Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 214 (NJ DDR 1981, S. 214); 214 Neue Justiz 5/81 leitung vom beabsichtigten Abschluß eines Arbeitsvertrages rechtzeitig zu verständigen.5 Was rechtzeitig ist, hängt von der Gesamtheit aller Bedingungen im Betrieb ab. Der verantwortliche leitende Mitarbeiter erfüllt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit m. E. immer dann, wenn er die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung unmittelbar nach eigener Kenntnis über den Termin für das Einstellungsgespräch informiert. Die Information des Betriebes an die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung sollte m. E. vor allem folgende Fakten enthalten: Beruf und Alter des Werktätigen, die für ihn vorgesehene Arbeitsaufgabe, das Arbeitskollektiv, in dem er tätig werden soll, und die vorgesehene Entlohnung (insbesondere bei einem Gehalt mit Von-bis-Spannen). Weitere Informationen sind dann notwendig, wenn es besondere Wünsche des Werktätigen gibt (z. B. auf Teilzeitbeschäftigung) oder andere Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Arbeitsvertrages zu lösen sind (z. B. die Beschaffung eines Krippen- oder Kindergartenplatzes). Die Pflicht des Betriebes zur rechtzeitigen Information der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung besteht vor allem auch dann, wenn im AGB oder in anderen Rechtsvorschriften die gewerkschaftliche Zustimmung zu einer beabsichtigten Entscheidung des Betriebsleiters vorgesehen ist.® Damit wird gewährleistet, daß die Gewerkschaftsleitung den Entscheidungsvorschlag gründlich und ohne eine zusätzliche Leitungssitzung beraten kann. Gerade weil die gewerkschaftliche Zustimmung in § 24 Abs. 3 AGB als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für die Entscheidung des Leiters geregelt ist, muß betont werden, daß die Verantwortung für die rechtzeitige Information der Gewerkschaft beim zuständigen staatlichen Leiter liegt. Er ist daher auch für eventuelle nachteilige Folgen einer nicht rechtzeitig erteilten Information verantwortlich. Die Arbeitsordnungen müssen für jede Gewerkschaftsleitung und für jeden Gewerkschaftsfunktionär übersichtlich darlegen, welche Voraussetzungen die leitenden Mitarbeiter des Betriebes konkret schaffen müssen, damit die gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte mit hoher Effektivität wahrgenommen werden können. Auch die Werktätigen müssen der Arbeitsordnung entnehmen können, in welcher Weise ihre gewerkschaftliche Interessenvertretung bei der Gestaltung ihres Arbeitsrechtsverhältnisses realisiert wird. Konkretisierung der Arbeitspflichten der Werktätigen ohne Leitungsfunktion Die grundsätzlichen Arbeitspflichten der Werktätigen sind in § 80 Abs. 1 AGB genannt. Weitere wichtige Arbeitspflichten ergeben sich abgesehen von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und dem die Arbeitsaufgabe konkretisierenden Funktionsplan aus anderen Rechtsvorschriften, aus Rahmenkollektivverträgen, aus der Arbeitsordnung und anderen betrieblichen Regelungen sowie aus Weisungen der weisungsbefugten Leiter. Es ist eine wichtige Aufgabe der Betriebe, in der Arbeitsordnung insbesondere diejenigen Pflichten aller Werktätigen festzulegen, die eine straffe Ordnung und Disziplin, den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf im Betrieb, die Zusammenarbeit in den Arbeitskollektiven sowie den Ge-sundheits-, Arbeits- und Brandschutz gewährleisten (§ 91 Abs. 2 Buchst, a AGB). Hierunter fallen beispielsweise Regelungen zur Einhaltung der Arbeitszeit und zur Kontrolle darüber (Anwesenheitslisten u. ä.), zum ordnungsgemäßen Verhalten am Arbeitsplatz und beim Umgang mit Arbeitsmitteln, zur Sicherheit der Arbeitsräume, zu Meldepflichten bei Betriebsstörungen und Havarien u. a. m. Damit soll die konkrete Verantwortung der Werktätigen im Hinblick auf die Anforderungen aus ihrem Arbeitsrechtsverhältnis deutlich werden. Die Praxis zeigt, daß derartige Regelungen in den Arbeitsordnungen breiten Raum einnehmen. In sehr vielfältiger und differenzierter Weise werden die Rechte und Pflichten der Werktätigen im Rahmen ihres Arbeitsrechtsverhältnisses und entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Betriebes konkretisiert. Da sich die Betriebe dabei im allgemeinen an der Gliederung des AGB orientieren, sind diese Rechte und Pflichten für die Werktätigen überschaubar geregelt. Rechtsvorschrift und Regelung in der Arbeitsordnung Nach wie vor stehen die Betriebe bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Arbeitsordnungen vor einer schwierigen Frage: Sollen sie in der Arbeitsordnung Bestimmungen des AGB und anderer Rechtsvorschriften wiederholen oder nicht? Wo die Wiederholung des Gesetzestextes nicht in der ursprünglichen Formulierung, sondern „mit eigenen Worten“ erfolgt, unterlaufen nicht selten Fehler, so daß z. B. Regelungen der Arbeitsordnung die Rechte und Pflichten der Werktätigen aus den Rechtsvorschriften in unzulässiger Weise einschränken. Damit wird eine wesentliche Bedingung für betriebliche Regelungen nicht erfüllt, nämlich daß sie den Rechtsvorschriften entsprechen müssen (§ 12 AGB). Solche betrieblichen Regelungen sind demzufolge rechtsunwirksam. So kann z. B. nicht durchgesetzt werden, daß Werktätige nur schriftlich kündigen dürfen, daß für die Auflösung des Arbeitsvertrages hauptsächlich der Aufhebungsvertrag zu nutzen ist oder daß Abschlußbeurteilungen dem Werktätigen nur auf Verlangen ausgehändigt werden. Derartige Festlegungen, wie sie vereinzelt in Arbeitsordnungen anzutreffen sind, widersprechen eindeutig den entsprechenden Bestimmungen des AGB. Die bloße Wiederholung von Normen des AGB und anderer Rechtsvorschriften in der Arbeitsordnung ist nicht nur formal und unrationell, sondern sie entspricht auch nicht der Funktion der Arbeitsordnung, die ja gerade darin besteht, die Rechtsnormen entsprechend den betrieblichen Bedingungen zu konkretisieren. Der Betriebsleiter hat deshalb die Aufgabe, die Rechtsnormen auf die Bedingungen des Betriebes schöpferisch anzuwenden, denn nur „eine schöpferische Anwendung der Rechtsnormen gewährleistet deren effektivstes Einwirken auf die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse“ 7 Auf die Wiederholung von Gesetzestext in der Arbeitsordnung sollte daher grundsätzlich verzichtet werden.8 Ausnahmen erscheinen nur dort angebracht, wo es für das Verständnis der betrieblichen Regelung unerläßlich ist, so z. B. bei der Delegierung der Disziplinarbefugnis des Betriebsleiters auf bestimmte leitende Mitarbeiter in der Weise, daß die gesetzlich zulässigen Disziplinarmaßnahmen in der Arbeitsordnung genannt werden. 1 2 3 4 5 6 7 8 1 Zum Rechtscharakter betrieblicher Ordnungen sowie zu Ihrer Abgrenzung von weiteren rechtlichen Leitungsinstrumenten Im Betrieb vgl. K. Hildebrandt/U. Kensy ln NJ 1981, Heft 1, S. 9 ff. 2 Vgl. Methodische Hinweise zur Anwendung der Arbeitsklassifizierung, Teil A, Dresden 1978, sowie H. Flammiger/H. FritzsChe/ F. Lange, „Inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsordnungen der Betriebe“, NJ 1978, Heft 9, S. 376 ff. 3 Zu den Rechten der Betriebsgewerkschaftsorganisation vgl. W. Hantsche/S. Sahr, Leitung des Betriebes und Mitwirkung der Werktätigen, Schriftenreihe zum AGB, Heft 2, Berlin 1978, S. 15 ff.; W. Hantsche, „Die Rechte der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen - Ausdruck der sozialistischen Demokratie im Betrieb“, NJ 1981, Heft 4, S. 157 ff. 4 AbgedruCkt in: ArbeitsreChtliChe Beschlüsse, Dokumente, Berlin 1980, S. 10 ff. 5 Das Erfordernis der rechtzeitigen Information gilt ebenso auch für die gewerkschaftliche Mitwirkung bei der Vorbereitung von Änderungs-, Aufhebungs- und Überleitungsverträgen. 6 Eine Zusammenstellung aller Fälle, in denen die gewerkschaftliche Zustimmung vorgesehen ist, findet sich bei W. Hantsche/ S. Sahr, a. a. O., S. 23 f. 7 I. A. LukasChewa, Sozialistisches Rechtsbewußtsein und Gesetzlichkeit, Berlin 1976, S. 34. 8 So auch H. Flammiger/H. Fritzsehe/F. Lange, a. a. O., S. 376, und K. Hildebrandt/U. Kensy, a. a. O., S. 11.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 214 (NJ DDR 1981, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 214 (NJ DDR 1981, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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