Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 16 (NJ DDR 1981, S. 16); 16 Neue Justiz 1/81 gen im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturänderungen mit dem Werktätigen einen Änderungsvertrag zu vereinbaren (§ 49 Abs. 2 AGB), ein Disziplinarverfahren in der Regel innerhalb eines Monats abzuschließen (§ 256 Abs. 1 AGB). Die hier beispielhaft genannten Ordnungsfristen machen die Verantwortung der Betriebe bei der Gestaltung der Rechtsibeziehungen deutlich. Die Ordnungsfristen sind gesetzliche Orientierungen für die staatlichen Leiter. Ihre Nichtbeachtung durch die Betriebe führt aber nicht zur Unwirksamkeit der betrieblichen Maßnahmen oder der arbeitsrechtlichen Verträge1 2 3; sie sollte jedoch Anlaß zu kritischen Auseinandersetzungen sein. Schutzfristen dienen vorrangig dem Schutz und der Sicherung der Rechte und Interessen des Werktätigen. Hier sind vor allem jene Zeitspannen zu nennen, in denen für die Betriebe ein absolutes Kündigungsverbot besteht (§ 58 Buchst, b, c und d AGB). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß die Nichtbeachtung einer dieser Kündigungsschutzbestimmungen zur Aufhebung der Kündigung führt, wenn der betroffene Werktätige Einspruch einlegt. Aber auch die gesetzlichen (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 59 Abs. 1 und 2 AGB) oder vertraglich vereinbarten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AGB) Kündigungsfristen üben unzweifelhaft eine schützende Funktion aus, wobei die Schutzwirkung hier sowohl zugunsten der Werktätigen als auch zugunsten der Betriebe zu verzeichnen sind, da sie von beiden Partnern gleichermaßen zu beachten sind. Eine weitere Schutzfrist wird für die Werktätigen in vielfacher Hinsicht ab dem 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters wirksam (vgl. z. B. neben § 59 Abs. 1 Buchst, b AGB vor allem auch § 85 Abs. 3 AGB und §§ 208, 209 Abs. 3 AGB).4 Den Charakter einer Schutzfrist trägt u. E. auch die Einschränkung der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit ohne Zustimmung des Werktätigen nur bis zu vier Wochen (§ 85 Abs. 1 AGB). Gleiches gilt für die erforderliche gewerkschaftliche Zustimmung, wenn die Übertragung einer anderen Arbeit länger als zwei Wochen dauern soll (§ 88 Satz 1 AGB) bzw. wenn Gewerkschaftsfunktionären eine Arbeit außerhalb ihres Bereichs für länger als eine Woche übertragen werden soll (§ 26 Abs. 1 letzter Satz AGB). Ausschluß- und Verjährungsfristen Ausschlußfristen sind jene gesetzlichen Zeiträume, in denen die Betriebe bestimmte Ansprüche bei der Konfliktkommission bzw. beim Kreisgericht geltend'machen können bzw. müssen. Die Nichteinhaltung dieser Fristen führt zur Unmöglichkeit der gerichtlichen wie außergerichtlichen Durchsetzung der betrieblichen Ansprüche.5 Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch erloschen, d. h. für eine Forderung des Betriebes besteht keine Rechtsgrundlage mehr, womit eine rechtliche bzw. moralische Vorwerfbarkeit gegenüber dem Werktätigen durch den Betrieb ausgeschlossen ist. Diese Fristen orientieren auf eine rasche Klärung des Rechtskonflikts bzw. auf die konsequente Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts durch die Betriebe; dabei steht der unbedingte Rechtsschutz der Werktätigen im Vordergrund. Als Ausschlußfristen haben die Betriebe besonders zu beachten: die Frist für die Lohnrückforderung unter den Voraussetzungen des §126 Abs. 1 AGB: innerhalb von zwei Monaten nach der Lohnauszahlung bzw. im Falle der vom Werktätigen schuldhaft verursachten Lohnüberzahlung innerhalb von drei Jahren (§§ 126 Abs. 2 und 3, 128 AGB); die Frist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens: innerhalb von fünf Monaten seit der schuldhaften Arbeitspflichtverletzung des Werktätigen (§ 256 Abs. 2 AGB); die Frist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit: innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Schadenseintritt (§ 265 Abs. 1 AGB). Im Unterschied zu den Ausschlußfristen weisen die Verjährungsfristen erhebliche rechtliche Besonderheiten auf. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Rechtsinstitut der Verjährung im AGB weitestgehend vereinheit- licht wurde. Es ist sowohl für die Betriebe als auch für die Werktätigen bedeutsam. Das AGB unterteilt die Verjährungsfristen hinsichtlich der Ansprüche der Werktätigen auf Arbeitseinkommen (§ 128 Abs. 1 AGB) und der Schadenersatzansprüche (§ 272 AGB) sowie hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche der Betriebe (§ 128 Abs. 1 AGB). Die Verjährungsfrist beträgt einheitlich drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann der anspruchsberechtigte Werktätige oder der Betrieb die Erfüllung dfes Anspruchs nicht mehr mit Hilfe des Gerichts durchsetzen. Die Verjährungsfristen spiegeln damit das gesellschaftliche