Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 212 (NJ DDR 1981, S. 212); 212 Neue Justiz 5/81 Um die Wirksamkeit der Strafverfahren wegen Angriffen auf sozialistisches Eigentum zu erhöhen, haben die Untersuchungsorgane, die Staatsanwälte und die Gerichte die Aufgabe, gezielt Maßnahmen zur dauerhaften Überwindung festgestellter Ursachen und straftatbegünstigender Bedingungen einzuleiten. In jedem Verfahrensstadium muß das jeweils verantwortliche Rechtspflegeorgan sichern, daß mit den am besten geeigneten Mitteln wie Hinweisen, Empfehlungen, Protesten bzw. Gerichtskritiken Unzulänglichkeiten bei der Sicherung des sozialistischen Eigentums beseitigt, Mängel im Rechnungs- und Belegwesen überwunden und Lücken im Kontrollsystem vermieden werden. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Strafverfahren in Eigentumsstrafsachen geht es auch darum, die Bewegung für vorbildliche Ordnung und Sicherheit zu unterstützen und so die Verantwortung der leitenden Mitarbeiter und aller Werktätigen für den Schutz des sozialistischen Eigentums vor Angriffen jeder Art zu fördern. 1 So registriert die Kriminalstatistik für das Jahr 1978 von 126 620 Straftaten insgesamt 30 687 Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, 33 HO Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum. Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1979, Berlin 1979, S. 380 f. 2 Vgl. z. B. die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 (NJ 1973, Heft 22, S. 655 ff.), die 13. Plenartagung vom 18. Dezember 1974 (NJ 1975, Heft 3, S. 71 fl.) und die 12. Ple- nartagung vom 15. Juni 1979 (NJ 1979, Heft 7, S. 297 fl.). 3 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 48. 4 K. Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, Berlin 1974, S. 391. 5 Vgl. Art. 10 und 11 der Verfassung und §§ 157 fl. bzw. 177 fl. StGB. 6 Daraus wird zuweilen die Frage abgeleitet, ob z. B. die widerrechtliche Wegnahme von Gegenständen eines VEB durch Mitarbeiter eines anderen VEB für diesen Betrieb überhaupt als Diebstahl zum Nachteil des sozialistischen Eigentums gemäß § 158 StGB zu erfassen ist. Dies ist m. E. grundsätzlich zu bejahen, auch wenn damit nicht immer strafrechtliche Sanktionen verbunden sein müssen (vgl. § 3 StGB). 7 Vgl. J. Becher, „Das gesellschaftliche Eigentum an den Produktionsmitteln“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1972, Heft ll, S. 1365. 8 Vgl. W. I. Lenin, Werke, Ergänzungsband 1917-1923, Berlin 1971, S. 77. 9 Dieser Grundsatz hat z. B. in § 19 Abs. 1 ZGB seinen Niederschlag gefunden. 10 Vgl. Grundriß des Zivilrechts, Heft 2, Berlin 1977, S. 19. 11 Vgl. die Materialien der 13. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1975, Heft 3, S. 72 und 77. Zur 12. Plenartagung des Obersten Gerichts vgl. H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums erhöhen!“, NJ 1979, Heft 7, S. 297. 12 Vgl. Grundriß des Zivilrechts, Heft 2, a. a. O., S. 15. 13 Vgl. Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und Tierproduktion vom 28. Juli 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 937) sowie Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und Tierproduktion vom 28. Juli 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 937); K. Buß/G. Puls/ R. Trautmann, „Weiterentwicklung des LPG-Rechts“, NJ 1977, Heft 5, S. 129 ff.; M. Müller, „Wie bewähren sich die Musterstatuten in unserer sozialistischen Landwirtschaft?