Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 20 (NJ DDR 1981, S. 20); 20 Neue Justiz 1/81 Staat und Recht im Imperialismus Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Anspruch und Wirklichkeit Prof. Dr. habil. ROLAND MEISTER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-SchiUer-Universität Jena Im Herrschaftsmechanismus europäischer kapitalistischer Staaten nimmt der „Europäische Gerichtshof für Menschenrechte“ in Straßburg (Strasbourg) einen spezifischen Platz ein: Dieses Gericht und die ihm vorgeschaltete „Europäische Kommission für Menschenrechte“ dienen in erster Linie als Dekor des eigentlichen imperialistischen Herrschafts- und Integrationsmechanismus. Vom Europarat durch die „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ vom 4. November 1950 geschaffen, sind sie in dessen politische Zielsetzung eingegliedert: den politischen Einfluß der Kemmächte der westeuropäischen Integrationsprozesse auf die übrigen kapitalistischen Staaten Europas auszudehnen und zu stabilisieren.1 Dabei spielen jene bürgerlichen Herrschaftstheorien, die die Illusion einer Freiheit des einzelnen im Staat und gegenüber dem Staat zu nähren bestimmt sind, eine unverzichtbare Rolle. Die Theorien vom Rechtsstaat werden gleichsam auf Breitwand projiziert, wenn die westeuropäische Menschenrechtskonvention in ihrer trügerischen Präambelformulierung von den Partnern der Konvention als jenen Staaten spricht, die „ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen“. Hier ordnen sich auch Vorstellungen und Vorschläge ein, die in der Vorbereitungsphase der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa formuliert wurden und die darauf hinausliefen, das Straßburger Menschenrechtssystem als Modell einer die sozialistischen Staaten einschließenden „europäischen Regelung“ zu empfehlen, falls auch die sozialistischen Staaten „gewillt“ seien, die „Vorherrschaft des Rechts“ anzuerkennen.2 Die bürgerliche Formel vom Rechtsstaat dient hier als gefällige Reklamehülle für jene Interessen, die im Europarat und den dort vorherrschenden Staaten der NATO und der EG formuliert werden. Mechanismus und Wirksamkeit des Gerichtshofs Der vor 30 Jahren auf dem Höhepunkt des „kalten Krieges“ beschlossenen westeuropäischen Menschenrechtskonvention gehören heute mit 21 Mitgliedern nahezu alle kapitalistischen Staaten Europas an, allerdings mit einem abgestuften rechtlichen Status. Im Mittelpunkt dieses bürgerlichen Menschenrechtssystems und der von ihm erwarteten ideologischen Ausstrahlung steht die Individualbeschwerde bei der „Europäischen Menschenrechtskommission“, die nach Art. 25 der Konvention jeder in ihren Rechten verletzten „natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung“ zustehen soll. Dieser Regelung haben durch eine entsprechende Erklärung 14 Staaten zugestimmt.3 Insgesamt 18 Staaten haben nach Art. 46 der Konvention den obligatorischen Charakter der Entscheidungen des „Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ anerkannt.4 Alle Mitgliedstaaten5 haben die formelle Möglichkeit einer Staatenbeschwerde (gegen einen anderen Mitgliedstaat) nach Art. 24 der Konvention. Wichtiger als die Darlegung des komplizierten, vielfäl- tig verflochtenen Verfahrensmechanismus ist ein anderes Merkmal des Straßburger Menschenrechtsinstrumentariums: Es erfaßt die tatsächlichen Grundfragen des Menschenrechtsschutzes nicht, sondern ist im Gegenteil darauf gerichtet, von ihnen abzulenken. In den wenigen sich über Jahre hinziehenden Verfahren, in denen einzelne Menschenrechtsverletzungen aufgedeckt wurden, finden die in den Mitgliedstaaten der Konvention lebenden Menschen ihre Lebensfragen kaum in Ansätzen erfaßt. Das krasse Mißverhältnis zwischen institutionellem und ideologischem Aufwand einerseits und der Wirkung des Straßburger Menschenrechtsinstrumentariums andererseits