Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 151 (NJ DDR 1981, S. 151); Neue Justiz 4/81 151 rechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache und Religion.“ Die von den Vereinten Nationen angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 enthält keine (verbindlichen) Rechtsnormen, sondern deklariert (unverbindliche) Rechtsforderungen. Die in ihren 30 Artikeln verkündeten Menschenrechte sind, wie es in der Präambel heißt, „ein von allen Völkern und Nationen zu erreichendes gemeinsames Ideal“. Die Prinzipien VII und VIII der Schlußakte der Helsinki-Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 bestimmen in Übereinstimmung mit dem existenten Völkerrecht völlig eindeutig: „Die Teilnehmerstaaten anerkennen die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Achtung ein wesentlicher Faktor für den Frieden, die Gerechtigkeit und das Wohlergehen ist, die ihrerseits erforderlich sind, um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten zu gewährleisten Kraft des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker haben alle Völker jederzeit das Recht, in voller Freiheit, wann und wie sie es wünschen, ihren inneren und äußeren politischen Status ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politisch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu verfolgen. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen die universelle Bedeutung der Achtung und der wirksamen Ausübung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker für die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten; sie erinnern auch an die Bedeutung der Beseitigung jeglicher Form der Verletzung dieses Prinzips.“15 Aus dem geschichtlich gegebenen, vom Völkerrecht der Vereinten Nationen normativ reflektierten Ableitungszusammenhang der menschenrechtlichen Aufgabenstellung der UNO von ihrer friedenssichernden Funktion sowie der Souveränität des Staates vom Selbstbestimmungsrecht des Volkes ergeben sich für unser Problemfeld ein ganzes Bündel von Folgerungen, von denen in Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen wenigstens zu folgenden Stellung genommen werden soll: Die Förderung von Menschenrechten durch das Völkerrecht ist mit der Kooperations- und Friedenspflicht der Staaten und der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts verflochten, und das heißt auch, daß das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip weder das Selbstbestimmungsrecht des eigenen noch das eines anderen Volkes aufzuheben gestattet.16 Damit ist aber auch gesagt, daß die Versuche, mittels „Menschenrechten“ die Grenzlinie zwischen Staats- und Völkerrecht aufzulösen und die vorgeblich transnationalen „Menschenrechte“ als Interventionsinstrumente zu mißbrauchen17, jedenfalls contra legem erfolgen. Es gibt zwar kosmopolitisch aufgezäumte Weltherrschaftspläne, aber bereits der Anspruch irgendeines Staates auf Weltherrschaft oder Weltführerschaft steht im krassen Gegensatz zum Völkerrecht der Gegenwart. Dieses Völkerrecht ist kein Weltrecht ebensowenig wie die Vereinten Nationen ein Weltstaat sind. So utopisch es wäre, in der UNO ein Organ der Weltrevolution zu sehen (und im Völkerrecht ihr normatives Instrument), so ist aber auch der Gedanke absurd, die UNO zu einem Organ der Konterrevolution (und das Völkerrecht zu deren normativem Instrument) 'umzufunktionieren. Die Vereinten Nationen sind klarerweise eine Einrichtung der zwischenstaatlichen Kooperation von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung und Entwicklungsstufe, und die allgemein (d. h. unter kapitalistischen wie unter sozialistischen Staaten) anerkannten Regeln des Völkerrechts, die für jeden der 160 Staaten dieser Erde verbindlichen Verhaltensregeln, zielen auf die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, freundschaftliche, auf dem Selbstbestimmungsrecht der Völker beruhende Beziehungen gleichberechtigter Staaten, die internationale Zusammenarbeit bei der Lösung ökonomischer, kultureller und humanitärer Probleme. Das geht zweifelsfrei aus Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen hervor. Da diese grundlegenden inhaltlichen Festlegungen am Ende des opferreichsten Krieges der bisherigen Menschheitsgeschichte erzielt wurden, stehen sie nur für denjenigen zur Disposition, der das Ergebnis dieses Krieges den Sieg über den internationalen Faschismus rückgängig zu machen gedenkt. Völkerrecht kennt keinen allgemein verbindlichen Katalog von Menschenrechten Zu diesen allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die von sozialistischen Staaten (UdSSR-Verfassung Art. 29; DDR-Verfassung Art. 8 und 91) und von kapitalistischen Staaten (BRD-Grundgesetz Art. 25) als Teil ihres Rechts anerkannt sind gehört entgegen so mancher demagogischen Unterstellung und so mancher naiven Annahme wohlgemerkt ein Katalog ausformulierter Menschenrechte nicht. Es gibt weder trans- noch supranationale „Menschenrechte". Das sollte eigentlich nicht verwundern. Denn das Völkerrecht wie alles Recht kann nicht höher sein als die materiellen gesellschaftlichen Verhältnisse, im Falle des Völkerrechts auch als es der Reifegrad der internationalen Klassenauseinandersetzung gestattet. Genausowenig wie das innerstaatliche schwebt auch das zwischenstaatliche Recht weder außer- noch oberhalb der Gesellschaftsentwicklung. Als verhaltensregulierendes Instrument ist es Willensausdruck herrschender Klassen; sein Inhalt ergibt sich also letztlich aus deren materiellen Lebensbedingungen. Ein jenseits dieser Daseinsweise der Weltgesellschaft von heute konstruierter Katalog irgendwelcher „Rechte“ könnte nur ein überzeitlicher und überirdischer Maßstab sein, eine normierte Illusion. Seine ahistorische Allgemeinmenschlichkeit wäre erkauft mit einer Beliebigkeit seiner Interpretationen. Oder aber er wäre als interventionistisches Forderungsprogramm der einen Seite des hauptsächlichen Klassengegensatzes in der Welt zu deuten, die andere Seite den eigenen Herrschaftsbedingungen anzupassen. Am Ende dieses Programms stehen aber keine Menschenrechte; am Ende stünde der Krieg. Man hat, da es nun einmal keinen demonstrierbaren Katalog völkerrechtlich allgemeinverbindlicher „Menschenrechte“ gibt die entgegengesetzten Behauptungen18 sind empirisch und logisch falsch: existierte solch eine zwingende Kodifikation, wozu dann noch die aufwendigen Vertragsausarbeitungen, und weshalb bedürften dann deren Ergebnisse, die Konventionen, noch der Ratifizierung? , die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 als eine autoritative Interpretation19 der von der UN-Charta erwähnten (aber nicht näher bezeichneten, geschweige denn aufgelisteten) Menschenrechte oder aber als nunmehriges Gewohnheitsrecht20 bezeichnet. Beides widerspricht den einer Deklaration gegebenen Möglichkeiten, die weder neues Völkerrecht zu schaffen noch altes verbindlich zu interpretieren und schon gar nicht Gewohnheitsrecht zu kreieren vermag. Es widerspricht auch dem in der Präambel dieser Deklaration zum Ausdruck gebrachten Stellenwert des Katalogs als „Ideal“, d. h. als Rechtsforderung und nicht als Rechtsnorm. Daß der Inhalt nicht dieser Erklärung Gewohnheitsrecht wurde, hängt schon mit ihren prinzipiellen Mängeln zusammen auch wenn die Meinung leicht übertrieben ist, sie reflektiere die westliche Position2 , die immerhin so schwerwiegend waren, daß die sozialistischen Staaten sich bei der Abstimmung der Stimme enthielten.22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 151 (NJ DDR 1981, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 151 (NJ DDR 1981, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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