Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 167 (NJ DDR 1981, S. 167); Neue Justiz 4/81 167 enthaltenen Kriterien des normierten Schadenersatzes weg-gefallen sind; sie ergibt sich auch aus der rechtlichen Neuregelung in den Musterstatuten von 1977. Nach Ziff. 25, 26 LPG-MSt Typ II und Ziff. 28, 29 LPG-MSt Typ III war es auf besonderen Beschluß der Vollversammlung bei Ausschluß eines Genossenschaftsbauern oder bei Verlassen der LPG zur Unzeit oder gegen 'ihren Willen zulässig, die Restauszahlung am Ende des Wirtschaftsjahres ganz oder teilweise einzubehalten. Diese Einbehaltung war eine „Wiedergutmachung für entstandenen Schaden“, wie es in den LPG-MSt Typ I, II und III hieß. Die Höhe dieses Schadens mußte von der LPG nicht konkret nachgewiesen werden. Hierin lag die „Normierung“ des Schadenersatzes. Die Musterstatuten für die LPG Pflanzen- und Tierproduktion haben die entsprechenden Formulierungen nicht im vollen Wortlaut übernommen. Ziffer 16 Abs. 3 MSt legt fest, daß die Vollversammlung beim Ausschluß und beim pflichtwidrigen Verlassen der LPG durch einen Genossenschaftsbauern berechtigt ist zu beschließen, daß „zur Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens“ finanzielle Leistungen, die am Jahresende zur Auszahlung kommen, in „entsprechendem Umfang“ einbehalten werden können. Daraus ergibt sich, daß die Einbehaltung finanzieller Mittel nur in dem Umfang erfolgen darf, wie ein Schaden von der LPG tatsächlich nachgewiesen wird (evtl, auch durch Schätzung).14 Zur materiellen Verantwortlichkeit delegierter Genossenschaftsbauern15 Für die in rechtsfähige kooperative Einrichtungen ständig delegierten Genossenschaftsbauern legt Ziff. 43 KE-MSt fest, daß sich die materielle Verantwortlichkeit aller Beschäftigten (also auch delegierter Genossenschaftsbauern) bei schuldhafter Schädigung des durch die kooperativen Einrichtungen bewirtschafteten Eigentums bzw. Vermögens nach arbeitsrechtlichen Vorschriften regelt. Damit ist die Rechtslage bei Schädigungen durch Verletzungen der Arbeitspflichten eindeutig geklärt. Da die delegierten Genossenschaftsbauern Mitglieder ihrer LPG bleiben, die kooperativen Einrichtungen andererseits Einrichtungen der LPG und anderer beteiligter Landwirtschaftsbetriebe sind, müßten, wenn ein Genossenschaftsbauer außerhalb der Erfüllung von Arbeitspflichten das Vermögen der eigenen LPG schädigt, weiterhin die Vorschriften des LPG-Rechts zur Anwendung kommen. Bei der Delegierung von Genossenschaftsbauern in eine nicht rechtsfähige kooperative Einrichtung, z. B. eine Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion, entstehen u. E. in bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der materiellen Verantwortlichkeit keine neuen Probleme. Allerdings sollte dem Leiter der nicht rechtsfähigen kooperativen Einrichtung das Recht zustehen, in Abstimmung mit dem Vorstand der LPG die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für die Schädigung aufzudecken, die Auseinandersetzung mit dem Schädiger zu führen und der Vollversammlung der LPG einen Vorschlag für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs zu unterbreiten. Der Schadensausgleich sollte in jedem Fall dort erfolgen, wo die genossenschaftlichen Fonds geschädigt wurden. 1 Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion (Anlage zum Beschluß vom 28. Juli 1977 [GBl.-Sdr. Nr. 937]) lm folgenden MSt. 2 Musterstatut für kooperative Einrichtungen vom 1. November 1972 (GBl. II Nr. 68 S. 781) 1. d. P. des Beschlusses zur Ergänzung des Beschlusses über das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 23. Mai 1973 (GBl. I Nr. 27 S. 268). 3 Programm der SED, Berlin 1976, S. 31. 4 Für Arbeiter in der LPG gelten die arbeitsrechtlichen Regelungen (§§ 260 fl. AGB), das Statut und die Betriebsordnung der Genossenschaft; vgl. hierzu Ziff. 17 MSt. 5 Kommentar zum Musterstatut für die LPG Pflanzenproduktion, Berlin 1980, S. 56. 