Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 142 (NJ DDR 1981, S. 142); 142 Neue Justiz 3/81 Sind die Straftaten durch das Vorhandensein derartiger objektiver und subjektiver Umstände Ausdruck einer zusammenhängenden einheitlichen Erscheinung des Lebens eines Täters, dann sind sie, wenn sie in ihrer Gesamtheit die entsprechende Schwere erlangen, auch als Verbrechen zu beurteilen. Eine solche Charakterisierung mehrerer einzelner Handlungen ist jedoch nur dann von Bedeutung und notwendig, wenn es auf Grund der durch die Vielzahl der Straftaten erreichten Schwere des Gesamtgeschehens erforderlich ist, eine Freiheitsstrafe über zwei Jahre auszusprechen, die in dem verletzten Gesetz angedrohte Strafe sowohl den Vergehens- als auch den Verbrechensbereich umfaßt und die mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Verbrechens als schwerer Fall nicht gesondert geregelt ist. Die Anwendung von § 64 Abs. 3 StGB bei in Tatmehrheit begangenen Straftaten wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Kreisgericht hat diese für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände insoweit berücksichtigt, als es die Straftaten als schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin bewertete, die den Ausspruch einer über zwei Jahre liegenden Freiheitsstrafe erforderten. Die Dauer der erkannten Strafe steht dennoch in einem offenkundigen Mißverhältnis zur Tatschwere, die vor allem durch die Vielzahl von Straftaten charakterisiert wird, die infolge der Gleichartigkeit in der Begehungsweise, der Zielrichtung und des Motivs in inhaltlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehen. Vielfach und über eine lange Zeit hat der Angeklagte das ihm Vertrauen entgegenbringende, familiäre Geborgenheit suchende, elterngelöste Kind in schamloser Weise sexuell mißbraucht. Das Ausmaß der Skrupellosigkeit seiner Handlungen zeigt sich darin, daß er, beginnend mit dem siebenten Lebensjahr des Kindes, dessen schwierige Lebenssituation ohne Rücksicht auf die Gefühle und Vorstellungen einer Siebenjährigen zur sexuellen Triebbefriedigung aus nutzte. Dabei setzte er sich bedenkenlos über die altersbedingte arglose Zuwendung und unbekümmerte Sorglosigkeit des Kindes hinweg und vermittelte ihm Verhaltensweisen, die es in seiner Entwicklung erheblich gefährdeten. Die sexuellen Manipulationen an dem Kind wiederholten sich regelmäßig und wurden mit steigender Intensität weitergeführt. Die Handlungen waren von einer durch die Wochenendbesuche des Kindes geprägten Regelmäßigkeit bestimmt, so daß hierin ein zeitlicher Zusammenhang deutlich sichtbar wird. Die sexuellen Handlungen werden des weiteren sowohl in ihrer Begehungsweise, als auch in ihrer Motivation und Zielrichtung ebenfalls durch eine bestimmte Gleichartigkeit gekennzeichnet. Diese findet ihren Ausgangspunkt in dem rücksichtslosen Durchsetzen sexueller Triebbefriedigung mit dem Kind und setzt sich in der gleichartigen und gleichgerichteten Art und Weise der Tatbegehung über einen Zeitraum von sechs Jahren fort. Dabei stehen bestimmte Varianten in der Tatausführung Onanieren beim Angeklagten 'bis zum Samenerguß, Betasten der Brüste bzw. des Geschlechtsteils des Kindes, Schenikelverkehr der Einordnung als gleichartige Handlungen nicht entgegen. Sie zeugen vielmehr davon, daß sich der Angeklagte auch in der Intensität des sexuellen Mißbrauchs mit zunehmender Entwicklung des Kindes steigerte. Über einen langen Zeitraum benutzte er das Mädchen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und gefährdete es mit großer Verantwortungslosigkeit in seiner Persönlichkeitsentwicklung. Die Gleichartigkeit der sexuellen Mißbrauchsthandlun-gen des Angeklagten, die inhaltliche Übereinstimmung der Motive und Zielrichtung sowie deren zeitlicher Zusammenhang verlangen, um zu einer richtigen Charakterisierung des Wasens derartiger Straftaten zu kommen, eine zusammenhängende Würdigung, und ihre Kennzeichnung als Verbrechen. Auf diese Weise wird die Tatsache, daß die Tatschwere im vorliegenden Fall wesentlich von der Vielzahl sich über Jahre erstreckender Handlungen