Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 212 (NJ DDR 1981, S. 212); 212 Neue Justiz 5/81 Um die Wirksamkeit der Strafverfahren wegen Angriffen auf sozialistisches Eigentum zu erhöhen, haben die Untersuchungsorgane, die Staatsanwälte und die Gerichte die Aufgabe, gezielt Maßnahmen zur dauerhaften Überwindung festgestellter Ursachen und straftatbegünstigender Bedingungen einzuleiten. In jedem Verfahrensstadium muß das jeweils verantwortliche Rechtspflegeorgan sichern, daß mit den am besten geeigneten Mitteln wie Hinweisen, Empfehlungen, Protesten bzw. Gerichtskritiken Unzulänglichkeiten bei der Sicherung des sozialistischen Eigentums beseitigt, Mängel im Rechnungs- und Belegwesen überwunden und Lücken im Kontrollsystem vermieden werden. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Strafverfahren in Eigentumsstrafsachen geht es auch darum, die Bewegung für vorbildliche Ordnung und Sicherheit zu unterstützen und so die Verantwortung der leitenden Mitarbeiter und aller Werktätigen für den Schutz des sozialistischen Eigentums vor Angriffen jeder Art zu fördern. 1 So registriert die Kriminalstatistik für das Jahr 1978 von 126 620 Straftaten insgesamt 30 687 Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, 33 HO Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum. Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1979, Berlin 1979, S. 380 f. 2 Vgl. z. B. die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 (NJ 1973, Heft 22, S. 655 ff.), die 13. Plenartagung vom 18. Dezember 1974 (NJ 1975, Heft 3, S. 71 fl.) und die 12. Ple- nartagung vom 15. Juni 1979 (NJ 1979, Heft 7, S. 297 fl.). 3 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 48. 4 K. Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, Berlin 1974, S. 391. 5 Vgl. Art. 10 und 11 der Verfassung und §§ 157 fl. bzw. 177 fl. StGB. 6 Daraus wird zuweilen die Frage abgeleitet, ob z. B. die widerrechtliche Wegnahme von Gegenständen eines VEB durch Mitarbeiter eines anderen VEB für diesen Betrieb überhaupt als Diebstahl zum Nachteil des sozialistischen Eigentums gemäß § 158 StGB zu erfassen ist. Dies ist m. E. grundsätzlich zu bejahen, auch wenn damit nicht immer strafrechtliche Sanktionen verbunden sein müssen (vgl. § 3 StGB). 7 Vgl. J. Becher, „Das gesellschaftliche Eigentum an den Produktionsmitteln“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1972, Heft ll, S. 1365. 8 Vgl. W. I. Lenin, Werke, Ergänzungsband 1917-1923, Berlin 1971, S. 77. 9 Dieser Grundsatz hat z. B. in § 19 Abs. 1 ZGB seinen Niederschlag gefunden. 10 Vgl. Grundriß des Zivilrechts, Heft 2, Berlin 1977, S. 19. 11 Vgl. die Materialien der 13. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1975, Heft 3, S. 72 und 77. Zur 12. Plenartagung des Obersten Gerichts vgl. H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums erhöhen!“, NJ 1979, Heft 7, S. 297. 12 Vgl. Grundriß des Zivilrechts, Heft 2, a. a. O., S. 15. 13 Vgl. Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und Tierproduktion vom 28. Juli 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 937) sowie Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und Tierproduktion vom 28. Juli 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 937); K. Buß/G. Puls/ R. Trautmann, „Weiterentwicklung des LPG-Rechts“, NJ 1977, Heft 5, S. 129 ff.; M. Müller, „Wie bewähren sich die Musterstatuten in unserer sozialistischen Landwirtschaft?