Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 165 (NJ DDR 1981, S. 165); Neue Justiz 4/81 165 stücken ständigen Veränderungen. Es sind jährlich auch neue Aufgaben in den Wohngrundstücken und Wohngebieten zu lösen. Diesen Faktoren muß die Ausgestaltung des Mitwirkungsvertrags Rechnung tragen. Deshalb sollten bestimmte Aufgaben der Mietergemeinschaft in Jahresarbeitsprogrammen, in Hausreparaturplänen und u. U. in individuellen Vereinbarungen zwischen Vermieter und einzelnen Mietern festgelegt werden. Eine effektive Erfüllung des Mitwirkungsvertrags verlangt, daß die Mietergemeinschaft die im jeweiligen Planjahr durchzuführenden Maßnahmen und Aktivitäten in einem Jahresarbeitsprogramm konkretisiert. Mitwirkungsvertrag und Jahresarbeitsprogramm bilden dann eine einheitliche Grundlage für ihre Tätigkeit. Die VEB GW/KWV sollten sich im Mitwirkungsvertrag verpflichten, der Mietergemeinschaft jährlich ein Rahmenarbeitsprogramm vorzugeben. Dieses sollten die VEB GW/KWV mit den jeweiligen Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front gemeinsam erarbeiten. Dadurch wird gewährleistet, daß politisch-ideologische, geistig-kulturelle und ökonomische Zielstellungen vorgegeben und damit die Aktivitäten der Mietergemeinschaften auf solche Vorhaben gelenkt werden, die im Volkswirtschaftsplan sowie in den gemeinsam von den örtlichen Volksvertretungen und den Ausschüssen der Nationalen Front beschlossenen jährlichen Wettbewerbsprogrammen enthalten sind. * Die hier in Grundzügen skizzierten Anforderungen, die an den Abschluß und die inhaltliche Ausgestaltung der Mitwirkungsverträge zu stellen sind, gewährleisten, daß die rechtliche Gestaltung der kollektiven Mietermitwirkung in Einklang mit der Zielsetzung des ZGB steht. Mit der effektiven inhaltlichen Ausgestaltung der Mitwirkungsverträge werden wichtige Voraussetzungen geschaffen, um die demokratische Mitwirkung der Mieter auf breiter Basis zu fördern. 1 Vgl. G. Baranowski/B. Kaden/H. Krüger, „Zur Ausgestaltung des Rechts der Bürger und Ihrer Kollektive auf Mitwirkung lm ZGB“, NJ 1975, Heft 18, S. 538 fl. 2 Vgl. M. Mühlmann/H. Krüger, „Zum Charakter und zur Tätigkeit von Mietergemeinschaften“, NJ 1978, Heft 11, S. 475 fl. 3 Vgl. „Aus dem Bericht des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtsprechung“, NJ 1980, Heft 8, S. 343. 4 Dies haben' Untersuchungen ln den VEB GW Rostock, Neubrandenburg, Cottbus, Frankfurt (Oder), Halle, HaUe-Neustadt, Leipzig, Karl-Marx-Stadt, Gera, Suhl sowie ln den VEB KWV Schwerin, Magdeburg, Dresden und Erfurt ergeben. Nach Inkrafttreten des ZGB wurden neue Vertragsmuster erarbeitet, um die Ziele der §§ 114 bis 119 ZGB ln die Wirklichkeit umzusetzen. 5 Vgl. M. Mühlmann/H. Krüger, a. a. O. 6 Vgl. H. Lieske, „Zur Ausgestaltung des Grundrechts auf demokratische Mitwirkung lm Zivilgesetzbuch der DDR und Probleme seiner Verwirklichung“, Staat und Recht 1977, Heft 5, S. 502 fl. 7 Nur ln 4 der untersuchten 14 Vertragsmuster hatten die VEB GW/KWV eine derartige Verpflichtung übernommen. 