Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 181 (NJ DDR 1981, S. 181); Neue Justiz 4/81 181 trauensverhältnis der Bürger zur sozialistischen Justiz zu festigen. Gemeinsame Untersuchungen des Beschwerdesenats und des Sekretäraktivs beim Bezirksgericht Dresden machten deutlich, daß die auf dem Gebiet der Vollstreckung auftretenden Probleme die ständige Aufmerksamkeit der Direktoren der Kreisgerichte erfordern und deshalb auch regelmäßig Gegenstand von Dienstberatungen sein müssen. Aus einer vom Sekretäraktiv erarbeiteten Belastungsanalyse der einzelnen Sekretäre ergaben sich auch Schlußfolgerungen für eine zweckentsprechende Umverteilung der Arbeit, mit der eine gleichmäßigere Arbeitsauslastung im Sekretärbereich der Kreisgerichte des Bezirks Dresden erreicht werden konnte. In dieser Richtung wurde auch das Sekretäraktiv beim Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt tätig, das an der Erarbeitung einer Präsidiumsvorlage zur Arbeitsauslastung unter Einbeziehung aller Sekretäraufgaben mitwirkte. Veranlassung dazu war eine Reihe begründeter Eingaben gegen die Arbeitsweise von Sekretären. Bei den hierzu durchgeführ- ten Untersuchungen wurden an einigen Kreisgerichten nicht vertretbare Arbeitsrückstände festgestellt, deren Ursachen in einer formalen Arbeitsverteilung sowie in der ungenügenden Durchsetzung der Ordnung über die Arbeitsweise der Bezirks- und Kreisgerichte lagen. Diese Erfahrungen zeigen, daß die Sekretäraktive der Bezirksgerichte bei entsprechender Einbeziehung in die Arbeitsplanaufgaben einen wirkungsvollen Beitrag zur Lösung der Aufgaben der Gerichte leisten. GERDA MÖRTL, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz 1 2 3 1 Vgl. E.-G. Severin/G. Mörtl, „Sekretäre der Kreisgerichte festigen das Vertrauensverhältnis der Bürger zur sozialistischen Justiz“, NJ 1978, Heft 2, S. 58 ff. 2 Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts B 2 20/75. 3 Diese Ergebnisse wurden in den Dokumenten und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts D1/79 vom 8. August 1979 als Arbeitserfahrungen des Kreisgerichts Mühlhausen veröffentlicht und damit für alle Gerichte nutzbar gemacht. Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 AGB. In der Regel geht dem Abschluß eines Arbeitsvertrags ein Informationsgespräch zwischen den möglichen künftigen Partnern eines Arbeitsrechtsverbältnisses voraus. Wird im Rahmen eines Informationsgesprächs vor Abschluß eines Arbeitsvertrags über den notwendigen Inhalt eines Arbeitsvertrags (Arbeitsaufgabe, Arbeitsort, Tag der möglichen Arbeitsaufnahme) übereinstimmend gesprochen, dann folgt allein hieraus nicht zwingend, daß es bereits ln diesem Stadium der Vertragsverhandlungen zum Abschluß eines Arbeitsvertrags gekommen ist. OG, Urteil vom 21. November 1980 OAK 21/80. Das Kreisgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin festgestellt, daß zwischen ihr und der Verklagten mit Wirkung vom 1. April 1980 ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Das Bezirksgericht hat dieses Urteil des Kreisgerichts bestätigt und die Sache zur Entscheidung über den von der Klägerin begehrten Schadenersatz an das Kreisgericht zurückverwiesen. Beide Gerichte sind davon ausgegangen, daß bei einem am 14. März 1980 geführten Gespräch zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin für Kader und Bildung bei der Verklagten Willensübereinstimmung über alle den Inhalt eines Arbeitsvertrags charakterisierenden wesentlichen Merkmale erzielt worden sei. Im Gegensatz zur Darstellung der Verklagten habe es sich bei diesem Gespräch nicht lediglich um ein zunächst unverbindliches Einstellungs-bzw. Informationsgespräch gehandelt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Überprüfung