Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 213 (NJ DDR 1981, S. 213); Neue Justiz 5/81 213 insbesondere bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (z. B. §§ 211 ff., 267 ff. AGB), bei der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen (§§ 260 ff. AGB) und beim Verzicht auf den restlichen Schadenersatzanspruch (§ 266 AGB). Eine klare Regelung in der Arbeitsordnung, welcher Leiter bzw. leitende Mitarbeiter des Betriebes in diesen und anderen Fällen für den Betrieb zu handeln ermächtigt ist, ist Ausdruck einer effektiven und stabilen Leitungstätigkeit und dient einer verantwortungsbewußten Verwirklichung des Arbeitsrechts. Vielen Betrieben ist es gut gelungen, solche konkreten Regelungen in ihrer Arbeitsordnung zu treffen. Die betrieblichen Bedingungen werden berücksichtigt, wenn z.B. für die Wahrnahme bestimmter Rechte und Pflichten des Betriebes beim Abschluß des Arbeitsvertrages die Verantwortung verschiedener leitender Mitarbeiter festgelegt ist. Beispielsweise kann das zur Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses notwendige Einstellungsgespräch (§ 43 AGB) vom Direktor für Kader und Bildung oder seinen Mitarbeitern, von Leitern bzw. leitenden Mitarbeitern bestimmter Struktureinheiten oder vom künftigen zuständigen Leiter des betreffenden Werktätigen geführt werden. Andererseits zeigt die Praxis, daß oft noch konkrete Festlegungen darüber fehlen, wie und durch welchen leitenden Mitarbeiter die Ausarbeitung der Funktionspläne gemäß § 73 Abs. 2 AGB zu geschehen hat oder wer bei der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen darüber entscheidet, daß gemäß § 266 auf den restlichen Teil der Schadenersatzsumme verzichtet wird. Das Fehlen solcher Festlegungen beeinträchtigt nicht nur die Effektivität der Leitungstätigkeit, sondern auch die bewußte Verwirklichung entsprechender Rechte und Pflichten durch die Werktätigen. Natürlich ist es nicht Aufgabe der Arbeitsordnung, a 11 -g e m e i n zu definieren, wer leitender Mitarbeiter ist, etwa in dem Sinne: „Leitende Mitarbeiter sind solche, die in einem ihnen übertragenen Verantwortungsbereich die Arbeit von Arbeitskollektiven leiten.“ Auch eine Regelung „Zum Kreis der leitenden Mitarbeiter gehören alle diejenigen, die weisungsberechtigt sind“ kann nicht befriedigen, wenn an anderer Stelle der Arbeitsordnung lediglich festgelegt ist: „Jeder Leiter hat das Weisungsrecht gegenüber den ihm unterstellten Werktätigen.“ Vielmehr sind solche Regelungen erforderlich, die allen Werktätigen des Betriebes exakt und unmißverständlich darüber Auskunft geben, welche Stellvertreter des Betriebsleiters und der Fachdirektoren, welche Leiter von Hauptabteilungen und Abteilungen sowie welche Meister zum Kreis der leitenden Mitarbeiter gehören. Die Werktätigen müssen durch diese Regelungen eindeutig erkennen, ob z. B. auch Brigadiere, Gruppenleiter, Schichtleiter und andere, die ja nicht in allen Betrieben gleichermaßen vorhanden sind, als leitende Mitarbeiter arbeitsrechtliche Befugnisse ausüben. Verwirklichung der Mitwirkungsrechte der Gewerkschaften Die Regelungen der Arbeitsordnung müssen eine effektive Zusammenarbeit des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und Gewerkschaftsfunktionären ermöglichen und fördern. Sie müssen die Organe der Betriebsgewerkschaftsorganisation in die Lage versetzen, ihre Rechte aus §§ 22, 24, 25 AGB verantwortungsbewußt wahrzunehmen.3 So wird beispielsweise von den Gewerkschaften verlangt, ihre Mitwirkungsrechte beim Abschluß, bei der Änderung und bei der Auflösung individueller arbeitsrechtlicher Verträge in hoher Qualität wahrzunehmen. Dies muß seinen Ausdruck darin finden, daß der Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann im Einstellungsgespräch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages (§ 43 AGB) zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen die Interessen des Werktätigen wahrnimmt. Das hängt u. a. davon ab, wie sich der Gewerkschaftsver- Bei anderen gelesen Gutachten des BRD-Verfassungsschutzes gegen Wiedergutmachungsansprüche von Antifaschisten Ober die Klage von Max Schäfer, Mitglied des Präsidiums der DKP, um Anerkennung seiner berechtigten Wiedergutmachungsansprüche aus erlittener