mag man schon daraus erkennen, daß der Gerichtshof seit seiner Gründung insgesamt 31 Urteile erlassen hat, davon eines, das auf eine Staatenbeschwerde zurückgeht. Es mutet daher grotesk an, wenn der Justizminister der BRD unlängst auf einem Kqjlloquium in Frankfurt am Main dieses Instrumentarium als das „umfassendste und effektivste regionale Menschenrechtssystem“ feierte, das gegenwärtig' in der Welt existiere.6 Und wenn sich dort gar der Bundespräsident der BRD zu der Feststellung steigerte,- „Millionen Menschen von Island bis nach Spanien und Portugal und von Irland bis zur Türkei“ könnten sich auf die Garantien der „Europäischen Menschenrechtskonvention“ berufen7, dann muß das im Hinblick auf die Wirklichkeit verblüffen: Denn abgesehen davon, daß den Bürgern Spaniens und der Türkei der Zugang zur Straßburger Menschenrechtskommission und zum Menschenrechtsgerichtshof auch formell verschlossen ist, wird eben jenen Millionen Menschen das tatsächliche Eintreten für Menschenrechte und Menschenwürde beschnitten. Zugleich wird die westeuropäische Menschenrechtskonvention, in der sich die bürgerliche Menschenrechtskonzeption ausdrückt, den weit umfassenderen beiden Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 entgegenstellt, die vom Selbstbestimmungsrecht der Völker ausgehen' und die die Einheit von politischen und sozialen Menschenrechten verdeutlichen. Schon das quantitative Mißverhältnis zwischen den in Straßburg vorgebrachten Menschenrechtsbeschwerden und ihrem Erfolg ist äußerst kraß. Allerdings bleibt es schwer, die Pro-Mille-Quote erfolgreicher Beschwerden ganz exakt zu bestimmen, weil es Urteile gibt, bei denen (z. B. in Kostenfragen) der Antragsteller zu Nebenerfolgen gelangt, obwohl die Beschwerde in der Hauptsache abgelehnt wurde. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild: Von den etwa 9 000 Individualbeschwerden (Stand vom Mai 1980) scheiterten die meisten bereits im Vorverfahren: nur etwa 2 Prozent der Beschwerden wurden nach bisheriger Praxis von der Menschenrechtskommission, die dem Menschenrechtsgerichtshof vorgeschaltet ist, für zulässig erklärt.8 Falls die .Kommission die Beschwerde für zulässig erklärt, nimmt sie das Gesuch an (Art. 28 der Konvention). Nach Abschluß ihrer Ermittlungen hat die Kommission dem Ministerkomitee des Europarates Bericht zu erstatten und seine Auffassung zur sachlichen Entscheidung zu formulieren. Und nun sind in einem komplizierten Neben- oder Gegenein?nder Ministerkomitee oder Menschenrechtsgerichtshof für das weitere Verfahren zuständig: Innerhalb von drei Monaten nach ihrem Bericht kann die Kommission oder ein „beteiligter Vertragsstaat“ die Angelegenheit vor den Gerichtshof bringen; sonst bleibt sie in der Zuständigkeit der Ministerial-bürokratie des Ministerkomitees. Auf dieser Hürdenbahn sind bisher von den registrierten 9 000 Beschwerden 45 Beschwerden, die zu 30 Verfahren zusammengefaßt waren, vom Gerichtshof entschieden worden (= 0,5 Prozent).9 In genau der Hälfte der Verfahren (15 Fälle) hat der Gerichtshof Rechtsverletzungen fest-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 20 (NJ DDR 1981, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 20 (NJ DDR 1981, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der übergebenen Feststellungen durch dio zuständige Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei veranlaßt werden. Die kurzfristige Bearbeitung und der politisch-operativ wirksame von Ermittlunesverfähren Unter exakter Beachtung der konkreten politisch-operativen Bedingungen sind auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Strafprozeßordnung zu realisieren ist. Es hat dann, soweit kein Ermittlungsverfahren gegen die Person eingeleitet wurde, eine Zuführung gemäß eine vorläufige Festnahme gemäß zu erfolgen.

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