Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 191 (NJ DDR 1981, S. 191); Neue Justiz 4/81 191 einer asphaltierten, nassen und schmierigen Fahrbahn einer Fernverkehrsstraße für einen Pkw unter diesen Umständen stets eine zu hohe, d. h. unangemessene Geschwindigkeit sei, ist nach bisher gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht zu vertreten. Sie kann unangemessen sein, wenn weitere, das Schleudern bewirkende Umstände hinzutreten, wie beispielsweise ungleichmäßig einsetzende Bremsen, fehlendes oder zu schwaches Reifenprofil oder andere, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigende technische Mängel. Auch subjektive Mängel, wie Fahr- und Lenkfehler, können derartige Umstände sein. Ob Mängel dieser Art Vorgelegen haben, ist nicht ermittelt Worden. Eine dementsprechende Begutachtung des Unfallfahrzeugs wurde nicht durchgeführt, zumindest aber nicht aktenkundig gemacht. Soweit im Urteil davon ausgegangen wird, daß auch die Nichtbeachtung der ungünstigen Sichtverhältnisse mit zum Unfall beigetragen habe, ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Zwar darf ein Kraftfahrer unter Beachtung der Sichtfahrregel nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug unter Berücksichtigung der gegebenen Fahrbahnverhältnisse innerhalb der übersehbaren Strecke gefahrlos anhalten kann. Das verlangt jedoch nicht, daß er mit einem Übermaß an Vorsicht jederzeit auf jedwede, den konkreten Bedingungen nach kaum zu erwartende und nur entfernt denkbare Art verkehrswidrigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer eingestellt ist. Je unerwarteter er mit verkehrswidrigem Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers konfrontiert wird oder auf ein schwer erkennbares Hindernis stößt, desto eher kann bei ihm mit einem vom Erschrecken beeinflußten voreiligen oder in anderer Weise fehlerhaften Verhalten gerechnet werden, das dann allerdings Schuld nicht begründen kann. Nur zu vermuten ist, daß das Fahrzeug des Angeklagten schleuderte und aus der Spur ausbrach, weil er bremste und zur gleichen Zeit nach links lenkte. Für ihn kam aber, ausgehend von den konkreten Verkehrsbedingungen, d. h. weit außerhalb von Ortschaften auf einer Fernverkehrsstraße, das Zusammentreffen mit dem Mitte der rechten Fahrbahnhälfte ohne erkennbaren Rückstrahler und ohne Rücklicht fahrenden Radfahrer derart unerwartet, daß ihm dieses fehlerhafte Reagieren unkoordiniertes Bremsen und Linkslenken nicht als schuldbegründenä vorgeworfen werden kann. Ob überdies der Angeklagte allein mit einer Vollbremsung das Fahrzeug noch hinter dem unbeleuchtet fahrenden Radfahrer hätte anhalten können, ist nicht ermittelt und festgestellt worden. Eine weitere Beweisaufnahme in dieser Hinsicht kann mit Sicherheit zu keinen neuen, zweifelsfreien Feststellungen führen, zumal nicht übersehen werden darf, daß die festgestellte Entfernung zum Radfahrer auf einer Schätzung des Angeklagten beruht Gleiches trifft für die Reichweite des Abblendlichts zu, die im übrigen nicht nachgeprüft wurde. Soweit das Bezirksgericht den Vorwurf der Verletzung der Sichtfahrregel noch damit begründet, daß der Angeklagte bei den durch Regen eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht mit der sonst gewohnten Weite des Fernlichts rechnen durfte, ist lediglich festzustellen, daß keinerlei Tatsachen vorliegen, die diesen Umstand für die Entscheidung als bedeutsam erkennen lassen. Zunächst ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, daß weder die Sichtfahrregel verletzt noch eine Einschränkung der Sichtweite experimentell oder in anderer Weise nachgewiesen wurde. Wenn das Bezirksgericht darüber hinaus zu der Meinung gelangt, daß der Angeklagte auch unaufmerksam gewesen sei, weil er sonst vor dem Umschalten von Fern- auf Abblendlicht den Radfahrer hätte bemerken müssen, ist dem entgegenzustellen, daß dieser Vorwurf auf keinerlei Tatsachen gestützt werden kann und sich demzufolge lediglich als eine Vermutung darstellt. Der Angeklagte war daher freizusprechen. Buchumschau Prof. Dr. sc. Walter Poeggel/Dr. Rolf Meißner/ Dr. Christel Poeggel: Staatennachfolge in Verträge Staatsverlag der DDR, Berlin 1980 211 Seiten; EVP (DDR): 10 M Unmittelbarer Anlaß dieser Veröffentlichung ist die Annahme der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23. August 1978, die bis zum 31. August 1979 bereits von 18 Staaten, darunter auch der DDR, unterzeichnet worden ist. Mit ihrer Monographie haben die Autoren den Versuch unternommen, den Stand des Völkerrechts auf dem Gebiet der Staatennachfolge darzustellen, wobei sie sich mit der bürgerlichen Völkerrechtsdoktrin auseinandersetzen. Daß sie sich im wesentlichen auf die Staatennachfolge in Verträge beschränken, hat seine Ursache darin, daß die Problematik der Nachfolge in andere Materien als Verträge, wie das Staatsvermögen und die Staatsschulden, in der UN-Völkerrechtskommission (ILC) noch nicht abschließend bearbeitet worden ist. Das gilt auch für die Nachfolge von Regierungen und in die Mitgliedschaft internationaler Organisationen sowie für die Nachfolge zwischen internationalen Organisationen selbst. Im 1. Kapitel analysieren die Autoren die Staatennachfolge als historisch-soziales Ereignis und systematisieren die einzelnen Staatennachfolgetypen. In diesem Sinne behandeln sie die Entstehung sozialistischer Staaten, die Entstehung der aus der nationalen Befreiungsbewegung hervongegangenen neuen Staaten, die Vereinigung, die Separation und den Zerfall von Staaten sowie den Gebietsübergang von einem Staat auf einen anderen. Sie weisen nach, daß Fälle militärischer Okkupation und Annexion nicht zur Staatennachfolge zu rechnen sind. Es ist den Autoren in diesem Kapitel gelungen, die Gesamtproblematik der Staatennachfolge in engem Zusammenhang mit der Herausbildung des allgemein-demokratischen Völkerrechts zu behandeln. Gegenstand des 2. Kapitels ist die Staatennachfolge als Institut des Völkerrechts. Als Funktion der Staatennachfolge wird vor allem herausgestellt, den Nachfolgestaaten den Eintritt in die internationalen Beziehungen zu erleichtern und das erreichte Niveau der friedlichen internationalen Zusammenarbeit zu erhalten. Im folgenden geht es um die allgemeine Rechtsstellung des Nachfolgestaates, des Vorgängerstaates und der Drittstaaten. Die Materien der Staatennachfolge werden dabei differenziert dargestellt. Das Kapitel schließt mit einer Definition dör Staatennachfolge. Das 3. Kapitel enthält einen kurzen Überblick über die Ausarbeitung des Konventionsentwurfs durch die ILC, während im 4. Kapitel die Staatennachfolge in Verträge auf der Grundlage der Staatenkonferenz von 1977 und 1978 sowie der Konvention vom 23. August 1978 analysiert wird. Aus der Fülle der hier behandelten Probleme sei auf die Nachfolgepflicht in Grenzverträge und in Verträge, die andere Territorialregimes begründen, sowie auf die Möglichkeit des Nachfolgestaates, im Prozeß des Inkrafttretens eines multilateralen Vertrags in die rechtliche Position des Vorgängerstaates einizutreten, hingewiesen. Erfreulich ist, daß im Anhang zur Monographie nicht nur der englische Text und die deutsche Übersetzung der Konvention vom 23. August 1978, sondern auch die bereits vorliegenden Artikelentwürfe zur Staatennachfolge in andere Materien als Verträge abgedruckt werden. Das Buch stellt eine wertvolle Bereicherung unserer völkerrechtlichen Literatur dar stammt doch die bisher einzige in der DDR erschienene Veröffentlichung zur Staatennachfolge, die von Johannes Kirsten, bereits aus dem Jahre 1962. Die Autoren haben eine schwierige völkerrechtliche Materie sachkundig, auf hohem theoretischem Niveau und außerordentlich informativ behandelt. Die Arbeit darf über den Kreis der Völkerrechtler hinaus allgemeines Interesse beanspruchen. Prof. Dr. sc. KARL BECHER, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 191 (NJ DDR 1981, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 191 (NJ DDR 1981, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Verhafteten vorführen oder verlegen zu lassen. Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung von Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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