Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 214 (NJ DDR 1981, S. 214); 214 Neue Justiz 5/81 leitung vom beabsichtigten Abschluß eines Arbeitsvertrages rechtzeitig zu verständigen.5 Was rechtzeitig ist, hängt von der Gesamtheit aller Bedingungen im Betrieb ab. Der verantwortliche leitende Mitarbeiter erfüllt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit m. E. immer dann, wenn er die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung unmittelbar nach eigener Kenntnis über den Termin für das Einstellungsgespräch informiert. Die Information des Betriebes an die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung sollte m. E. vor allem folgende Fakten enthalten: Beruf und Alter des Werktätigen, die für ihn vorgesehene Arbeitsaufgabe, das Arbeitskollektiv, in dem er tätig werden soll, und die vorgesehene Entlohnung (insbesondere bei einem Gehalt mit Von-bis-Spannen). Weitere Informationen sind dann notwendig, wenn es besondere Wünsche des Werktätigen gibt (z. B. auf Teilzeitbeschäftigung) oder andere Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Arbeitsvertrages zu lösen sind (z. B. die Beschaffung eines Krippen- oder Kindergartenplatzes). Die Pflicht des Betriebes zur rechtzeitigen Information der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung besteht vor allem auch dann, wenn im AGB oder in anderen Rechtsvorschriften die gewerkschaftliche Zustimmung zu einer beabsichtigten Entscheidung des Betriebsleiters vorgesehen ist.® Damit wird gewährleistet, daß die Gewerkschaftsleitung den Entscheidungsvorschlag gründlich und ohne eine zusätzliche Leitungssitzung beraten kann. Gerade weil die gewerkschaftliche Zustimmung in § 24 Abs. 3 AGB als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Leiters geregelt ist, muß betont werden, daß die Verantwortung für die rechtzeitige Information der Gewerkschaft beim zuständigen staatlichen Leiter liegt. Er ist daher auch für eventuelle nachteilige Folgen einer nicht rechtzeitig erteilten Information verantwortlich. Die Arbeitsordnungen müssen für jede Gewerkschaftsleitung und für jeden Gewerkschaftsfunktionär übersichtlich darlegen, welche Voraussetzungen die leitenden Mitarbeiter des Betriebes konkret schaffen müssen, damit die gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte mit hoher Effektivität wahrgenommen werden können. Auch die Werktätigen müssen der Arbeitsordnung entnehmen können, in welcher Weise ihre gewerkschaftliche Interessenvertretung bei der Gestaltung ihres Arbeitsrechtsverhältnisses realisiert wird. Konkretisierung der Arbeitspflichten der Werktätigen ohne Leitungsfunktion Die grundsätzlichen Arbeitspflichten der Werktätigen sind in § 80 Abs. 1 AGB genannt. Weitere wichtige Arbeitspflichten ergeben sich abgesehen von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und dem die Arbeitsaufgabe konkretisierenden Funktionsplan aus anderen Rechtsvorschriften, aus Rahmenkollektivverträgen, aus der Arbeitsordnung und anderen betrieblichen Regelungen sowie aus Weisungen der weisungsbefugten Leiter. Es ist eine wichtige Aufgabe der Betriebe, in der Arbeitsordnung insbesondere diejenigen Pflichten aller Werktätigen festzulegen, die eine straffe Ordnung und Disziplin, den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf im Betrieb, die Zusammenarbeit in den Arbeitskollektiven sowie den Ge-sundheits-, Arbeits- und Brandschutz gewährleisten (§ 91 Abs. 2 Buchst, a AGB). Hierunter fallen beispielsweise Regelungen zur Einhaltung der Arbeitszeit und zur Kontrolle darüber (Anwesenheitslisten u. ä.), zum ordnungsgemäßen Verhalten am Arbeitsplatz und beim Umgang mit Arbeitsmitteln, zur Sicherheit der Arbeitsräume, zu Meldepflichten bei Betriebsstörungen und Havarien u. a. m. Damit soll die konkrete Verantwortung der Werktätigen im Hinblick auf die Anforderungen aus ihrem Arbeitsrechtsverhältnis deutlich werden. Die Praxis zeigt, daß derartige Regelungen in den Arbeitsordnungen breiten Raum einnehmen. In sehr vielfältiger und differenzierter Weise werden die Rechte und Pflichten der Werktätigen im Rahmen ihres Arbeitsrechtsverhältnisses und entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Betriebes konkretisiert. Da sich die Betriebe dabei im allgemeinen an der Gliederung des AGB orientieren, sind diese Rechte und Pflichten für die Werktätigen überschaubar geregelt. Rechtsvorschrift und Regelung in der Arbeitsordnung Nach wie vor stehen die Betriebe bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Arbeitsordnungen vor einer schwierigen Frage: Sollen sie in der Arbeitsordnung Bestimmungen