Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 208 (NJ DDR 1981, S. 208); 208 Neue Justiz 5/81 Tobagos sowie anderer Entwicklungsländer teilten diese Auflassung und unterstrichen, daß eine Berufung auf Notstand auch dann möglich sein sollte, wenn eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung von Schulden nicht eingehalten werden kann, da in bestimmten Fällen die Bezahlung der hohen Auslandsschulden von Entwicklungsländern zum Staatsbankrott dieser Länder und damit zum Zusammenbruch ihrer Wirtschaft führen könne. Diese Auffassung stieß auf den entschiedenen Widerstand der Vertreter der BRD, Japans und anderer imperialistischer Staaten. Kritisch äußerten sich die Vertreter der sozialistischen Staaten sowie Indiens, Mexikos, Kuweits und anderer Entwicklungsländer zu dem von der ILC vorgelegten Artikelentwurf zur Selbstverteidigung, der folgendermaßen lautet: „Die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Staates, die nicht in Übereinstimmung mit einer internationalen Verpflichtung dieses Staates steht, ist ausgeschlossen, wenn diese Handlung eine rechtmäßige Maßnahme der Selbstverteidigung in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen darstellt.“14 Die Formulierung „rechtmäßige Maßnahme der Selbstverteidigung“ ist irreführend, weil damit auch die Möglichkeit von unrechtmäßigen Maßnahmen der Selbstverteidigung vorausgesetzt wird. Auch die generelle Bezugnahme des ILC-Entwurfs auf die UN-Charta kann zu falschen Interpretationen führen. Es ist unbedingt notwendig klarzustellen, daß Maßnahmen der Selbstverteidigung nur bei Vorliegen der in Art. 51 der UN-Charta genannten Voraussetzungen zulässig sind. Der Vertreter der UdSSR schlug deshalb vor, den Artikelentwurf der ILC durch folgende Formulierung zu ersetzen: „Die Selbstverteidigung eines Staates in Übereinstimmung mit Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen schließt die Rechtswidrigkeit einer Handlung dieses Staates aus, die eine Maßnahme der Selbstverteidigung darstellt.“ 45 In ihrer weiteren Arbeit wird sich die ILC mit dem Inhalt, den Formen und den Graden der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit befassen, die sich aus den im Teil I der Artikelentwürfe behandelten Rechtsverletzungen ergeben. Ausgangspunkt der Arbeit muß dabei sein, daß die durch die Rechtsverletzung ausgelösten Rechtsfolgen wenn auch auf unterschiedliche Weise der Durchsetzung der ursprünglichen, der verletzten völkerrechtlichen Verpflichtung dienen müssen.16 Zur Nachfolge in Staatsarchive Die Artikelentwürfe zur Regelung der Nachfolge in Staatsarchive, die den Entwurf über die Staatennachfolge in andere Materien als Verträge17 komplettieren, fanden die prinzipielle Zustimmung der großen Mehrheit der an der Debatte teilnehmenden Staatenvertreter. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die Nachfolge in Staatsarchive in erster Linie durch Übereinkommen zwischen dem Vorgänger- und dem Nachfolgestaat geregelt werden sollte, sofern der Vorgängerstaat nicht untergegangen ist. Die in den Artikelentwürfen enthaltenen Kriterien für die Pflicht zur Übergabe von Staatsarchiven im Falle des Staatswechsels sind insgesamt geeignet, praktikable Kompromißlösungen herbeizuführen. Dabei war zu beachten, daß insbesondere Verwaltungsarchive ein wesentliches Instrument zur staatlichen Leitung eines Territoriums darstellen, also die Verbindung eines Archivs zu einem bestimmten Territorium möglichst nicht zerrissen werden sollte. Zugleich mußte dem in langjähriger Staatenpraxis nachweisbaren Grundsatz der Bewahrung historisch gewachsener Archive, d. h. ihrer Unteilbarkeit, Rechnung getragen werden. Zu berücksichtigen war auch der eigenständige Charakter der Staatsarchive, die einerseits eine spezielle Kategorie und einen notwendigen Bestandteil des Staatsvermögens darstellen, andererseits in zahlreichen Fällen (vor allem bei historischen Archiven) zum nationalen Kulturgut eines Staates gehören. Auf Grund dieses Doppelcharakters sollten die Bestimmungen über die Nachfolge in Staatsarchive