Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 207 (NJ DDR 1981, S. 207); Neue Justiz 5/81 207 unterbinden bzw. diese zu verfolgen und zu bestrafen. Die sozialistischen Staaten und Entwicklungsländer bezeich-neten den Kodex-Entwurf der Völkerrechtskommission (ILC) von 1954 als geeignete Grundlage für die weiteren Arbeiten, betonten jedoch gleichzeitig, daß neuere Ergebnisse der völkerrechtlichen Kodifikationsarbeiten, z. B. die Definition der Aggression (1974) und die Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens (1973), berücksichtigt werden müssen. Des weiteren sollten die Nürnberger Prinzipien eine umfassendere Widerspiegelung finden. So betonte der DDR-Vertreter in seiner Stellungnahme u. a., daß es gelte, „den Grundsatz zu berücksichtigen, daß auf Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen innerstaatliche Verjährungsbestimmungen keine Anwendung finden können“. Ferner sollte „in den Kodex das allgemein anerkannte Prinzip aufgenommen werden, wonach der Staat, der solcher Verbrechen schuldigen Personen habhaft wird, nur die Wahl hat, diese Personen an einen darum ersuchenden Staat auszuliefem oder sie selbst mit aller Unnachgiebigkeit zu bestrafen“ .10 * Nachdem die imperialistischen Staaten zunächst versucht hatten, mit juristischen Scheinargumenten das Projekt zu torpedieren, kamen sie schließlich nicht umhin, am 4. Dezember 1980 der von 23 Koautoren (unter ihnen die DDR) eingebrachten Resolution 35/49 zuzustimmen, die u. a. die Staaten zu weiteren schriftlichen Stellungnahmen auffordert sowie den UN-Generalsekretär beauftragt, ein analytisches Papier über die Stellungnahmen der Staaten zum Kodex zu erarbeiten und der 36. Tagung der UN-Vollver-sammlung vorzulegen, auf der dieser Tagesordnungspunkt mit Priorität behandelt werden soll. Verteidigung der UN-Charta gegen Revisionsversuche Wie in den vergangenen Jahren war der Bericht des „Sonderausschusses über die Charta der Vereinten Nationen und die Stärkung der Rolle der Organisation“11 Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Rechtsausschuß. Gleichzeitig wurde der von der Sozialistischen Republik Rumänien initiierte Tagesordnungspunkt „Friedliche Streitbeilegung zwischen Staaten" behandelt. Der Sonderausschuß hatte sich auf seiner Tagung im Jahre 1980 mit dem Vorschlag einer Reihe von Entwicklungsländern beschäftigt, der von ihnen als „Entwurf der Deklaration von Manila über die friedliche Regelung internationaler Streitfälle“ eingebracht worden war. Eine Reihe von Staaten hatte auch Vorschläge zur Rolle der UNO bei der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unterbreitet. Der Rechtsausschuß bildete eine Arbeitsgruppe, die sich in erster Lesung mit dem „Entwurf der Manila-Deklaration“ und den im Sonderausschuß geäußerten Staatenpositionen dazu beschäftigte. Dabei ergab sich, daß hinsichtlich der Erarbeitung einer Deklaration zur friedlichen Streitbeilegung zwischen den Staaten nach wie vor inhaltliche Meinungsverschiedenheiten bestehen und weitere Erörterungen im Sonderausschuß erforderlich sind. Die DDR und andere sozialistische Staaten haben in der Debatte zum Bericht des Sonderausschusses ihre prinzipielle Haltung bekräftigt, daß „die UN-Charta als die globale rechtliche Grundlage für die Arbeit der Organisation und darüber hinaus als Basis für das moderne Völkerrecht den Test der Zeit bestanden hat und ihn auch unter den veränderten internationalen Bedingungen bestehen wird“ ,12 Entschieden wandten sie sich gegen Versuche einer Revision der UN-Charta. Derartige Versuche haben sich in letzter Zeit verstärkt. Dies findet seinen Ausdruck insbesondere in der Aufnahme von Passagen in den von 35 Staaten unterbreiteten Resolutionsentwurf, die darauf abzielen, das Mandat des Sonderausschusses dahingehend zu verändern, Grundsatzbestimmungen der UN-Charta zu revidieren. Die Hauptstoßrichtung dieser Bestrebungen be- steht darin, das Prinzip der Einstimmigkeit der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats abzuschaffen. Die sozialistischen Staaten, die das Einstimmigkeitsprinzip als eine der fundamentalsten Regelungen im Abstimmungsmechanismus der UNO