Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 176 (NJ DDR 1981, S. 176); 176 Neue Justiz 4/81 Vermieter obliegen (z. B. Anliegerpflichten wie Straßenreinigung oder das Räumen von Schnee). Das sind in der Regel keine Pflichten, die sich aus dem Wohnungsmietverhältnis ergeben. Sie sind vielmehr als vertraglich übernommene Verpflichtungen im Sinne der Mitwirkung der Mietergemeinschaft (§§ 114, 117 ZGB) zu beurteilen. Hausordnungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ZGB sind weiter gültig, soweit sie dem geltenden Recht nicht widersprechen. In welchen Fällen ist ein gestellter Hilfsantrag bei der Berechnung des Gebührenwerts zu berücksichtigen? Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der nach § 172 ZPO zu berechnende Gebührenwert der in Geld ausgedrückte Wert des von den Prozeßparteien durch Klage bzw. Widerklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung erhobenen Anspruchs ist (vgl. Lehrbuch Zivilprozeßredlt, Berlin 1980, S. 522). Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind die Anträge der Prozeßparteien, wobei Hilfsanträge nur für den Fall gestellt werden, daß die mit der Klage bzw. der Widerklage erhobenen Hauptanträge keinen Erfolg haben. Wird dem Hauptantrag des Klägers bzw. Widerklägers stattgegeben, dann braucht das Gericht nicht über den von der gleichen Prozeßpartei gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Ip einem solchen Fall ist der Hilfsantrag gegenstandslos; er hat auch für die Berechnung des Gebührenwerts keine Bedeutung. Ein Hilfsantrag kann auf die Höhe des Gebührenwerts demnach nur dann Einfluß haben, wenn das Gericht bei Abweisung des Hauptantrags über ihn entscheidet, d. h. diesem ganz oder teilweise stattgibt oder ihn ebenfalls abweist. Wird über den Hilfsantrag entschieden, dann ist bei der Berechnung des Gebührenwerts aber zu beachten, daß die Prozeßpartei, die sowohl einen Hauptantrag als auch einen Hilfsantrag gestellt hat, damit keineswegs mehrere Ansprüche geltend macht. Sie begehrt vielmehr nur den mit dem Hauptantrag oder mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch. Deshalb kommt auch eine Zusammenrechnung der mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche (§ 172 Abs. 3 ZPO) nicht in Frage. Für die Berechnung des Gebührenwerts ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 1 letzter Satz ZPO nur der höhere Antrag (der Hauptantrag oder der Hilfsantrag) maßgebend. Zusammenfassend ist festzustellen: .1. Wird dem Hauptantrag einer Prozeßpartei stattgegeben, so wird der Gebührenwert nur nach der Höhe des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs berechnet. Ein von der gleichen Prozeßpartei gestellter Hilfsantrag bleibt in diesem Fall bei der Berechnung des Gebührenwerts außer Betracht. 2. Wird der Hauptantrag abgewiesen und dem von der gleichen Prozeßpartei gestellten Hilfsantrag stattgegeben oder wird dieser ebenfalls abgewiesen , so ist für die Berechnung des Gebührenwerts der wertmäßig höhere Antrag (der Hauptantrag oder der Hilfsantrag) maßgebend. Wie ist die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit für Genossenschaftsbauern geregelt? Gemäß Ziff. 39 MSt werden die Genossenschaftsbauern der LPG Pflanzenproduktion durch den Vorstand entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen, ihrer Qualifikation, ihren Erfahrungen und Fertigkeiten unter Beachtung ihrer persönlichen Belange in Brigaden eingegliedert. Während für Arbeiter bei vorübergehender Änderung von Arbeitsaufgabe oder Arbeitsort die Bestimmungen des Arbeitsrechts zur vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit (§§84 ff. AGB) gelten, sind für Genossenschaftsbauern im Musterstatut außer einer allgemeinen Festlegung des Weisungsrechts keine Regelungen für die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit enthalten. Daher kann entweder die Vollversammlung durch Beschluß eine entsprechende allgemeine Regelung in die Betriebsordnung aufnehmen, der Vorstand kann entsprechende Entscheidungen durch Beschluß treffen, oder die evtl. Übertragung einer anderen Arbeit kann zum Gegenstand der Arbeitsvereinbarung gemacht werden (vgl. Ziff. 14 Abs. 2 MSt). Ein längerer Brigadewechsel sollte immer vom Vorstand beschlossen werden, da die Eingliederung in die Brigaden Aufgabe des Vorstandes ist. Bei längerer Tätigkeit in kooperativen Brigaden oder einem anderen Betrieb ist eine Delegierungsvereinbarung abzuschließen (vgl. Ziff. 25 Abs. 4 MSt). Wie ist zu verfahren, wenn in einem Strafverfahren ein Schadenersatzantrag vorliegt, die diesem Antrag zugrunde liegende Forderung aber nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und der Anklage war? Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) weist darauf hin, daß Geschädigte gründlich zu beraten sind, damit sie richtige Anträge stellen. Damit wird vorausgesetzt, daß das Untersuchungsorgan, der Staatsanwalt und das Gericht jeweils in ihrer Zuständigkeit darauf hinwir-ken, daß nur solche Schadenersatzanträge gestellt werden, die Gegenstand des jeweiligen Strafverfahrens sind. Das schließt jedoch nicht aus, daß ein Bürger seinen Antrag aufrecht erhält, obgleich ihm mitgeteilt worden ist, daß hinsichtlich seines Schadens keine Anklage erhoben wird. Das gleiche trifft auf den Antrag eines Bürgers oder einer Institution zu, für den die Betreffenden nicht legitimiert sind. Das Gericht ist dann verpflichtet, auf der Grundlage des § 242 Abs. 5 StPO zu entscheiden. Es genügt also nicht, dem Antragsteller mitzuteilen, daß das Gericht seine Forderung nicht berücksichtigen kann, weil sie nicht Gegenstand der Anklage ist. Wird ein Schadenersatzantrag gestellt, der nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Anklage steht, muß eine gerichtliche Entscheidung erfolgen und dieser Antrag im Urteil als unzulässig abgewiesen werden. Eine Verurteilung zum Schadenersatz darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet worden ist (vgl. dazu BG Frankfurt [Oder], Urteil vom 25. August 1970 II BSB 188/70 NJ 1971, Heft 3, S. 84 mit erl. Anm. von H. P eck er mann). Der Schadenersatzantrag ist auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn keine strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt worden ist (vgl. E. Hönicke in: NJ 1972, Heft 15, S. 447 und die dort angegebene Literatur). Das sind in der Regel Fälle des Freispruchs von einem strafrechtlichen Vorwurf, auf dem auch die entsprechende Schadenersatzforderung beruhte. Wird aus einem der hier genannten Gründe der Schadenersatzantrag als unzulässig abgewiesen, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung im Gegensatz zu einer Abweisung des Antrags als unbegründet einer anderweitigen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegen den Angeklagten nicht entgegen. Bei Abweisung des Antrags in vollem Umfang ist der Geschädigte analog zu § 244 Abs. 2 StPO darüber aufzuklären, daß es ihm unbenommen bleibt, seinen Anspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem des Schadenersatzes wegen der der Anklage zugrunde liegenden Straftat vor dem zuständigen Gericht zu verfolgen (vgl. E. Hönicke, a. a. O., S. 449).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 176 (NJ DDR 1981, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 176 (NJ DDR 1981, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaft-lichkeit und Gesetzlichkeit-Cat daher zur Voraussetzung, daß die Untersuchungsfü Leiter die Gesetzmäßigkeiten und den Mechanisprus Ser Wahrheits fest Stellung in der Untersuchungsarbei Staatssicherheit kennen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik und auf die weitere Förderung des Klassenbewußtseins der operativen Mitarbeiter. Die Mitarbeiter Staatssicherheit tragen für die Erfüllung der Sicherungsaufgaben eine hohe Verantwortung gegenüber der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Zielstellung und Anliegen der Arbeit bestehen deshalb darin, kriminologische Erkenntnisse für die weitere Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit, insbesondere im Rahmen der operativen Grundprozesse zu erschließen. Die Arbeit soll einen Beitrag erbringen, die Forderung des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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