“, Einheit 1980, Heft 1, S. 39 fl. 14 Auf die dritte in § 157 StGB genannte Form sozialistischen Eigentums (Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger) soll hier nicht näher eingegangen werden. Zur inhaltlichen Ausgestaltung betrieblicher Arbeitsordnungen Dr. HANS-JOACHIM WOLF, wiss. Oberassistent am Lehrstuhl Arbeitsrecht der Gewerkschaftshochschule „Fritz Heckert“ beim Bundesvorstand des FDGB Die für den weiteren Leistungszuwachs der Volkswirtschaft unabdingbare Erhöhung der Effektivität der Arbeit ist eine komplexe Aufgabenstellung, die die Festigung von Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin, die Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit und die Entwicklung sozialistischer Kollektivbeziehungen in sich einschließt. Die Erfüllung dieser Aufgabenstellung erfordert eine entsprechende Leitung und Organisation des betrieblichen Arbeitsprozesses. Dies ist auch das zentrale Anliegen der betrieblichen Arbeitsordnungen, die gemäß §§ 91, 92 AGB zu schaffen sind. Für den Inhalt der Arbeitsordnung enthält § 91 Abs. 2 AGB eine schwerpunktmäßige Orientierung, nicht aber eine vollständige Aufzählung. Darüber hinaus wird an verschiedenen Stellen des AGB und in anderen Rechtsvorschriften, so in der ArbeitsschutzVO vom 1. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 36 S. 405), darauf Bezug genommen, daß Einzelheiten in der Arbeitsordnung zu regeln sind. Das betrifft die Ausübung des Weisungsrechts (§ 82 Abs. 3 AGB); das Verfahren der Abrechnung von Arbeitsauftragsscheinen und anderen Unterlagen als Voraussetzung für eine richtige Berechnung des Arbeitslohns (§ 124 Abs. 2 AGB); die Festlegung der Lohnzahlungsperioden und der Lohnzahltage (§ 125 Abs. 1 AGB); die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der Werktätigen (§ 239 AGB); die Übertragung der Disziplinarbefugnis auf leitende Mitarbeiter (§ 254 Abs. 3 AGB); die Festlegung derjenigen leitenden Mitarbeiter, die gemäß § 213 AGB im Besitz eines Befähigungsnachweises auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sein müssen, sowie der Zeitabstände für den erneuten Nachweis dieser Befähigung im Rahmen der in § 213 Abs. 3 AGB genannten Frist von 2 bis 4 Jahren (§ 13 Abs. 2 ASVO). Mit der Arbeitsordnung werden Arbeitsrechtsnormen entsprechend den Bedingungen des jeweiligen Betriebes konkretisiert. Die betrieblichen Verhältnisse, die durch die Arbeitsordnung geregelt werden, müssen von grundlegender Bedeutung für das gesamte Betriebskollektiv sein, d. h., an ihnen müssen grundsätzlich alle Werktätigen des Betriebes beteiligt sein. Betriebliche Bedingungen, die nur für einzelne Werktätige oder einen bestimmten Kreis von Werktätigen bedeutsam sind, sollten nicht durch die Arbeitsordnung, sondern durch spezielle Anweisungen des Betriebsleiters (Organisationsanweisungen) geregelt werden.1 Wie die Orientierung des AGB in konkrete Festlegungen der Arbeitsordnung umgesetzt werden kann, hat das Zentrale Forschungsinstitut für Arbeit beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne ausführlich erläutert.1 2 Im folgenden sollen dazu einige Verallgemeinerungen aus der Praxis der inhaltlichen Gestaltung von Arbeitsordnungen dargelegt werden. Festlegung des Kreises der leitenden Mitarbeiter des Betriebes In der Arbeitsordnung ist u. a. eindeutig zu bestimmen, welcher Leiter bzw. leitende Mitarbeiter diejenigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen hat, die durch das AGB und andere Rechtsvorschriften ganz allgemein für den Betrieb begründet werden. Der Begriff „Betrieb“ wird bekanntlich im AGB vielfältig verwendet, so z. B. beim Abschluß, bei der Änderung und bei der Auflösung individueller arbeitsrechtlicher Verträge (§§ 38 ff. AGB), bei der Anfertigung von Beurteilungen (§§ 67 f. AGB), bei der Ausarbeitung der Funktionspläne (§ 73 AGB), bei der Freistellung des Werktätigen von der Arbeit (§§ 181 ff. AGB), bei der Wahrnehmung von Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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