8 Darauf orientiert auch Abschn. n Ziff. 4.2. des Berichts des Präsidiums an die 16. Tagung des Plenums des Obersten Gerichts, a. a. O. Rechtliche Regelung der Schadenersatzpflicht der Genossenschaftsbauern Prof. Dr. sc. RICHARD HÄHNERT und Dr. WOLFGANG SCHNEIDER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Der Schutz des Eigentums der LPGs und des von ihnen in zunehmendem Maße genutzten Volkseigentums sowie der übrigen genossenschaftlich genutzten Produktionsmittel ist eine wichtige Aufgabe beim schrittweisen Übergang der Landwirtschaft zu industriemäßigen Produktionsmethoden. Das LPG-Recht enthält in § 14 LPG-Gesetz sowie in Ziff. 9 Abs. 4 MSt1 und anderen Regelungen die grundlegende Verpflichtung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter, das sozialistische Eigentum zu mehren und es vor Schädigung und Verlust zu schützen. Hierbei spielt die Schadenersatzpflicht der Genossenschaftsbauern gegenüber ihrer LPG nach wie vor eine Rolle. Ergänzend zum Prinzip der materiellen Interessiertheit und der ideellen Anerkennung guter Leistungen wird mit der materiellen Verantwortlichkeit darauf hingewirkt, die Genossenschaftsbauern dazu zu erziehen, stets ehrlich und verantwortungsbewußt an der genossenschaftlichen Arbeit teilzunehmen, die Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und das genossenschaftliche Eigentum zu hüten. Die Regelungen zur materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern (§§ 15 bis 17 LPG-Gesetz, Ziff. 45 und 48 MSt) sowie für Genossenschaftsbauern, die in rechtsfähigen kooperativen Einrichtungen tätig sind (Ziff. 43 des Musterstatuts für kooperative Einrichtungen2), entsprechen den mit dem Übergang zur industriemäßigen Produktion auf dem Weg der Kooperation einhergehenden tiefgreifenden sozialökonomischen Veränderungen auf dem Land. Diese beziehen sich darauf, die Lebensbedingungen des Dorfes denen der Stadt anzunähern, um die wesentlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land zu überwinden.3 Im Zusammenhang mit den Regelungen zur materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern sind durch die Musterstatuten von 1977 u. E. einige neue Fragen aufgeworfen worden, zu deren Klärung wir beitragen wollen. Wird ein Schaden am genossenschaftlichen Eigentum festgestellt, verpflichten § 17 Abs. 1 LPG-Gesetz und Ziff. 45 MSt den Vorstand der LPG, unverzüglich die Ursachen und begünstigenden Bedingungen unter Mitwirkung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter mit dem Ziel aufzudecken, weitere Pflichtverletzungen zu vermeiden, die Auseinandersetzung mit den Schädigern zu führen, die schuldhaft das sozialistische Eigentum geschädigt haben, und der Vollversammlung einen Vorschlag über die Geltendmachung des Schadenersatzes zu unterbreiten. Der Vorstand ist von sich aus nicht berechtigt, zu entscheiden, daß die materielle Verantwortlichkeit nicht angewandt wird. Ob und ln welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird, entscheidet ausschließlich die Vollversammlung (§ 17 Abs. 2 LPG-Gesetz i. V. m. Ziff. 61 Abs. 2 Buchst, f MSt). Lediglich in weniger schweren Fällen ist der Vorstand berechtigt, anstelle der materiellen Verantwortlichkeit disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen (§15 Abs. 1 LPG-Gesetz). Diese Regelung entspricht der Bedeutung des Schutzes des genossenschaftlichen Eigentums für die Entwicklung der LPG und der deshalb festgelegten ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung für die Entscheidung über Schadenersatzansprüche gegenüber Genossenschaftsbauern.4 Zum Umfang der Schadenersatzpflicht und zum Schadensbegriff Da die Regelungen des LPG-Gesetzes weiterhin in Kraft sind, kann u. E. Ziff. 48 MSt, die hinsichtlich des Umfangs der Schadenersatzpflicht der Genossenschaftsbauern auf;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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