Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 166 (NJ DDR 1981, S. 166); 166 Neue Justiz 4/81 die für Arbeiter geltenden Rechtsvorschriften verweist, nur so verstanden werden, daß sie den LPGs eine rechtliche Orientierung gibt, in welcher Höhe sie die Genossenschaftsbauern schadenersatzpflichtig machen sollten. Die arbeitsrechtliche' materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen gegenüber seinem Betrieb kommt nur bei Schäden zur Anwendung, die er durch Verletzung seiner Arbeitspflichten schuldhaft verursacht hat (vgl. § 260 Abs. 1 AGB). Deshalb kann sich Ziff. 48 MSt auch nur auf solche Fälle beziehen. Die Orientierung der Ziff. 48 gilt folglich u. E. nicht für Schadenersatzansprüche, die gegen Genossenschaftsbauern wegen Verletzung solcher Mitgliedschaftspflichten geltend gemacht werden, die keine Arbeitspflichten sind (z. B. Beschädigung eines Traktors bei unbefugter Benutzung außerhalb der Erfüllung von Arbeitspflichten). In der Praxis tritt die fahrlässige Verursachung von Schäden am häufigsten auf. Gemäß Ziff. 48 MSt sollte die LPG für diese Schäden in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen des AGB einen Schadenersatzanspruch bis zur Höhe des monatlichen Einkommens des betreffenden Genossenschaftsbauern geltend machen. Für die Ermittlung des monatlichen Einkommens wäre von der Zahl der geplanten Arbeitseinheiten und dem geplanten Wert der Arbeitseinheit auszugehen.5 Da die LPG nach § 15 Abs. 3 LPG-Gesetz verpflichtet ist, in solchen Fällen unter Berücksichtigung des Grades der Schuld und weiterer Gesichtspunkte den Schadenersatzanspruch zu differenzieren, liegt die Orientierung der Ziff. 48 MSt im Rahmen der Regelung des LPG-Gesetzes. Die Berücksichtigung der entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen zur materiellen Verantwortlichkeit entspricht den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung in den LPGs. Dessenungeachtet enthält jedoch Ziff. 48 keine Rechtspflicht der LPG, in bezug auf den Umfang der Schadenersatzpflicht Arbeitsrecht anzuwenden.6 Eine solche Betrachtung entspricht den Grundsätzen der genossenschaftlichen Demokratie, die es den LPGs ermöglicht, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften ihre gesellschaftlichen Verhältnisse durch eigene Beschlüsse zu gestalten (Art. 46 der Verfassung). Im Rahmen der Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsbauern kommt dem Begriff des Schadens besondere Bedeutung zu. Deshalb soll zunächst darauf eingegangen werden, wie der Begriff „Schaden“ einerseits im LPG-Recht und andererseits im Arbeitsrecht verstanden wird. § 15 LPG-Gesetz unterscheidet zwischen dem Gesamtschaden und dem Direktschaden. Nach dem Lehrbuch „LPG-Recht“ stellt der direkte Schaden denjenigen Vermögensschaden dar, „der der LPG oder ihrer kooperativen Einrichtung unmittelbar durch die schädigende Handlung entstanden ist“.7 Der Gesamtschaden ist in aller Regel umfassender als der unmittelbar durch die Pflichtverletzung bewirkte Schaden, schließt also indirekte Schäden ein.8 Er ist zu ersetzen, wenn der Genossenschaftsbauer die entstandenen schädlichen Folgen vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei auf Fahrlässigkeit beruhenden Schädigungen des genossenschaftlichen Eigentums richtet sich der Umfang der Schadenersatzpflicht nach der Höhe des Direktschadens (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LPG-Gesetz). Hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen definiert § 261 Abs. 1 AGB den Schaden als „jede Minderung des dem Betrieb an vertrauten sozialistischen Eigentums“. § 261 Abs. 1 AGB nennt anhand von Beispielen die Formen, in denen die Minderung des betrieblichen Vermögens in Erscheinung treten kann. Eine Unterscheidung nach direktem und gesamtem Schaden wird nicht mehr vorgenommen. Da Ziff. 48 MSt die §§ 15 bis 18 LPG-Gesetz nicht berührt, ist u. E. bei der