staatsbürgerschaft der UdSSR vom 1. Dezember 1978 (Wedomosti Werchownowo Sowjeta SSSR 1978, Nr. 49, Art. 816); Gesetz über die Volkskontrolle vom 30. November 1979 (Wedomosti Werchownowo Sowjeta SSSR 1979, Nr. 49, Art. 840); Gesetz über die Staatsanwaltschaft der UdSSR vom 30. November 1979 (Wedomosti Werchownowo Sowjeta SSSR 1979, Nr. 49, Art. 843). 5 Vgl. insbesondere den Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 21. Juni 1961 „Über die weitere Begrenzung von Geldstrafen, die im administrativen Verfahren auferlegt werden“ (Wedomosti Werchownowo Sowjeta SSSR 1961, Nr. 35, Art. 368) und den Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 14. April 1978 „Über die Änderung der Gesetzgebung zur Verantwortlichkeit für Verwaltungsrechtsverletzungen“ (Wedomosti Werchownowo Sowjeta SSSR 1978, Nr. 16, Art. 252). 6 Vgl. vor allem 1.1. Wlassow, Kommentar zur Gesetzgebung über administrative Strafmaßnahmen, Moskau 1968 (russ.); D. N. Bachrach, Die sowjetische Gesetzgebung zur administrativen Verantwortlichkeit, Perm 1969 (russ.); I. A. Galagan, Die administrative Verantwortlichkeit in der UdSSR, Woronesh 1970 (russ.); O. M. Jakuba, Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit, Moskau 1972 (russ.). 7 Vgl. Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 13. Dezember 1977 „Über die administrative Verantwortlichkeit für geringfügigen Diebstahl staatlichen oder gesellschaftlichen Eigentums“ (Wedomosti Werchownowo Sowjeta RSFSR 1977, Nr. 51, Art. 1215). 8 Vgl. Abschn. 3 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. Februar 1977 „Über die Veränderung und Vervollständigung der Strafgesetzgebung der UdSSR“ (Wedomosti Werchownowo Sowjeta SSSR 1977, Nr. 7, Art. 116 und 117). 9 Vgl. VO über die Stellung der Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger, bestätigt durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 3. Juni 1967 (Wedomosti Werchownowo Sowjeta RSFSR 1967, Nr. 23, Art. 536). 10 Vgl. u. a. Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 3. März 1962 „Über die weitere Begrenzung der Anwendung von administrativen Strafmaßnahmen“ (Wedomosti Werchownowo Sowjeta RSFSR 1962, Nr. 9, Art. 121). 11 Vgl. Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 3. März 1962, a. a. O. 12 Vgl. z. B. Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 30. März 1962 „Uber die Stellung der Verwaltungskommissionen bei den Exekutivkomitees der Rayon-, Stadt-, Dorf- und Siedlungssowjets der Deputierten der Werktätigen und das Verfahren zur Behandlung von Verwaltungsrechtsverletzungen“ (Wedomosti Werchownowo RSFSR 1962, Nr. 13, Art. 166). 13 Vgl. Statut über die Staatliche Autoinspektion, bestätigt durch VO des Ministerrates der UdSSR vom 30. September 1963 (Sbor-nik postanowlenie SSSR 1963, Nr. 19, Art. 193). 14 Die Organe der gesellschaftlichen Initiative werden von einem Kollektiv von Bürgern gewählt, um ihre spezifischen Interessen in einem bestimmten gesellschaftlichen Bereich zu. vertreten, wie z. B. das Elternaktiv, der Elternbeirat, die Hausgemeinschaftsleitung.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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