6 E. Krauß bemerkt, daß bei der Regelung der materiellen Verantwortlichkeit hinsichtlich des Umfangs der Schadenersatzpflicht auf die Vorschriften des AGB orientiert werde (vgl. n Bei anderen gelesen Eine traurige Bilanz zum UNO-Jahrzehnt der Frau Ein Skandal wurde jetzt aktenkundig; Für 52,4 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung ist das Grundgesetz nur teilweise gültig. Zwar wurde schon im Mai 1949 in Art 3 Abs. 2 des BRD-Grundgesetzes die Gleichberechtigung von Mann und Frau beschlossen, doch muß die Bundesregierung im Februar 1981 zugeben, daß diese „Gleichberech- Smg in der Bundesrepublik immer noch keine J;atsäch-e Gleichstellung von Männern und Frauen gebracht hat . Dieses beschämende Eingeständnis muß die Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber (SPD), in einem Bericht zum UNO-Jahrzehnt der Frau unter dem Titel „Frauen ‘80 - Leben in der Bundesrepublik Deutschland" jnachen, der jetzt in Bonn der Öffentlichkeit übergeben wurde. „Trotz rechtlicher Gleichstellung sind Frauen im Arbeitsleben noch vielfach benachteiligt“, heißt es in dem Bericht der Frau Huber über die Erwerbstätigkeit von Frauen. Im Detail sieht das so aus; „Das Stellenangebot für Frauen Ist Immer noch enger als für Männer Frauen sind vorwiegend auf den jeweils untersten Funktionsebenen tätig Die Bruttoverdienste der Frauen liegen Aoch immer unter denen der Männer." 1979 verdienten die Arbeiterinnen durchschnittlich 31,3 Prozent weniger als ihre männlichen Kollegen. „Seit Jahren gibt es in der Bundesrepublik eine überproportional hohe Frauenarbeitslosigkeit 1979 lag die Arbeitslosenquote der Frauen bei 5,2 Prozent, die der Männer bei 2,9 Prozent." „Benachteiligungen von Frauen und Mädchen finden sich vor allem bei der Vorbereitung auf die Berufswahl in den Sdiulen, beim Zugang zur Berufsausbildung und bei der Weiterbildung im Erwerbsleben", muß der Bericht der SPD-Ministerin feststellen und hinzufügen; „Selbst mit besseren Schulabschlüssen haben Mädchen größere Schwierigkeiten als Jungen, einen Ausbildungsplatz zu finden." Das Ergebnis; „1978 standen knapp eine Million männliche Jugendliche, aber nur gut eine halbe Million weibliche Jugendliche in einem Ausbildungsverhältnis.“ Die direkte Folge dieser Benachteiligung ist, daß der Anteil der jungen Frauen an den arbeitslosen Jugendlichen (bis unter 20 Jahre) im September 1979 genau 66 Prozent betrug. Auch im Hochschulbereich sieht es nicht besser aus. Nur ein rundes Drittel der Studierenden in der Bundesrepublik sind Frauen. Von den naturwissenschaftlichen Bereichen werden sie erfolgreich ferngehalten. Nur 5,5 Prozent aller Professoren und Dozenten sind Frauen. Diese Zahlen und Zitate sind amtlich. (Aus: Unsere Zeit [Düsseldorf] vom 11. Februar 1981, S. 2.) * 11 E. Krauß, „Zu den Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion“, NJ 1978, Heft 1, S. 18 fl. [19]); lm gleichen Sinn R. Hähnert) E. Slegert, „Der Einfluß des AGB auf die Arbeitsverhältnisse der Genossenschaftsbauern“, NJ 1978, Heft 9, S. 381 fl. (382), die davon ausgehen, daß die arbeitsrechtlichen Vorschriften ln bezug auf den Umfang der Schadenersatzpflicht ergänzend heranzuziehen sind. Vgl. weiter Autorenkollektiv unter Leitung von R. Arlt, Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, Berlin 1979, S. 190, wo es heißt, daß Ziff. 48 MSt den LPGs empfehle, bei der Festlegung des Umfangs der Schadenersatzpflicht die für Arbeiter geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; vgl. auch G. Rosenau, „Aktuelle Probleme des Agrarrechts", NJ 1981, Beilage zu Heft 2, S. IH. 7 Vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von R. Hähnert/H. Richter/ G. Rohde, LPG-ReCht, Lehrbuch, Berlin 1976, S. 295. 8 Vgl. hierzu Lexikon Arbeitsrecht, Berlin 1972, S. 328 bis 330. 9 Vgl. Autorenkollektiv, Grundriß „Arbeitsrecht“, Berlin 1979, S. 239. 10 Ebenda, S. 229. 11 Vgl. A. Baumgart, „Differenzierung der arbeitsreChtUChen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen“, NJ 1980, Heft 10, S. 444 fl. 12 Kommentar , a. a. O., S. 148. 13 Vgl. den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 30. März 1966 zu den Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-ReChts unter besonderer Beachtung der durch die Weiterentwicklung der Produktionsverhältnisse auf dem Lande entstandenen rechtlichen Probleme IP1B 2/66 (NJ 1966, Heft 9, S. 268), der durch Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 20. März 1980 (NJ 1980, Heft 5, S. 232) aufgehoben worden Ist. 14 Kommentar , a. a. O., S. 148. 15 Außer Betracht bleibt die materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern, die ln Betriebe außerhalb der Landwirtschaft delegiert wurden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 167 (NJ DDR 1981, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 167 (NJ DDR 1981, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Abschnitt Absatz Seite Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien Besuchsverkehr, Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter Aufenthalt im Freien Überwachung des Besuchsverkehrs Postkontrolle Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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