betrachten, bestanden auf einer Abstimmung über den Resolutionsentwurf und stimmten gegen jene Passagen der Resolution, die eine einseitige Veränderung des Mandats des Sonderausschusses bedeuten. Die Gesamtresolution 35/164 wurde am 15. Dezember 1980 in der Vollversammlung mit 125 Stimmen ohne Gegenstimmen und bei 13 Stimmenthaltungen (darunter sozialistische Staaten) angenommen. Die Vollversammlung beauftragte damit den Sonderausschuß, Vorschläge zur Frage der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (einschließlich solcher zum Funktionieren des Sicherheitsrates) zu behandeln, der Vollversammlung dazu Empfehlungen zu unterbreiten sowie die Behandlung der Vorschläge zur Rationalisierung der bestehenden Prozeduren der UNO und die Arbeiten zu Fragen der friedlichen Streitbeilegung fortzusetzen. Arbeitsergebnisse der Völkerrechtskommission Die Vertreter von 58 Staaten (darunter die DDR) nahmen an der Erörterung des Berichts der UN-Völkerrechtskom-mission (ILC) über die Arbeit auf ihrer 32. Tagung teil.13 Während dieser Tagung hatte die ILC den Teil I der Artikelentwürfe über die „Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen“ sowie die Artikelentwürfe über „Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen zwei oder mehreren internationalen Organisationen“ in erster Lesung angenommen. Außerdem hatte sie Artikelentwürfe über die „Nachfolge in Staatsarchive“, über die „nichtschiffahrtsmäßige Nutzung internationaler Wasserläufe“ und über die „gerichtliche Immunität der Staaten und ihres Eigentums“ ausgearbeitet. In ihren Stellungnahmen im Rechtsausschuß gingen die Vertreter der sozialistischen Staaten und zahlreicher Entwicklungsländer davon aus, daß die von der ILC ausgearbeiteten Entwürfe geeignet sein müssen, als Grundlage für den Abschluß von universellen völkerrechtlichen Vereinbarungen zu dienen, die zur Entwicklung der friedlichen, gleichberechtigten Zusammenarbeit von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung beitragen. Da nicht alle Arbeitsergebnisse der ILC dieser Zielstellung Rechnung trugen, unterbreiteten die Delegierten der sozialistischen Staaten sowie Indiens, Mexikos und anderer progressiver nichtpaktgebundener Staaten eine Reihe konkreter Abänderungsvorschläge. Zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten Nach mehr als 20jähriger Arbeit konnte die ILC den Teil der Artikelentwürfe fertigstellen, in dem die völkerrechtswidrige Handlung eines Staates als Grund für seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit behandelt wird. Die Artikelentwürfe bilden insgesamt eine geeignete Grundlage für die weitere Arbeit auf diesem Gebiet. In einem letzten Abschnitt zu diesem Teil des Projekts hatte sich die ILC 1980 mit den Umständen beschäftigt, die die Völkerrechtswidrigkeit der Handlung eines Staates ausschließen, und dazu u. a. Artikelentwürfe über den Notstand und die Selbstverteidigung vorgelegt. Die Vertreter der sozialistischen Staaten verwiesen darauf, daß die Berufung eines Staates auf Notstand immer nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein dürfe und daß bei der Bestimmung, ob ein Notstand vorliegt, alle Umstände des betreffenden Falles in Betracht gezogen werden müssen. Mit der Berufung auf einen Notstand dürfe und könne nicht die Verletzung des Gewaltverbots oder anderer zwingender Normen des Völkerrechts gerechtfertigt werden. Die Delegierten Mexikos, Jamaikas, Sri Lankas, Trinidad und;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 207 (NJ DDR 1981, S. 207) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 207 (NJ DDR 1981, S. 207)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der in der politisch-operativen Arbeit ist zwischen den außerhalb der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten - Politiker der in Personen Westberlin An diesen insgesamt hergestellten versuchten Verbindungen beteiligten sich in Fällen Kontaktpartner aus dem kapitalistischen Ausland. Dabei handelte es sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration zu lösen haben; Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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