LPG-rechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern weiterhin vom Schadensbegriff des § 15 LPG-Gesetz auszugehen.9 Im Arbeitsrecht und im LPG-Recht gilt das Prinzip der differenzierten Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit (§ 253 AGB; § 15 Abs. 3 LPG-Gesetz i. V. m. Ziff. 45 MSt). Es hat zum Inhalt, bei .der Festlegung des Umfangs der Schadenersatzpflicht bestimmte, vom Gesetz näher umschriebene objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen, und bezweckt, auch mit Hilfe der dem Ersatz des Schadens dienenden materiellen Leistung den Arbeiter bzw. Genossenschaftsbauern zukünftig zur gewissenhaften Erfüllung der Arbeits- und sonstigen Pflichten zu erziehen. Die sich darin ausdrückende Individualisierung soll ein Höchstmaß an erzieherischer Wirksamkeit gewährleisten. Zugleich soll auf diese Weise dem Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Leistungsprinzip entsprochen werden.10 Da in § 253 AGB u. E. die Kriterien für die Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit umfassender als im LPG-Recht herausgearbeitet sind, sollten sie von den LPGs entsprechend berücksichtigt werden.11 Eine Schadenersatzpflicht kann für einen Genossenschaftsbauern nur entstehen, wenn er der LPG schuldhaft einen Vermögensschaden zugefügt hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 LPG-Gesetz, Ziff. 45 und 48 MSt). Das LPG-Recht unterscheidet wie das Arbeitsrecht zwischen vorsätzlich und fahrlässig verursachten Schäden, definiert aber die beiden Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht. Deshalb sollten die im AGB getroffenen Begriffsbestimmungen (§ 252 Abs. 3 und 4) bei der Feststellung der subjektiven Seite LPG-rechtswidriger Verhaltensweisen bzw. bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der LPG-rechtlichen materiellen Verantwortlichkeit herangezogen werden.12 Die materielle Verantwortlichkeit für Schäden, die außerhalb der Erfüllung von Arbeitspflichten herbeigeführt werden Während die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit nur im Fall der Verletzung von Arbeitspflichten eintreten kann, greift die LPG-rechtliche materielle Verantwortlichkeit auch dann Platz, wenn der Schaden auf Grund der Verletzung einer anderen genossenschaftlichen Pflicht eintritt. § 15 LPG-Gesetz knüpft die Verpflichtung zum Schadenersatz schlechthin an die (schuldhafte) Verletzung des genossenschaftlichen Eigentums oder Vermögens, stellt also nicht darauf ab, daß die schädigende Handlung mit der Erledigung von Arbeitsaufgaben im Zusammenhang gestanden hat. Dies entspricht der spezifischen Natur des Mitgliedschaftsverhältnisses in der LPG, das in sich Arbeits-, Leitungs- und Vermögensbeziehungen einschließt. Für die Wiedergutmachung von Schäden, die Genossenschaftsbauern ihrer LPG außerhalb des genossenschaftlichen Arbeitsprozesses zufügen, gelten unverändert die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 LPG-Gesetz. Das bedeutet: Bei den in Frage kommenden schadensverursachenden Handlungen ist eine Beschränkung der materiellen Verantwortlichkeit für einen fahrlässig verursachten Schaden auf eine monatliche Arbeitsvergütung nicht möglich. Außerhalb von Arbeitspflichten fahrlässig herbeigeführte Schäden sind der LPG bis zur Höhe des Direktschadens und vorsätzlich verursachte Schäden sind im vollen Umfang (d. h. unter Einschluß indirekter Schadensfolgen) zu ersetzen. Davon unberührt bleiben die der Vollversammlung durch § 17 Abs. 2 LPG-Gesetz eingeräumten Dispositionsmöglichkeiten. Zum normierten Schadenersatz Die Frage nach dem normierten Schadenersatz stellt sich nicht nur, weil der Beschluß des 9. Plenums des Obersten Gerichts vom 30. März 196613 außer Kraft gesetzt worden ist und damit auch die in Ziff. 5 dieses Beschlusses von 1966;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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