Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 182 (NJ DDR 1981, S. 182); 182 Neue Justiz 4/81 auf Bescheid warten solle und daß ich vorerst noch nicht kündigen solle. Ich hatte aber zu diesem Zeitpunkt den Aufhebungsvertrag mit meinem alten Betrieb schon perfekt gemacht nicht den Tatsachen. Im Anschluß an die Besprechung vom 14. März 1980 hatte sich nämlich folgendes ergeben: Am 24. März 1980 rief die Klägerin telefonisch bei der Zeugin L. an, um sich zu vergewissern, ob es bei dem Beginn der Arbeitsaufnahme am 1. April 1980 verbleibe. Dies wurde von der Zeugin L. unter Hinweis darauf, daß sie eine weitere Mitteilung abwarten solle, unmißverständlich verneint. Unbeschadet dessen hat aber die Klägerin einen Tag danach, also am 25. März 1980, mit sofortiger Wirkung ihr bis dahin bestehendes Arbeitsrechtsverhältnis mit ihrem früheren Betrieb durch Aufhebungsvertrag beendet. Es ist somit nicht zutreffend, daß die Klägerin erstmalig Anfang April von der Zeugin L. die Auskunft erhalten hat, auf weiteren Bescheid zu warten und vorerst nicht zu kündigen. Und schon gar nicht entspricht es den Tatsachen, daß sie angeblich im Vertrauen auf einen wirksam zustande gekommenen Arbeitsvertrag den Aufhebungsvertrag mit ihrem früheren Betrieb schon abgeschlossen hatte, als sie die entsprechende Mitteilung der Zeugin L. erhalten haben will. Gegen das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags am 14. März 1980 spricht auch noch ein weiterer Umstand: Die Klägerin ist nicht am 1. April 1980, dem angeblich fest vereinbarten Termin der Arbeitsaufnahme, im Betrieb der Verklagten erschienen, um mit der Arbeit zu beginnen. Sie sprach lediglich am 9. oder 10. April nochmals bei der Zeugin L. vor, die ihr mitteilte, daß von einer Einstellung Abstand genommen werden müsse. Zwischenzeitlich war dieserhalb bereits ein entsprechendes unter dem 7. April 1980 datiertes Schreiben an die Klägerin abgesandt worden, das diese danach erhielt. Obgleich seitdem im Besitz einer Absage, unternahm die Klägerin auch danach nicht alsbald weitere Schritte, sondern reichte erst am 15. Mai 1980 Klage beim Kreisgericht ein, mit der sie die Feststellung begehrte, daß mit Wirkung vom 1. April 1980 an ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, verbunden mit der Forderung auf Gehaltszahlung von diesem Zeitpunkt an. Die Zeugin L. hat überzeugend zum Ausdruck gebracht, daß in der Aussprache am 14. März 1980 wohl Fragen der Arbeitsaufgabe, der Verdienstmöglichkeiten sowie des frühestmöglichen Beginns der Arbeitsaufnahme erörtert wurden, insgesamt aber noch kein Arbeitsvertragsabschluß zustande gekommen war. Das stimmt auch mit weiteren objektiven Umständen überein. So ist der Klägerin unbeschadet der Tatsache, daß der Betrieb zu diesem Zeitpunkt sein Interesse an einer alsbaldigen Arbeitsaufnahme bekundete, gesagt worden, daß sie sich noch schriftlich bewerben müsse (das hat die Klägerin mit beim Betrieb am 17. März 1980 eingegangenem Schreiben getan); dann die Kaderakten angefordert werden könnten (diese lagen auf Grund der schriftlichen Bewerbung dem Betrieb am 20. März 1980 vor); danach ein erneutes Gespräch geführt und dann Nachricht gegeben werde, ob eine Einstellung erfolgt. Erst dann solle die Klägerin ihr Arbeitsrechtsverhältnis auflösen. Das wird schließlich auch durch die Einlassungen der Klägerin gestützt, ihr sei von Anfang an bedeutet worden, daß sie noch endgültigen Bescheid erhalten werde und deshalb so lange warten solle. Insgesamt war es somit verfehlt, dem Klagebegehren der Klägerin zu entsprechen. Mit der kreisgerichtlichen Feststellung, daß zwischen den Prozeßparteien am 14. März 1980 zum 1. April 1980 wirksam ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, und deren Bestätigung im Rechtsmittelverfahren haben die Vordergerichte nicht der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidungen getroffen. Deshalb war die Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben. Auf der Grundlage des ausreichend aufgeklärten Sachverhalts war im Wege der Selbstentscheidung auf die Berufung der Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). § 262 Abs. 2 Satz 1 AGB. Der Verkäufer einer Einmannverkaufsstelle hat zu den zum Verkauf in Selbstbedienung bereitgestellten Waren keinen alleinigen Zugang. Demzufolge sind in diesem Umfang für Warenverluste auch die Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nicht gegeben. OG, Urteil vom 11. Dezember 1980 OAK 22/80. Die Klägerin war in einer Einmannverkaufsstelle des Verklagten beschäftigt und über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit belehrt worden. In der Verkaufseinrichtung befand sich eine Teilselbstbedienung. Wegen einer im August 1979 festgestellten Inventurdifferenz wurde auf Antrag des Betriebes von der Konfliktkommission die erweiterte materielle Verantwortlichkeit der Klägerin bejaht, und sie wurde in Höhe eines dreifachen monatlichen Tariflohns zum Schadenersatz verpflichtet. Auf ihren Einspruch hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und reduzierte ihre materielle Verantwortlichkeit auf einen monatlichen Tariflohn. Es begründete seine Entscheidung damit, daß nicht alle Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit gegeben seien. Bei der Verkaufsform Teilselbstbedienung hätte die Klägerin nicht allein Zugang zu den anvertrauten Waren gehabt. Die gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen. Es bejahte grundsätzlich auch bei Einmannverkaufsstellen mit Teilselbstbedienung die Möglichkeit und Zulässigkeit einer erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nach § 262 Abs. 2 Satz 1 AGB. Auf Grund der besonderen Umstände im konkreten Fall seien jedoch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, die Begründung der Entscheidung des Bezirksgerichts zu kassieren, soweit damit generell die Möglichkeit einer erweiterten materiellen Verantwortlichkeit für Warenverluste gemäß § 262 Abs. 2 Satz 1 AGB auch in Einmannverkaufsstellen mit Selbst- tozw. Teilselbstbedienung bejaht wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Es trifft zwar zu, daß auch in Einmannverkaufsstellen mit Selbst- bzw. Teilselbstbedienung eine erweiterte materielle Verantwortlichkeit die Beachtung der sonstigen in § 262 Abs. 2 Satz 1 AGB genannten Kriterien vorausgesetzt insofern nicht gänzlich auszuschließen ist, als es sich dabei um einen bestimmten Abschnitt des Arbeitsablaufs handelt, hinsichtlich dessen nur der Verkäufer alleinigen Zugang zu den ihm anvertrauten Werten hat (z. B. bei der Lagerung von Waren in sicheren, den Kunden nicht zugänglichen Räumlichkeiten, oder hinsichtlich vereinnahmter Verkaufserlöse). Zu dieser Problematik wird auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 11. April 1980 OAK 4/80 (NJ 1980, Heft 6, S. 279; Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 11, S. 525) verwiesen. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um diese Frage, sondern generell darum, ob der Verkäufer einer Einmannverkaufsstelle Alleingewahrsam an den in Selbstbedienung zum Verkauf bereitgestellten Waren hat und ob bei auftretenden Verlusten daran die erweiterte materielle Verantwortlichkeit zulässig ist. Das hat das Bezirksgericht bei Vorliegen entsprechender konkreter Bedingungen bejaht, so insbesondere dann, wenn der Verkaufsstellenleiter „einen ständigen und lückenlosen Überblick über das Geschehen in der Verkaufsstelle hat und das Verhalten der Kunden beobachten“ könne. Diese Annahme des Bezirksgerichts wird den tatsäch-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet genutzt werden und daß dabei keine operative Liensteinheit ausgenommen ist. Das ist ganz im Sinne meiner im Referat.

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