Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 143 (NJ DDR 1981, S. 143); Neue Justiz 3/81 143 setzes, unrichtige Begründung der Entscheidung und gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Das Kassationsbegehren hatte Erfolg. Aus der Begründung: Mit dem Antrag wird zutreffend ausgeführt, daß das Kreisgericht ungenügend die Voraussetzungen für die Anwendung des § 201 StGB geprüft hat. Durch diese Bestimmung wird die Sicherheit im Verkehr und das Eigentum des Fahrzeughalters geschützt. Für die Erfüllung des Tatbestands ist es erforderlich, daß ein erlaubnispflichtiges Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten im Verkehr zur Ortsveränderung benutzt wird. Eine Benutzung im Verkehr liegt aber dann nicht vor, wenn z. B. in Werkhallen, Garagen oder auf eng begrenztem Betriebsgelände keine deutliche Ortsveränderung beabsichtigt wird (vgl. R. Biebl/R. Schröder, „Erscheinungsformen der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen, rechtliche Beurteilung und wirksame Bekämpfung dieser Straftaten“, NJ 1973, Heft 19, S. 564 f., und J. Schlegel/H. Blocker, „Zur strafrechtlichen Beurteilung der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen“, NJ 1979, Heft 7, S. 317). Der Angeklagte hatte aber nur die Absicht, in der Garage mit dem Autodrehkran etwa 1 m vor- und zurückzufahren. Damit ist keine deutliche Ortsveränderung mit dem Autodrehkran erfolgt. Die Voraxissetzungen für die Anwendung des § 201 StGB sind daher nicht gegeben, und der Angeklagte hätte nach dieser Bestimmung nicht bestraft werden dürfen. Das Kredsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der Tatbestand der Wirtschaftsschädigung nach §§ 166 oder 167 StGB erfüllt ist. In Übereinstimmung mit der Anklage hat sich in der Hauptverhandlung des Kreisgerichts bestätigt, daß der Angeklagte den Autrodrehkran durch den von ihm verursachten Rahmenbruch funktionsuntüchtig gemacht hat und daß ein Schaden von 34 000 M entstanden ist. Das ist ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden. Zur weiteren Prüfung, welche Bestimmungen anzuwenden sind und in welchem Umfang Schadenersatz zu leisten ist, bedarf jedoch der sorgfältigen Aufklärung, ob der Angeklagte vorsätzlich (§ 6 StGB bzw.§ 333 Abs. 2 ZGB) oder fahrlässig (§§ 7, 8 StGB bzw. § 333 Abs. 3 ZGB) gehandelt hat. Zweifelsfrei erfolgte die Inbetriebnahme des Autodrehkrans vorsätzlich. Das allein rechtfertigt jedoch noch nicht die vom Kreisgericht nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung gezogene Schlußfolgerung, daß der Angeklagte auch den Schaden vorsätzlich herbei-geführt hat. Der Angeklagte hat hierzu ausgesagt, daß er den Autodrehkran nicht „mutwillig kaputtmachen“ wollte. Er habe ihn nur einmal benutzen wollen, und durch seine Unkenntnis sei es zu dem Schaden gekommen. Diese Aussage des Angeklagten läßt darauf schließen, daß er leichtfertig darauf vertraut hat, daß kein Schaden eintreten wird. Unter diesen Bedingungen läge fahrlässiges Handeln nach § 7 StGB vor. Das wird jedoch sorgfältig nachzuprüfen sein. Das Kreisgericht wird dazu eingehend aufzuklären haben, welche besonderen Kenntnisse zur Benutzung des Autodrehkrans erforderlich sind, welche Kenntnisse der Angeklagte besaß und welche konkreten Vorstellungen er über einen möglichen Schaden hatte. Danach wird das Kredsgericht zu würdigen haben, ob der Angeklagte vorsätzlich bzw. bedingt vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, welche Strafbestimmung demzufolge anzuwenden ist und nach welchen zivilrechtlichen Bestimmungen er haftet. (Es folgen Ausführungen zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.) Auf den Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Staatsanwalts des Bezirks das kreisgerichtliche Urteil im vollen Umfange aufzuheben und das Verfahren an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Buchumschau Autorenkollektiv: * Das politische System der USA Geschichte und Gegenwart Staatsverlag der DDR, Berlin 1980 346 Seiten; EVP (DDR): 14 M. In einer neuen Reihe „Studien zum politischen System des Imperialismus“ ist der von Karl-Heinz Röder, Ekkehard Lieberam, Jochen Dötsch und Wolfgang Menzel verfaßte Bd. 1 den USA gewidmet, dem Hauptbollwerk des Imperialismus und Zentrum der internationalen Reaktion und des Militarismus. Die Kenntnis der gesellschaftlich-politische Zustände gerade dieses Landes ist außerordentlich wichtig für den Kampf um Fortschritt überall in der Welt. Die Autoren behandeln in einem breit angelegten ersten Teil die Geschichte der USA unter politischem Aspekt. Die Herausbildung des bürgerlichen Nationalstaates der USA im Ergebnis der bürgerlichen Revolution von 1775 bis 1783 (Unabhängigkeitskrieg), die Festigung der Bourgeoisherrschaft mit der bürgerlichen Revolution von 1861 bis 1865 (Bürgerkrieg) und schließlich der Machtantritt des Monopolkapitals das sind die Kapitel, in denen die Entwicklung des amerikanischen Staatswesens dargelegt wird. Ausführlich werden die Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die Verfassung von 1787 als diejenigen politisch-juristischen Dokumente gewürdigt, die von der Geburt eines kapitalistischen Staates zeugten und mit ihren bürgerlichen Menschenrechtsproklamationen impulsgebend für Europa wirkten. Zugleich wird das aus ihrer bürgerlichen Natur herrührende ■widersprüchliche Wesen dieser Konstitution verdeutlicht, dessen wohl skandalösester Ausdruck die Beibehaltung der Sklaverei in den amerikanischen Südstaaten bis 1865 war. Den Übergang zum Imperialismus bezeichnen die Autoren zu Recht als radikalen Umschwung in der geschichtlichen Stellung der USA, als unüberwindbaren Bruch mit den bürgerlich-demokratischen Traditionen dieses Landes. Gründlich analysieren sie die Entwicklungstendenzen des amerikanischen staatsmonopolistischen Machtsystems der jüngsten Zeit, die sich in einer sich ständig vertiefenden Krise der bürgerlichen Demokratie widerspiegeln. Der zweite Teil des Buches ist der gegenwärtigen Situation in den USA gewidmet. Er beginnt mit einer Darstellung des zentralen Staatsmechanismus als Kern des politischen Systems. Die autoritären Wandlungen, die sich hier vollziehen, machen sich besonders nachdrücklich in den Beziehungen zwischen den drei höchsten Institutionen Präsident, Kongreß und Oberstes Gericht sowie in den Gewichtsverlagerungen innerhalb des föderativen Staatsaufbaus bemerkbar. Im Mittelpunkt der Machtausübung steht der Präsident. Als Staatsoberhaupt und Chef der Regierung, die aus an seine Weisungen gebundenen Ministern besteht, nimmt der Präsident zugleich zum Parlament eine juristisch weitgehend unabhängige Stellung ein. Umgekehrt hat der Präsident keine Befugnis, das Parlament aufzulösen. In der gesteigerten Machtfülle des Präsidialregimes, für die die Verfassung der USA wahrlich keine Grundlage liefert, äußert sich eine generelle Tendenz imperialistischer Staatsgestaltung. Aber es gibt in der übrigen kapitalistischen Welt keinen mit dem der USA vergleichbaren zentralen Lenkungsapparat der Monopolbourgeoisie, soweit es die quantitative Ausdehnung, kombiniert mit einer fast unumschränkten Entscheidungsgewalt, betrifft. Demgegenüber trat allmählich ein Bedeutungsschwund des USA-Kongresses, der sich aus Senat und Repräsentantenhaus zusammensetzt, ein. Nichtsdestoweniger verfügt er, verglichen mit Parlamenten anderer kapitalistischer Länder, über nicht unerhebliche Macht. In diesem Parlament, in dem nur zwei bürgerliche Parteien und weder kommunistische noch sozialdemokratische Abgeordnete vertreten sind, gibt es keine so starke Fraktionsdisziplin wie anderswo, so daß bisweilen Angehörige der Parteifraktion des Präsidenten zusammen mit der gegnerischen Fraktion gegen dessen Vorhaben opponieren. Monopolgruppen sind bei Differenzen in Einzelfragen manchmal daran interessiert, den Kongreß gegen den Präsidenten auszuspielen. Ein perfekter Lobbyismus schafft da weite;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 143 (NJ DDR 1981, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 143 (NJ DDR 1981, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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