Verfolgung und Haft während des Faschismus fand nach über zehn Jahren Prozeßdauer am 25. März 1981 vor dem zuständigen Landgericht Köln eine weitere Verhandlung statt. Die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen verweigern dem Antifaschisten die Wiedergutmachung unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Kommunist. Dem Gericht in Köln liegt seit Mitte Oktober 1980 ein Gutachten des Staatsrechtlers Prof. Dr. Helmut Ridder (Universität Gießen) vor. Darin wird festgestellt, daß die Gutachterqualität des Bundesamtes für Verfassungsschutz ' als Institution in einem ganz unmittelbaren Sinne „parteilich“ sein müsse. Prof. Ridder gelangte zu der gleichen Schlußfolgerung wie das Oberlandesgericht im September 1979, wonach auch bei Behörden-Gutachten zu Bedenken gegen die Objektivität, Unbefangenheit und Unabhängigkeit Anlaß bestehe. Das „Gutachten“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 10. April 1979 im Hinblick auf die Bewertung der Tätigkeit der „illegalen KPD" müsse daher bei der Urteilsfindung ohne jede Berücksichtigung bleiben. Prof. Ridder hatte in seinem Gutachten festgestellt, es sei in jeder Hinsicht unzulässig, das politische Handeln des Klägers bis zum KPD-Verbot als ein Bekämpfen der freiheitlich-demokratischen Grundordrvung zu qualifizieren. Ebensowenig dürfe dem Kläger für seine politische Arbeit nach Gründung der DKP ein Nachteil entstehen. Die umfangreichen Auslassungen des Landes Nordrhein-Westfalen in dieser Frage seien demzufolge unbeachtlich. Prof. Ridder verweist schließlich darauf, daß die Programmatik der 1956 verbotenen KPD durchaus verfassungskonform war. Dies habe auch das Landgericht Flensburg mit Urteil vom 27. Juli 1971 bestätigt. Max Schäfer selbst wandte sich entschieden gegen jegliche Gutachtertätigkeit des mit geheimdienstlichen Mitteln arbeitenden Verfassungsschutzes. Auch die in der Verfassung vorgeschriebene Gewaltenteilung verbiete es, daß Spitzelberichte des der Regierung unterstellten Geheimdienstes vor Gericht eine Rolle spielen können. Der Antifaschist erinnerte an die Einführung des „Zeugen vom Hören-Sagen“ in die politischen Prozesse gegen Kommunisten, die der heutige nordrhein-westfälische Finanzminister und frühere Rechtsanwalt Dr. Posser einmal so charakterisierte: „Der Zeuge weiß schon zu Beginn einer Vernehmung, daß er so viel lügen kann wie er will, da ihn niemand zur Verantwortung ziehen kann.“ Max Schäfer zitierte schließlich den früheren Verfassungsschutz-Chef Nollau, der in seinem Buch „Das Amt" bestätigt, daß er selbst gefälschte Druckschriften mit gefälschten Unterschriften unter Verwendung falscher Absender an kommunistische Funktionäre und Mitglieder versenden ließ Vor Journalisten erinnerte Max Schäfer daran, daß der Richter am Volksgerichtshof, Rehse, 270 000 DM Pensionsnachzahlung erhalten habe, obwohl er nachweislich an 231 Todesurteilen des berüchtigten Nazigerichts mitgewirkt habe. Das Gericht will am 3. Juni über die Klage entscheiden. (Aus: Unsere Zeit [Düsseldorf] vom 30. März 1981, S. 3) treter auf seine Mitwirkung im Einzelfall vorbereiten kann. Die Möglichkeit für eine gründliche Vorbereitung hat er immer dann, wenn er bzw. die Gewerkschaftsleitung von dem dafür verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes rechtzeitig und mit den notwendigen inhaltlichen Angaben über das beabsichtigte Gespräch in Kenntnis gesetzt wird. Die vom Sekretariat des FDGB-Bundesvorstandes beschlossene Ordnung für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen vom 21. Juni 19784 berücksichtigt diese Erkenntnis insoweit, als sie vom Betrieb verlangt, die zuständige betriebliche Gewerkschafts-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen territorial und objektmäßig zuständigen operativen Diensteinheiten für die abgestimmte und koordinierte vorbeugende Bekämpfung und die Sicherung operativer Interessen, die Anwendung des sozialistischen Rechts -insbesondere des Straf- und Strafverfahrensrechts - mit dazu beizutragen, daß das Rocht stets dem Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschait, insbesondere den Erfordernissen der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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