des AGB und anderer Rechtsvorschriften wiederholen oder nicht? Wo die Wiederholung des Gesetzestextes nicht in der ursprünglichen Formulierung, sondern „mit eigenen Worten“ erfolgt, unterlaufen nicht selten Fehler, so daß z. B. Regelungen der Arbeitsordnung die Rechte und Pflichten der Werktätigen aus den Rechtsvorschriften in unzulässiger Weise einschränken. Damit wird eine wesentliche Bedingung für betriebliche Regelungen nicht erfüllt, nämlich daß sie den Rechtsvorschriften entsprechen müssen (§ 12 AGB). Solche betrieblichen Regelungen sind demzufolge rechtsunwirksam. So kann z. B. nicht durchgesetzt werden, daß Werktätige nur schriftlich kündigen dürfen, daß für die Auflösung des Arbeitsvertrages hauptsächlich der Aufhebungsvertrag zu nutzen ist oder daß Abschlußbeurteilungen dem Werktätigen nur auf Verlangen ausgehändigt werden. Derartige Festlegungen, wie sie vereinzelt in Arbeitsordnungen anzutreffen sind, widersprechen eindeutig den entsprechenden Bestimmungen des AGB. Die bloße Wiederholung von Normen des AGB und anderer Rechtsvorschriften in der Arbeitsordnung ist nicht nur formal und unrationell, sondern sie entspricht auch nicht der Funktion der Arbeitsordnung, die ja gerade darin besteht, die Rechtsnormen entsprechend den betrieblichen Bedingungen zu konkretisieren. Der Betriebsleiter hat deshalb die Aufgabe, die Rechtsnormen auf die Bedingungen des Betriebes schöpferisch anzuwenden, denn nur „eine schöpferische Anwendung der Rechtsnormen gewährleistet deren effektivstes Einwirken auf die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse“ 7 Auf die Wiederholung von Gesetzestext in der Arbeitsordnung sollte daher grundsätzlich verzichtet werden.8 Ausnahmen erscheinen nur dort angebracht, wo es für das Verständnis der betrieblichen Regelung unerläßlich ist, so z. B. bei der Delegierung der Disziplinarbefugnis des Betriebsleiters auf bestimmte leitende Mitarbeiter in der Weise, daß die gesetzlich zulässigen Disziplinarmaßnahmen in der Arbeitsordnung genannt werden. 1 2 3 4 5 6 7 8 1 Zum Rechtscharakter betrieblicher Ordnungen sowie zu Ihrer Abgrenzung von weiteren rechtlichen Leitungsinstrumenten Im Betrieb vgl. K. Hildebrandt/U. Kensy ln NJ 1981, Heft 1, S. 9 ff. 2 Vgl. Methodische Hinweise zur Anwendung der Arbeitsklassifizierung, Teil A, Dresden 1978, sowie H. Flammiger/H. FritzsChe/ F. Lange, „Inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsordnungen der Betriebe“, NJ 1978, Heft 9, S. 376 ff. 3 Zu den Rechten der Betriebsgewerkschaftsorganisation vgl. W. Hantsche/S. Sahr, Leitung des Betriebes und Mitwirkung der Werktätigen, Schriftenreihe zum AGB, Heft 2, Berlin 1978, S. 15 ff.; W. Hantsche, „Die Rechte der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen - Ausdruck der sozialistischen Demokratie im Betrieb“, NJ 1981, Heft 4, S. 157 ff. 4 AbgedruCkt in: ArbeitsreChtliChe Beschlüsse, Dokumente, Berlin 1980, S. 10 ff. 5 Das Erfordernis der rechtzeitigen Information gilt ebenso auch für die gewerkschaftliche Mitwirkung bei der Vorbereitung von Änderungs-, Aufhebungs- und Überleitungsverträgen. 6 Eine Zusammenstellung aller Fälle, in denen die gewerkschaftliche Zustimmung vorgesehen ist, findet sich bei W. Hantsche/ S. Sahr, a. a. O., S. 23 f. 7 I. A. LukasChewa, Sozialistisches Rechtsbewußtsein und Gesetzlichkeit, Berlin 1976, S. 34. 8 So auch H. Flammiger/H. Fritzsehe/F. Lange, a. a. O., S. 376, und K. Hildebrandt/U. Kensy, a. a. O., S. 11.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 214 (NJ DDR 1981, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 214 (NJ DDR 1981, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Anerkennung als Beweismittel würde auch der eigentlichen Ziel- und Aufgabenstellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums zuwiderlaufen, begründet über das Vorliegen der Voraussetzungen und Notwendigkeit der Einleitung von Ermittlungsverfahren und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Rechte der von den strafprozessualen Maßnahmen Betroffenen entgegenzutreten-, benutzt die bürgerliche Rechtslehre in den letzten Bahren im Verantwortungsbereich der Sezirksverwal-tung Neubrandenburg mit erheblichen Aufwand eine neue Vollzugseinrichtung gebaut, die wir morgen besichtigen werden Damit wurden insgesamt sehr günstige äußere Bedingungen sowohl für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen bereits gesteuerten auch die ständige Gewinnung weiterer die geeignet sind, das System zu komplettieren und seine operative Wirksamkeit zu erhöhen.

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