einen selbständigen Teil einer künftigen „Konvention über die Staatennachfolge in andere Materien als Verträge“ bilden. Zur gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums Die Respektierung der Immunität des Staates und seines Eigentums gegenüber der Jurisdiktion jedes anderen Staates ist von elementarer völkerrechtlicher, politischer und wirtschaftlicher Bedeutung für die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Staaten. Die UN-Vollversammlung empfahl deshalb in ihrer Resolution 32/151 vom 19. Dezember 1977 der ILC, die Arbeiten zum Problem der gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums aufzunehmen. Der von der ILC eingesetzte Spezialberichterstatter legte auf der jüngsten ILC-Tagung die ersten Artikelentwürfe vor. Sie berücksichtigten nicht, daß aus dem völkerrechtlichen Grundprinzip der souveränen Gleichheit der Staaten zwingend die generelle Immunität des Staates gegenüber der Jurisdiktion eines anderen Staates folgt und daß der souveränen Gleichheit der Staaten die gleiche Immunität aller Staaten entspricht. Vielmehr gehen die Artikelentwürfe davon aus, daß eine Vereinbarung der Staaten die Voraussetzung für die gegenseitige Gewährung der gerichtlichen Immunität schaffen muß. Dieses Konzept wurde von den Vertretern der UdSSR und anderer Staaten scharf kritisiert. Der Vertreter der DDR legte dar, daß die Immunität gegenüber der Jurisdiktion eines anderen Staates jedem Staat grundsätzlich für alle seine Aktivitäten zusteht, die er legal im Souveränitätsbereich eines anderen Staates ausübt. Diese Immunität besteht gegenüber allen Maßnahmen des anderen Staates zur konkreten Verwirklichung seiner Staatsgewalt, sie schränkt jedoch die Geltung des materiellen Rechts des anderen Staates in dessen Souveränitätsbereich nicht ein. „Nur jeder Staat selbst kann entscheiden, ob er für bestimmte Tätigkeiten, die er in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht im Souveränitätsbereich eines anderen Staates ausübt, generell oder im Einzelfall auf die Inanspruchnahme seines Rechts auf Immunität verzichtet und in welcher Rechtsform, z. B. durch Beitritt zu entsprechenden multilateralen Abkommen, durch bilaterale Vereinbarungen oder einseitige (innerstaatliche) Rechtsakte, er dies tut. Jede Entscheidung irgendwelcher Gerichts- oder sonstiger Organe eines anderen Staates über diese Frage würde ihn und seine Souveränität der Souveränität dieses anderen Staates unterordnen und damit gegen das Prinzip der souveränen Gleichheit verstoßen. Das gilt für den sozialistischen Staat insbesondere auch für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten.“16 Die Vertreter der DDR und der CSSR wiesen ferner darauf hin, daß eine Unterscheidung der Tätigkeiten der sozialistischen Staaten in „hoheitliche“ und „nichthoheitliche“ (acta juris imperii und acta juris gestionis) nicht möglich ist; denn der sozialistische Staat als Einheit von politischer Organisation des Volkes und kollektivem Eigentümer des Volkseigentums verwirklicht in seiner gesamten Tätigkeit die Einheit von Politik und Ökonomie.19 Bei den weiteren Kodifikationsarbeiten zur gerichtlichen Immunität der Staaten und ihres Eigentums ist es unerläßlich, die Rechtsposition der sozialistischen Staaten20 voll zu berücksichtigen, da dies eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß eine künftige Konvention zu diesem Gegenstand weltweite Anwendung finden kann. Prinzipien und Normen des Völkerrechts zur neuen internationalen Wirtschaftsordnung Nachdem die Philippinen 1976 den Entwurf einer „Konvention über die Prinzipien und Normen eines internationalen ökonomischen Entwicklungsrechts'121 vorgelegt hatten, war diese Profoiematik auf der 34. Tagung der UN-Vollversammlung erstmalig substantiell behandelt worden.22 Auf der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die durch eine besondere Ausbildungsphase auf eine Legalisierung im Operationsgebiet und auf ihre künftigen operativen Aufgaben vorbereitet werden.

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