Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 169 (NJ DDR 1981, S. 169); Neue Justiz 4/81 169 1. Was gehört zum richtigen Verhalten im Wohngebiet? 2. Wie benehmen wir uns bei „Mutter Grün“ ? 3. Ein Wort an die Kraftfahrer 4. Was müssen Tierhalter beachten? 5. Auch das muß beachtet werden 6. Wenn die Stadtordnung nicht eingehalten wird. Diese allgemeinverständliche Darstellung des wesentlichen Inhalts der Stadtordnung hat, wie Gespräche mit den Bürgern gezeigt haben, viel Anklang gefunden. Spezielle Organe des Rates der Stadt zur Kontrolle der Einhaltung der Stadtordnung In einigen größeren Städten ist man dazu übergegangen, spezielle Organe der örtlichen Räte zur Kontrolle der Einhaltung der Stadtordnungen zu bilden. Der Rat der Stadt Leipzig hat z. B. eine Stadtinspektion geschaffen, die dem 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters untersteht. In den Stadtbezirken sind die Stadtinspektoren jeweils dem 1. Stellvertreter des Stadtbezirksbürgermeisters unterstellt. Damit will der Rat der Stadt Leipzig dokumentieren, daß die Durchsetzung der Stadtordnung keine Ressortangelegenheit, sondern unmittelbar in die gesamte Arbeit des Rates eingeordnet ist.1 2 In Neubrandenburg gehört die Stadtinspektion zum Bereich des Stellvertreters für Inneres. Die Mitarbeiter der Stadtinspektion sind arbeitsrechtlich beim VEB Stadtwirtschaftskombinat angestellt, erhalten aber ihre Aufträge durch die Abteilung Inneres des Rates der Stadt. Als operatives Organ des Rates der Stadt Frankfurt (Oder) zur Durchsetzung der Stadtordnung besteht ein Arbeitsstab für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene, der vom Stadtrat für örtliche Versorgungswirtschaft geleitet wird. Dieser Stadtrat ist im Auftrag des Rates gegenüber den anderen Ratsmitgliedern und den Leitern der nachgeord-neten Betriebe und Einrichtungen weisungsbefugt. Spezielle Organe zur Kontrolle der Einhaltung der Stadtordnung so unterschiedlich sie ihrer Struktur nach sein mögen sind immer dann nützlich, wenn sie fest in die Leitungstätigkeit des Rates eingeordnet sind und sich nicht verselbständigen. Durch die Bildung solcher speziellen Organe wird dem Rat der Stadt als Kollegialorgan die Verantwortung für die Durchsetzung der Stadtordnung nicht abgenommen. Zur Kontrolle der Einhaltung der Stadtordnungen wurden in vielen Städten auch ehrenamtliche Kräfte gewonnen. Die Bezeichnungen dieser ehrenamtlichen Kräfte sind unterschiedlich (ehrenamtliche Stadtinspektoren, Stadthelfer, Ordnungshelfer u. a.), ebenso auch die Aufgaben. Es ist allerdings nicht zulässig, diesen ehrenamtlichen Kräften die Befugnis zu übertragen, Verwarnungen mit Ordnungsgeld auszusprechen.3 Vielmehr sollen sie wenn ihre eigene kollektive Überzeugungsarbeit nicht hinreichend wirkt den Ordnungsstrafbefugten Hinweise für die Einleitung von Ordnungsstrafverfahren bzw. für die Erhebung von Ordnungsgeld oder für den Ausspruch anderer Sanktionen geben. In einigen Städten sind die ehrenamtlichen Kräfte mit Ermahnungszetteln ausgestattet worden4, die der Aussprache mit Bürgern, die gegen Bestimmungen der Stadtordnung verstoßen haben, Nachdruck verleihen sollen. Schaffung von Voraussetzungen zur Einhaltung der Stadtordnung In den Aussprachen der Arbeitsgruppen des Verfassungsund Rechtsausschusses haben Staatsfunktionäre und gesellschaftliche Kräfte wiederholt darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, bereits bei der Planung und Projektierung von Objekten und Freiflächen die Belange von Ordnung, Sauberkeit und Hygiene stärker zu berücksichtigen. Projektanten und Architekten sollten dabei entsprechende Vorschläge und Bedürfnisse der Bürger beachfen, so z. B. bei Bebauungs- und Freiflächenkonzeptionen nach Möglichkeit den kürzesten Weg zur Kaufhalle, zum Bahnhof, zur Bus- und Straßenbahnhaltestelle usw. vorsehen, weil damit Trampelpfade über