bestimmt wird, die für sich allein Vergehenscharakter haben, aber durch ihren Zusammenhang im dargelegten Sinne eine andere strafrechtlich relevante Qualität annehmen, bei der Strafzumessung in erforderlicher Weise beachtet. Damit kann der in § 148 Abs. 1 StGB vom Gesetz vorgegebene Strafrahmen gerechtfertigt und differenziert angewandt werden. Das hat izur Folge, daß der Täter einer Vielzahl solcher vorstehend dargelegten Handlungen wegen Verbrechens nach § 148 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bestraft werden kann. Würde hingegen wie vom Bezirksgericht geschehen von einer losgelösten, beziehungslosen Bewertung der einzelnen Handlung ausgegangen, so hätte das zur Folge, daß nur die quantitative Seite einer Mehrzahl von Handlungen berücksichtigt wird, nicht aber die aus der Vielzahl gleichartiger, zeitlich zusammenhängender Straftaten resultierende qualitative Veränderung des Wesens eines bestimmten strafbaren Handelns. Eine solche Würdigung trägt formale, nicht den wesentlichen Gehalt einer Straftat erfassende Züge und verbietet sich, weil sie zu einer der Tatschwere nicht entsprechenden Strafzumessung führt. Die rechtliche Beurteilung eines derartigen Verhaltens als Verbrechen schließt jedoch für die einzelnen Handlungen die Anwendung der Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung nicht aus. Im Ergebnis ist davon auszugehen, daß die als sexueller Mißbrauch von Kindern nach § 148 Abs. 1 StGB zu beurteilende Straftat des Angeklagten Verbrechenscharakter trägt und eine Strafe von etwa vier Jahren der Tatschwere und dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten gerecht wird. §§ 201,167 StGB; § 333 ZGB. 1. Wird ein Arbeitskraftfahrzeug (hier: Autodrehkran) von einem Unbefugten nur in Werkhallen oder Garagen benutzt, ohne daß es zu einer Orts Veränderung im Verkehr kommt, sind die Voraussetzungen des § 201 StGB nicht gegeben. Ist mit dieser Handlung an dieser Maschine ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden verursacht worden, dann ist das Vorliegen des Tatbestandes der Wirtschaftsschädigung zu prüfen. 2. Zur Feststellung der Schuldart bei Herbeiführung eines erheblichen Schadens an einem Produktionsmittel durch unbefugten Umgang. BG Erfurt, Urteil des Präsidiums vom 16. April 1979 BSK 1/79. Der Angeklagte ist Betonwerker und hat die Fahrerlaubnis der Klassen I und V sowie den Berechtigungsschein zum Führen eines „Multicar“. Am 26. September 1978 stellte er auf seiner Arbeitsstelle im VEB B. Kombinat S. gegen 22.30 Uhr seinen „Multicar“ in die Großgarage. Dort stand bereits der dem Betrieb gehörende Autodrehkran. Da er schon immer einmal dieses Fahrzeug benutzen wollte, öffnete er mit dem Schlüssel seines „Multicar“ die Tür des Fahrerhauses, stieg ein, schaltete den Hauptschalter ein und setzte den Motor in Gang. Er fuhr dann etwa 1 m vor und wieder zurück, schaltete danach den Generator ein und setzte das Hubwerkseil in Betrieb. Er hob den Ausleger so stark, daß die Zugkraft des an der Stoßstange eingehängten Lasthakens zum Bruch des Fahrgestells führte. Damit verursachte der Angeklagte einen Sachschaden in Höhe von 34 000 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs (Vergehen nach § 201 Abs. 1 StGB) unter Festsetzung einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten sowie Androhung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung, bestätigte die Bürgschaft des Arbeitskollektivs und verpflichtete ihn zur Schadenswiedergutmachung in monatlichen Raten von 200 M. Es sprach außerdem eine Zusatzgeldstrafe von 200 M aus und verurteilte den Angeklagten dem Grunde nach zum Schadenersatz an den VEB B. Kombinat S. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem Verletzung des Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, unabhängig davon, ob eine eindeutige strafrechtliche Relevanz vorliegt oder nicht. Das ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen feindlich-negativer Kräfte gegeben, wo es zunächst um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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