Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 210 (NJ DDR 1981, S. 210); 210 Neue Justiz 5/81 Zum sozialen Wesen der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum Dozent Dr. WALTER GRIEBE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, aber auch diejenigen gegen das persönliche und private Eigentum nehmen innerhalb der in der DDR festgestellten Gesamtkriminalität zahlenmäßig eine dominierende Rolle ein. Ihr Anteil beträgt etwa die Hälfte aller registrierten Straftaten, wobei 50 Prozent aller Eigentumsstraftaten gegen das sozialistische Eigentum gerichtet sind.1 Die durch diese Straftaten angerichteten Schäden und die von ihnen ausgehenden destruktiven Auswirkungen sind beachtlich, zumal sie nicht selten die in unserer Volkswirtschaft erzielten ökonomischen Erfolge mindern. Die Bekämpfung dieser Delikte steht deshalb auch stets im Blickfeld der Strafverfolgungsorgane.2 Die Entwicklung der Eigentumskriminalität in den letzten Jahren zeigt, wie kompliziert der Kampf gegen diese Deliktsart ist und welche großen Anstrengungen zur Überwindung ihrer Ursachen insgesamt erforderlich sind. Wenn auf dem X. Parteitag der SED deutlich gemacht wurde, daß im Zentrum der Politik der SED auch künftig die zielstrebige Fortführung des Kurses zur konsequenten Verwirklichung der Hauptaufgabe steht3, so verlangt das notwendigerweise, die sozialistischen Eigentumsverhältnisse weiterzuentwickeln und sie vor allen gesellschaftsgefährlichen oder gesellschaftswidrigen Angriffen wirkungsvoll zu schützen. Um den gesellschaftswidrigen bzw. gesellschaftsgefährlichen Inhalt dieser Angriffe richtig zu erfassen, ist es erforderlich, ihr soziales Wesen und die Angriffsrichtung der konkret vorliegenden Straftat deutlich zu machen. In den vergangenen Jahren wurde wiederholt darauf hingewiesen, daß die Eigentumsstraftaten eine der sozialistischen Lebensweise zutiefst wesensfremde Erscheinung sind, mit der das in unserer Gesellschaft verfassungsmäßig festgelegte Recht und die Pflicht zur ehrlichen Arbeit negiert und das in der sozialistischen Gesellschaft geltende Verteilungsprinzip „jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung“ verletzt wird. Zugleich gehen von solchen Handlungen vielfältige destruktive Auswirkungen auf das Verhältnis zu den Mitmenschen sowie auf die Bewußtseinsentwicklung aus. Diese richtige und allgemeingültige Aussage bedarf jedoch der weitergehenden, vertiefenden Erörterung. Aus der Erkenntnis der Klassiker des Marxismus-Leninismus, daß Eigentum stets ein gesellschaftliches Verhältnis ist, im Begriff des Eigentums sich das „Verhalten des Menschen zu seinen natürlichen Produktionsbedingungen als ihm gehörigen, als den seinen, als mit seinem eignen Dasein vorausgesetzten“* ausdrückt, folgt, daß sich Eigentumsstraftaten nicht gegen die betreffende „Sache“, sondern stets gegen ganz bestimmte gesellschaftliche Verhältnisse und Beziehungen richten. Diese gesellschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen sind entsprechend den in der DDR existierenden verschiedenen Eigentumsformen auch unterschiedlich ausgestaltet und werden vom Strafrecht der DDR in unterschiedlicher Weise erfaßt.6 Demzufolge sind diese jeweils spezifischen Inhalte richtig herauszuarbeiten und bei der Einschätzung und Bewertung der Eigentumsstraftat zum Ausdruck zu bringen. Volkseigentum als gesamtgesellschaftliches Eigentum Das Volkseigentum wird zwar einzelnen volkseigenen Kombinaten, Betrieben, Organen, Einrichtungen usw. zur Verwaltung, Nutzung (einschließlich Mehrung) und Verfü- gung übertragen, bleibt aber stets gesamtgesellschaftliches, staatliches Eigentum.6 Eine Aufgliederung in Eigentum bestimmter Einrichtungen, Betriebe oder Institutionen gibt es nicht. Das Volkseigentum ist