der Verfahrensunterlagen hat ergeben, daß die Annahme der Vordergerichte, zwischen den Prozeßparteien sei am 14. März 1980 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, mit dem Inhalt der mündlichen Verhandlungen und den erhobenen Beweisen nicht übereinstimmt. Es wurden den Entscheidungen nicht die Tatsachen zugrunde gelegt, die Inhalt der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Im Ergebnis dessen wurde von einer Willensübereinstimmung über den notwendigen Inhalt eines Arbeitsvertrags ausgegangen, die in Wirklichkeit nicht Vorgelegen hat. Insoweit ist zunächst generell auf folgendes hinzuweisen: In der Regel geht dem eigentlichen Abschluß eines Arbeitsvertrags, der gemäß §§ 40, 41 AGB durch übereinstimmende Willenserklärungen des Werktätigen und des Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt (Arbeitsaufgabe, Arbeitsort und Tag der Arbeitsaufnahme) zustande kommt, ein Informationsgespräch nach § 43 AGB zwischen den künftigen Partnern eines Arbeitsrechtsverhältnisses voraus. Bei diesem gegenseitigen Informationsaustausch geht es vorerst darum, daß der Werktätige den Betrieb von seinen Vorstellungen über die beabsichtigte Tätigkeit und über seine Qualifikation informiert und daß der Betrieb den Werktätigen über die betrieblichen Anforderungen, die hier bestehenden Bedingungen und die an seine Arbeitsleistungen geknüpften Erwartungen unterrichtet. So ist der Betrieb insbesondere verpflichtet, den Werktätigen vor Abschluß des Arbeitsvertrags über seine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zu informieren, wozu u. a. auch der Inhalt der Arbeitsaufgabe gehört (vgl. § 43 Abs. 1 AGB). Es bleibt mithin nicht aus, daß bei einem solchen Informa-tiönsgespräch neben der Erörterung der künftigen Arbeitsaufgabe auch andere den notwendigen Inhalt eines Arbeitsvertrags charakterisierende Fragen wie Arbeitsort oder Beginn der Arbeitsaufnahme zur Sprache kommen. Nur kann hieraus in diesem Stadium der Vertrags Verhandlungen noch nicht wie dies z. B. das Bezirksgericht getan hat zwingend auf den verbindlichen Abschluß eines Arbeitsvertrags geschlossen werden. Um insoweit allerdings beim Werktätigen keine Mißverständnisse aufkom-men zu lassen, sollte ihn der Betrieb eindeutig darauf hinweisen, daß es sich um ein Informationsgespräch handelt, in dessen Verlauf noch kein Arbeitsvertrag zustande kommt. Im vorliegenden Verfahren hat dies der Betrieb getan. Alle dazu festgestellten Fakten belegen eindeutig, daß das am 14. März 1980 geführte Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin L. noch nicht zum Abschluß eines Arbeitsvertrags geführt, sondern lediglich den Charakter eines Informationsgesprächs hatte. Im Grunde genommen ist dies von der Klägerin bereits in ihrer Klageschrift eingeräumt worden. So hat sie hierzu u. a. dargelegt: „Im Ergebnis dieses Gesprächs (am 14. März 1980) wurde mir gesagt, daß nur noch meine Kaderakte angefordert würde Ich sollte aber warten, bis ich Bescheid erhielte “ Andererseits entsprach aber ihre weitere Behauptung in der Klageschrift: „Da ich bis Anfang April 1980 aber nichts wieder gehört habe, wandte ich mich telefonisch mit einer Nachfrage an den Verklagten (Koll. L.) und erhielt dort erstmals die Auskunft, daß ich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 181 (NJ DDR 1981, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 181 (NJ DDR 1981, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet vor allem die Lösung folgender Aufgaben zu sichern: Herausarbeitung und Präzisierung der linienspezifischen Zielstellung für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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