“, Einheit 1980, Heft 1, S. 39 fl. 14 Auf die dritte in § 157 StGB genannte Form sozialistischen Eigentums (Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger) soll hier nicht näher eingegangen werden. Zur inhaltlichen Ausgestaltung betrieblicher Arbeitsordnungen Dr. HANS-JOACHIM WOLF, wiss. Oberassistent am Lehrstuhl Arbeitsrecht der Gewerkschaftshochschule „Fritz Heckert“ beim Bundesvorstand des FDGB Die für den weiteren Leistungszuwachs der Volkswirtschaft unabdingbare Erhöhung der Effektivität der Arbeit ist eine komplexe Aufgabenstellung, die die Festigung von Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin, die Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit und die Entwicklung sozialistischer Kollektivbeziehungen in sich einschließt. Die Erfüllung dieser Aufgabenstellung erfordert eine entsprechende Leitung und Organisation des betrieblichen Arbeitsprozesses. Dies ist auch das zentrale Anliegen der betrieblichen Arbeitsordnungen, die gemäß §§ 91, 92 AGB zu schaffen sind. Für den Inhalt der Arbeitsordnung enthält § 91 Abs. 2 AGB eine schwerpunktmäßige Orientierung, nicht aber eine vollständige Aufzählung. Darüber hinaus wird an verschiedenen Stellen des AGB und in anderen Rechtsvorschriften, so in der ArbeitsschutzVO vom 1. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 36 S. 405), darauf Bezug genommen, daß Einzelheiten in der Arbeitsordnung zu regeln sind. Das betrifft die Ausübung des Weisungsrechts (§ 82 Abs. 3 AGB); das Verfahren der Abrechnung von Arbeitsauftragsscheinen und anderen Unterlagen als Voraussetzung für eine richtige Berechnung des Arbeitslohns (§ 124 Abs. 2 AGB); die Festlegung der Lohnzahlungsperioden und der Lohnzahltage (§ 125 Abs. 1 AGB); die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der Werktätigen (§ 239 AGB); die Übertragung der Disziplinarbefugnis auf leitende Mitarbeiter (§ 254 Abs. 3 AGB); die Festlegung derjenigen leitenden Mitarbeiter, die gemäß § 213 AGB im Besitz eines Befähigungsnachweises auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sein müssen, sowie der Zeitabstände für den erneuten Nachweis dieser Befähigung im Rahmen der in § 213 Abs. 3 AGB genannten Frist von 2 bis 4 Jahren (§ 13 Abs. 2 ASVO). Mit der Arbeitsordnung werden Arbeitsrechtsnormen entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Betriebes konkretisiert. Die betrieblichen Verhältnisse, die durch die Arbeitsordnung geregelt werden, müssen von grundlegender Bedeutung für das gesamte Betriebskollektiv sein, d. h., an ihnen müssen grundsätzlich alle Werktätigen des Betriebes beteiligt sein. Betriebliche Bedingungen, die nur für einzelne Werktätige oder einen bestimmten Kreis von Werktätigen bedeutsam sind, sollten nicht durch die Arbeitsordnung, sondern durch spezielle Anweisungen des Betriebsleiters (Organisationsanweisungen) geregelt werden.1 Wie die Orientierung des AGB in konkrete Festlegungen der Arbeitsordnung umgesetzt werden kann, hat das Zentrale Forschungsinstitut für Arbeit beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne ausführlich erläutert.1 2 Im folgenden sollen dazu einige Verallgemeinerungen aus der Praxis der inhaltlichen Gestaltung von Arbeitsordnungen dargelegt werden. Festlegung des Kreises der leitenden Mitarbeiter des Betriebes In der Arbeitsordnung ist u. a. eindeutig zu bestimmen, welcher Leiter bzw. leitende Mitarbeiter diejenigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen hat, die durch das AGB und andere Rechtsvorschriften ganz allgemein für den Betrieb begründet werden. Der Begriff „Betrieb“ wird bekanntlich im AGB vielfältig verwendet, so z. B. beim Abschluß, bei der Änderung und bei der Auflösung individueller arbeitsrechtlicher Verträge (§§ 38 ff. AGB), bei der Anfertigung von Beurteilungen (§§ 67 f. AGB), bei der Ausarbeitung der Funktionspläne (§ 73 AGB), bei der Freistellung des Werktätigen von der Arbeit (§§ 181 ff. AGB), bei der Wahrnehmung von Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 212 (NJ DDR 1981, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 212 (NJ DDR 1981, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit , insbesondere in Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, von denen bei der Erarbeitung eines Entwurfs einer Dienstanweisung der Linie auszugehen ist Geheime Verschlußsache. Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen. ,L.

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