Anliegen wider, gestörte Rechtsverhältnisse nicht endlos lange in der Schwebe zu halten, sondern innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraumes durch Inanspruchnahme des Gerichts eine klare Rechtslage herbeizuführen.6 Die Tatsache, daß der Anspruch des Werktätigen oder des Betriebes verjähren, aber nicht erlöschen kann, macht den besonderen rechtlichen Charakter der Verjährungsfristen gegenüber den Ausschlußfristen sichtbar. Während eine nach Ablauf der Verjährungsfrist erbrachte Leistung nicht mit der Begründung zurückgefordert werden kann, daß der Anspruch verjährt ist (§ 128 Abs. 5 AGB), kann eine nach Ablauf der Ausschlußfrist erbrachte Leistung gerichtlich zurückgefordert werden, weil der andere ohne Rechtsgrund etwas erlangt hat. Schließlich ist die Ausnahmeregelung des § 128 Abs. 2 AGB zu beachten, wonach die Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen die Betriebe verpflichten können, Ansprüche des Werktätigen auf Arbeitseinkommen auch nach eingetretener Verjährung zu erfüllen, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und es im Interesse des Werktätigen dringend geboten erscheint. Der Betrieb kann sich in diesem Fall nicht auf die Schutzfunktion der Verjährung berufen. Schwerwiegende Gründe werden stets dann vorliegen, wenn der Betrieb in bezug auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen in unzulässiger Weise auf den Werktätigen einwirkte. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Betrieb durch sein eigenes Handeln den Interessen des Berechtigten zuwiderhandelt, indem er die Rechtsansprüche des Werktätigen innerhalb der Verjährungsfrist nicht in Zweifel zieht und damit eine rechtzeitige Klageerhebung faktisch als überflüssig erscheinen läßt.7 Im Interesse des Werktätigen wird darüber hinaus immer dringend geboten sein, seinen Anspruch trotz Verjährung anzuerkennen, wenn besondere soziale bzw. familiäre Belastungen vorliegen (z. B. alleinstehende Werktätige mit mehreren Kindern, beschränkte Erwerbsfähigkeit des Werktätigen bzw. Pflegebedürftigkeit des Ehepartners usw.).8 Diese Ausnahmeregelung bezieht sich sowohl auf Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 128 Abs. 2 AGB) als auch auf Schadenersatzansprüche (§272 letzter Satz AGB). Das Oberste Gericht hat den Rechtsgrundsatz des § 128 Abs. 2 AGB auch auf neuererrechtliche Ansprüche entsprechend angewendet.9 * Die Fristen im AGB haben für die eigenverantwortliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Werktätigen und Betrieben große Bedeutung. Die konsequente Einhaltung bzw. Durchsetzung der Fristen ist ein Beitrag zur Realisierung der Aufgaben des sozialistischen Arbeitsrechts und zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit. 1 Daneben kennt das AGB noch andere Arten von Fristen, wie z. B. Anwartschaftsfristen (zur Erlangung von Jahresendprämien, Treueprämien, Rentenansprüchen) und Anspruchsfristen (Zeitdauer des Bestehens und Gewährens eines Anspruchs, wie z. B. Krankengeld). 2 Vgl. Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 28. Dezember 1979 - 111 BAR 27/79 - (NJ 1980, Heft 11, S. 521). 3 Im Rahmen Ihres gesellschaftlichen Kontrollrechts (§ 292 AGB) können die Gewerkschaften die WlederhersteUung bzw. künftige Einhaltung der Gesetzlichkeit fordern. SteUen die Gerichte lm Verfahren die Verletzung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen fest, sollen sie durch Gerichtskritik, Hinweise und Empfehlungen auf die Beseitigung solcher Rechtsverletzungen hinwirken (§ 2 Abs. 4 ZPO). 4 Vgl. hierzu R. SchlegeL „Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse älterer Werktätiger“, NJ 1980, Heft 4, S. 177 f. 5 Zum Charakter von Ausschlußfristen aus zivilrechtlicher Sicht vgl. Zivllprozeß, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 227 f. 6 Vgl. OG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - OAK 31/78 - (NJ 1979, Heft 3, S. 139). 7 Vgl. OG, Urteil vom 1. Dezember 1978, a. a. O. 8 Vgl. R. Uhlmann, Das Arbeitsrecht der DDR, Fernstudlenmate-rlal, Bd. 2, Teil 2, Berlin' 1979, S. 119. 9 Vgl. OG, Urteil vom 1. Dezember 1978, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 16 (NJ DDR 1981, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 16 (NJ DDR 1981, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die . rechtskonventionen sowie die Beschlüsse von Helsinki ihre Übersiedlung in die und unterstellten der dabei die Verletzung von Menschenrechten. Darüber hinaus diskriminierten eine Reihe von Demonstrativtätern die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die Herausbildung ein oft Klassenstandpunktes, auf das Erkennen des realen Feindbildes sowie auf stets anwendungsbereite Kenntnisse zum konkreten Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

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