Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 20 (NJ DDR 1981, S. 20); 20 Neue Justiz 1/81 Staat und Recht im Imperialismus Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Anspruch und Wirklichkeit Prof. Dr. habil. ROLAND MEISTER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-SchiUer-Universität Jena Im Herrschaftsmechanismus europäischer kapitalistischer Staaten nimmt der „Europäische Gerichtshof für Menschenrechte“ in Straßburg (Strasbourg) einen spezifischen Platz ein: Dieses Gericht und die ihm vorgeschaltete „Europäische Kommission für Menschenrechte“ dienen in erster Linie als Dekor des eigentlichen imperialistischen Herrschafts- und Integrationsmechanismus. Vom Europarat durch die „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ vom 4. November 1950 geschaffen, sind sie in dessen politische Zielsetzung eingegliedert: den politischen Einfluß der Kemmächte der westeuropäischen Integrationsprozesse auf die übrigen kapitalistischen Staaten Europas auszudehnen und zu stabilisieren.1 Dabei spielen jene bürgerlichen Herrschaftstheorien, die die Illusion einer Freiheit des einzelnen im Staat und gegenüber dem Staat zu nähren bestimmt sind, eine unverzichtbare Rolle. Die Theorien vom Rechtsstaat werden gleichsam auf Breitwand projiziert, wenn die westeuropäische Menschenrechtskonvention in ihrer trügerischen Präambelformulierung von den Partnern der Konvention als jenen Staaten spricht, die „ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen“. Hier ordnen sich auch Vorstellungen und Vorschläge ein, die in der Vorbereitungsphase der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa formuliert wurden und die darauf hinausliefen, das Straßburger Menschenrechtssystem als Modell einer die sozialistischen Staaten einschließenden „europäischen Regelung“ zu empfehlen, falls auch die sozialistischen Staaten „gewillt“ seien, die „Vorherrschaft des Rechts“ anzuerkennen.2 Die bürgerliche Formel vom Rechtsstaat dient hier als gefällige Reklamehülle für jene Interessen, die im Europarat und den dort vorherrschenden Staaten der NATO und der EG formuliert werden. Mechanismus und Wirksamkeit des Gerichtshofs Der vor 30 Jahren auf dem Höhepunkt des „kalten Krieges“ beschlossenen westeuropäischen Menschenrechtskonvention gehören heute mit 21 Mitgliedern nahezu alle kapitalistischen Staaten Europas an, allerdings mit einem abgestuften rechtlichen Status. Im Mittelpunkt dieses bürgerlichen Menschenrechtssystems und der von ihm erwarteten ideologischen Ausstrahlung steht die Individualbeschwerde bei der „Europäischen Menschenrechtskommission“, die nach Art. 25 der Konvention jeder in ihren Rechten verletzten „natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung“ zustehen soll. Dieser Regelung haben durch eine entsprechende Erklärung 14 Staaten zugestimmt.3 Insgesamt 18 Staaten haben nach Art. 46 der Konvention den obligatorischen Charakter der Entscheidungen des „Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ anerkannt.4 Alle Mitgliedstaaten5 haben die formelle Möglichkeit einer Staatenbeschwerde (gegen einen anderen Mitgliedstaat) nach Art. 24 der Konvention. Wichtiger als die Darlegung des komplizierten, vielfäl- tig verflochtenen Verfahrensmechanismus ist ein anderes Merkmal des Straßburger Menschenrechtsinstrumentariums: Es erfaßt die tatsächlichen Grundfragen des Menschenrechtsschutzes nicht, sondern ist im Gegenteil darauf gerichtet, von ihnen abzulenken. In den wenigen sich über Jahre hinziehenden Verfahren, in denen einzelne Menschenrechtsverletzungen aufgedeckt wurden, finden die in den Mitgliedstaaten der Konvention lebenden Menschen ihre Lebensfragen kaum in Ansätzen erfaßt. Das krasse