Grünflächen vermieden werden können. Ebenso sollte z. B. bei der Vergabe von neuen Objekten für Kaufhallen und Verkaufsstellen darauf geachtet werden, daß hinreichend Fläche für das Abstellen von Leergut zur Verfügung steht, weil sonst erfahrungsgemäß das Leergut auf der Straße abgestellt wird. Der Rat der Stadt und seine Organe sowie die Abgeordneten sollten vor der Beschlußfassung über solche Konzeptionen prüfen, ob berechtigten Interessen der Bürger Rechnung getragen wurde. Bei der Übergabe von Freiflächen ist auch eine exakte Abstimmung erforderlich, wer Rechtsträger der Freiflächen und für die Erfüllung der Anliegerpflichten verantwortlich ist. Die Untersuchungen der Arbeitsgruppen des Verfas-sungs- und Rechtsausschusses ergaben, daß nicht immer exakt feststellbar ist, welche Freiflächen z. B. zur Kaufhalle oder zu anderen Objekten gehören. Das erschwert es oft, für die, Schneeberäumung oder die Beseitigung von Verunreinigungen den verantwortlichen Anlieger zu finden. Zur Erfüllung der in der Stadtordnung festgelegten Aufgaben gehört es auch, daß die erforderlichen materiellen und technischen Voraussetzungen entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten geschaffen werden. So ist z. B. die in der Stadt vorhandene Technik zur ständigen Sauberhaltung der öffentlichen Straßen und Plätze rechtzeitig und rationell einzusetzen. Ebenso müssen hinreichend Container und Mülltonnen zur Aufnahme von Müll und Abfällen zur Verfügung stehen. Die Bürger müssen auch Gelegenheit haben, in bestimmten Zeitabständen Gerümpel auf zentralen Plätzen bzw. in Gerümpelcontainern abzulegen. Für den unverzüglichen Abtransport von Bauschutt, der bei der Modernisierung von Wohnraum anfällt, hat der Bauausführende selbst Sorge zu tragen. Die kommunalwirtschaftlichen Betriebe (Gebäudewirtschaft, Stadtreinigung, Grünanlagen- und Gartengestaltung u. a. m.) werden ihre Kapazitäten schrittweise erweitern, damit sie ihre Pflichten aus der Stadtordnung exakt erfüllen können. Zugleich müssen sie eng mit den gesellschaftlichen Kräften in den Wohngebieten Zusammenwirken und dazu entsprechende Mietermitverwaltungsverträge sowie Verträge zur Pflege des Wohngrüns abschließen. Auch in Kommunalverträgen zwischen dem Rat der Stadt und Betrieben des Territoriums werden Vereinbarungen zur Realisierung von Aufgaben der Ordnung und Sauberkeit getroffen. So helfen Betriebe z. B. bei der Grünflächenpflege an ausgewählten Objekten und bei der Schneebeseitigung an wichtigen Straßenabschnitten. * Die Untersuchungen und Aussprachen der Arbeitsgruppen des Verfassungs- und Rechtsausschusses haben insgesamt ergeben, daß sich viele Kombinate, Betriebe und Genossenschaften im Territorium der Städte vorbildlich für die Durchsetzung der Stadtordnungen einsetzen und daß Wohnbezirksausschüsse der Nationalen Front und ihre Aktivs, Hausgemeinschaften und viele Bürger hervorragende Initiativen bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie bei der Gewährleistung von Ordnung, Sauberkeit und Hygiene entfalten. Diese Aktivitäten, die von den staatlichen Organen gefördert sowie moralisch und materiell anerkannt werden, ordneten sich würdig ein in die Volksinitiative zur Vorbereitung des X. Parteitages der SED. 1 Zum Anliegen und zur Inhaltlichen Gestaltung der Stadtordnungen vgl. E. Leymann in NJ 1979, Heit 4, S. 169 ff., und Heit 6, S. 256 ff. 2 Ausllihrlich hierzu K.-H. Müller, „Erfahrungen bei der Verwirklichung der Leipziger Stadtordnung“, NJ 1980, Heit 12, S. 548. 3 Vgl. „Fragen und Antworten“ in NJ 1980, Heit 7, S. 326. 4 Vgl. K. Burow, „Ehrenamtliche Krälte sorgen lür Einhaltung der Stadtordnung“, Organisation 1980, Heit 2, S. 34.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 169 (NJ DDR 1981, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 169 (NJ DDR 1981, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X