unteilbar, und niemand hat das Recht, vom Staat „seinen Anteil“ zu fordern. Ein „subjektives Eigentumsrecht“ des einzelnen am Volkseigentum gibt es nicht.7 Die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion durch den sozialistischen Staat ist eine entscheidende Form der Machtausübung durch die Arbeiterklasse unter Führung ihrer marxistisch-leninistischen Partei. Ein Verzicht auf die staatliche Form des Eigentums würde unvermeidlich zu einem Verlust seines Inhalts als allgemeines Volkseigentum, zu einem Verlust einer wesentlichen Seite der Machtausübung der Arbeiterklasse und damit zu einer Gefährdung der Errungenschaften des Sozialismus führen.8 Den staatlichen Organen, Einrichtungen und Betrieben als den im Auftrag des sozialistischen Staates handelnden Rechtsträgern können daher im Rahmen des arbeitsteiligen Reproduktionsprozesses stets nur Teile des einheitlichen Volkseigentums zur Bewirtschaftung bzw. operativen Verwaltung übertragen werden.9 Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse bei Volkseigentum Die volkseigenen Betriebe, Kombinate usw. üben im Auftrag des sozialistischen Staates und für ihn bestimmte Rechte aus und übernehmen entsprechende Pflichten bei der ökonomischen Verwendung der ihnen anvertrauten Teile des einheitlichen Volkseigentums. Diese Rechte und Eigentümerbefugnisse werden ebenso wie beim persönlichen Eigentum in Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse untergliedert. Sie machen in ihrer Gesamtheit den Inhalt des Eigentumsrechts aus.10 Diese Gesichtspunkte sind auch aus strafrechtlicher Sicht von besonderer Bedeutung, denn charakteristisch für Eigentumsdelikte ist, daß sie sich weder durch die Einzeltat noch in ihrer Gesamtheit gegen die sozialistischen Eigentumsverhältnisse als Ganzes richten. Sie greifen nicht die grundlegenden Produktionsverhältnisse an. Die Täter entwenden keine dem Volke gehörenden Fabriken oder Industrieanlagen. Die strafbaren Handlungen sind vielmehr auf die rechtswidrige Aneignung von Werkzeugen, Geld, Gebrauchswaren aller Art, Schmuck usw. gerichtet. Die Entwendung derartiger zum sozialistischen Eigentum gehörender Sachen bedeutet zwar eine Beeinträchtigung des sozialistischen Eigentums in seinen Fonds bzw. der Vermögenssubstanz, greift aber nicht die Eigentumsverhältnisse als Klassenverhältnisse an. Der Täter wirkt mit seiner Eigentumsstraftat störend auf die neuen Beziehungen der Menschen, die sich auf der Grundlage der sozialistischen Eigentums- und Lebensverhältnisse herausgebildet haben. Gleichzeitig ist zu beachten, daß durch Eigentumsstraftaten das sozialistische Eigentum nicht nur in seinem Bestand bzw. in den vorhandenen Fonds geschädigt, sondern zugleich in seiner planmäßigen Festigung und Mehrung sowie in anderen ökonomischen Zusammenhängen (wie dem Einsatz der ökonomischen Hebel Lohn, Prämie, Preis, Gewinn usw.) beeinträchtigt wird. Das wird besonders dann deutlich, wenn in sozialistischen Betrieben Gegenstände entwendet werden, die für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Produktions-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 210 (NJ DDR 1981, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 210 (NJ DDR 1981, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Abschnitt Absatz Seite Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien Besuchsverkehr, Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter Aufenthalt im Freien Überwachung des Besuchsverkehrs Postkontrolle Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Ermittlung ihres Beweiswertes im Mittelpunkt der Überlegungen des Untersuchungsführers, so ist es bei der Würdigung der Beweisführung der Prozeß der Beweisführung als Ganzes.

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