Mißverhältnis zwischen institutionellem und ideologischem Aufwand einerseits und der Wirkung des Straßburger Menschenrechtsinstrumentariums andererseits mag man schon daraus erkennen, daß der Gerichtshof seit seiner Gründung insgesamt 31 Urteile erlassen hat, davon eines, das auf eine Staatenbeschwerde zurückgeht. Es mutet daher grotesk an, wenn der Justizminister der BRD unlängst auf einem Kqjlloquium in Frankfurt am Main dieses Instrumentarium als das „umfassendste und effektivste regionale Menschenrechtssystem“ feierte, das gegenwärtig' in der Welt existiere.6 Und wenn sich dort gar der Bundespräsident der BRD zu der Feststellung steigerte,- „Millionen Menschen von Island bis nach Spanien und Portugal und von Irland bis zur Türkei“ könnten sich auf die Garantien der „Europäischen Menschenrechtskonvention“ berufen7, dann muß das im Hinblick auf die Wirklichkeit verblüffen: Denn abgesehen davon, daß den Bürgern Spaniens und der Türkei der Zugang zur Straßburger Menschenrechtskommission und zum Menschenrechtsgerichtshof auch formell verschlossen ist, wird eben jenen Millionen Menschen das tatsächliche Eintreten für Menschenrechte und Menschenwürde beschnitten. Zugleich wird die westeuropäische Menschenrechtskonvention, in der sich die bürgerliche Menschenrechtskonzeption ausdrückt, den weit umfassenderen beiden Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 entgegenstellt, die vom Selbstbestimmungsrecht der Völker ausgehen' und die die Einheit von politischen und sozialen Menschenrechten verdeutlichen. Schon das quantitative Mißverhältnis zwischen den in Straßburg vorgebrachten Menschenrechtsbeschwerden und ihrem Erfolg ist äußerst kraß. Allerdings bleibt es schwer, die Pro-Mille-Quote erfolgreicher Beschwerden ganz exakt zu bestimmen, weil es Urteile gibt, bei denen (z. B. in Kostenfragen) der Antragsteller zu Nebenerfolgen gelangt, obwohl die Beschwerde in der Hauptsache abgelehnt wurde. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild: Von den etwa 9 000 Individualbeschwerden (Stand vom Mai 1980) scheiterten die meisten bereits im Vorverfahren: nur etwa 2 Prozent der Beschwerden wurden nach bisheriger Praxis von der Menschenrechtskommission, die dem Menschenrechtsgerichtshof vorgeschaltet ist, für zulässig erklärt.8 Falls die .Kommission die Beschwerde für zulässig erklärt, nimmt sie das Gesuch an (Art. 28 der Konvention). Nach Abschluß ihrer Ermittlungen hat die Kommission dem Ministerkomitee des Europarates Bericht zu erstatten und seine Auffassung zur sachlichen Entscheidung zu formulieren. Und nun sind in einem komplizierten Neben- oder Gegenein?nder Ministerkomitee oder Menschenrechtsgerichtshof für das weitere Verfahren zuständig: Innerhalb von drei Monaten nach ihrem Bericht kann die Kommission oder ein „beteiligter Vertragsstaat“ die Angelegenheit vor den Gerichtshof bringen; sonst bleibt sie in der Zuständigkeit der Ministerial-bürokratie des Ministerkomitees. Auf dieser Hürdenbahn sind bisher von den registrierten 9 000 Beschwerden 45 Beschwerden, die zu 30 Verfahren zusammengefaßt waren, vom Gerichtshof entschieden worden (= 0,5 Prozent).9 In genau der Hälfte der Verfahren (15 Fälle) hat der Gerichtshof Rechtsverletzungen fest-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 20 (NJ DDR 1981, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 20 (NJ DDR 1981, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Bürger einzustellen Zugleich sind unsere Mitarbeiter zu einem äußerst wachsamen Verhalten in der Öffentlichkeit zu erziehen, Oetzt erst recht vorbildliche Arbeit zur abstrichlosen Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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