Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 141 (NJ DDR 1981, S. 141); Neue Justiz 3/81 141 Mietaufhebungsklagen wegen Eigenbedarfs dem Kläger prinzipiell alle Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien dies nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OG, Urteil vom 25. Mai 1976 - 2 OZK 5/76 - NJ 1976, Heft 16, S. 501). Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufhebung von Nutzungsverhältnissen. Auch die Aufhebung eines Nutzungsverhältnisses stellt an den Nutzer die Forderung, bestehende persönliche Nutzungsmöglichkeiten an einem Grundstück im Interesse des Eigentümers einzuschränken bzw. aufzugeben, ohne daß der Nutzer die sich aus dem Nutzungsverhältnis ergebenden Pflichten verletzt hat. Ihm muß deshalb 'besonders in Zweifelsfällen eingeräumt werden, ohne Kostenbelastung die Rechtmäßigkeit des Anspruchs des Eigentümers gerichtlich überprüfen zu lassen. Das gilt auch für das Berufungsverfahren. Die Kosten des Verfahrens hätten somit auch bei Erfolg der Klage den Klägern auferlegt werden müssen. Das wird bei der erneuten Entscheidung zu beachten sein. Strafrecht * 1 §§ 1 Abs. 3,148 Abs. 1, 82 StGB. 1. Eine Vielzahl sexueller Mißbrauchshandlungen kann erst durch das Erfassen Ihrer wesentlichen inneren Beziehung zueinander in rechtlicher Hinsicht zutreffend beurteilt werden. Voraussetzung hierfür Ist die Prüfung, ob die einzelnen strafbaren Handlungen in zeitlichem Zusammenhang stehen sowie durch Gleichartigkeit in der Begehungsweise und der Motivation bzw. Zielrichtung gekennzeichnet werden. 2. Die Gleichartigkeit der Zielrichtung einzelner sexueller Mißbrauchshandlungen setzt keinen Gesamtvorsatz voraus. Der Vorsatz braucht sich jeweils nur auf eine Handlung zu erstrecken. Diese Gleichartigkeit wird durch die im Rahmen eines Tatbestands erfaßten sexuellen Handlungen begrenzt, d. h. sie ist nicht zwischen mehreren Tatbeständen (z. B. zwischen sexuellem Mißbrauch von Kindern gemäß § 148 StGB und sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 150 StGB) möglich. 3. Sind die einzelnen Handlungen durch das Vorhandensein derartiger objektiver und subjektiver Umstände Ausdruck einer zusammenhängenden, einheitlichen Erscheinung des Lebens eines Täters, dann sind sie, wenn sie in ihrer Gesamtheit die entsprechende Schwere erlangen, als Verbrechen zu beurteilen. Eine solche Charakterisierung mehrerer einzelner Handlungen ist nur dann von Bedeutung und erforderlich, wenn es auf Grund der durch die Vielzahl der Handlungen erreichten Schwere des Gesamtgeschehens notwendig ist, eine Freiheitsstrafe über zwei Jahre auszusprechen, die in dem verletzten Gesetz angedrohte Strafe sowohl den Vergehens- als auch den Verbrechensbereich umfaßt und die mehrfache Tatbegehung 1. S. eines Verbrechens als schwerer Fall nicht gesondert geregelt ist. 4. Die Beurteilung eines derartigen Verhaltens als Verbrechen schließt für die einzelnen Handlungen die Anwendung der Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung (§ 82 StGB) nicht aus. OG, Urteil vom 28. August 1980 - 3 OSK 18/80. Der Angeklagte kümmerte sich mit Einverständnis seiner früheren Ehefrau um die am 9. Juni 1966 geborene Tochter seiner Schwägerin, nachdem das Kind im August 1973 in ein Kinderheim eingewiesen worden war. Mit Zustimmung der Heimleitung kam es in zweiwöchentlichen Abständen an den Wochenenden zu Besuch und übernachtete mit in der Wohnung des Angeklagten. Ab September 1973 begann er sexuellen Kontakt zu dem Kind herzustellen und entsprechende Handlungen an ihm vorzunehmen. Er rief es zu sich ins Bett, entblößte sein Geschlechtsteil und veranlaßte das Mädchen, bis zum Samenerguß daran zu manipulieren. Derartige Handlungen setzte er an dem Kind in etwa 120 Fällen bis September 1978 fort. Auch anläßlich der sich nach der Scheidung der Ehe des Angeklagten in der Wohnung seiner Mutter fortsetzenden Wochenendbesuche des Kindes veranlaßte er es zu weiteren gleichartigen sexuellen Verhaltensweisen. Dabei griff er dem nunmehr 12 bis 13jährigen Mädchen an die Brust und manipulierte an ihrem Geschlechtsteil. In vier Fällen führte er bei dem Kind Schenkelverkehr durch. Letztmalig erfolgten im September 1979 sexuelle Mißbrauchshandlungen, deren Zahl insgesamt mindestens 140 betrug. Auf Grund dieses Sachverhaltes verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Mißbrauchs eines Kindes (Vergehen gemäß §§ 148 Abs. 1, 64 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der auf eine Verurteilung wegen Verbrechens zu einer höheren Freiheitsstrafe ausgerichtete Protest des Staatsanwalts wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem die Beurteilung der strafbaren Handlungen als Verbrechen und eine höhere Strafe erstrebt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Mit dem Kassationsantrag wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die vom Kreisgericht ausgesprochene und vom Bezirksgericht bestätigte Freiheitsstrafe der Schwere der strafbaren Handlungen des Angeklagten nicht entspricht. Die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung des Bezirksgerichts, wonach keine der zahlreichen Straftaten des Angeklagten so erheblich war, daß sie Verbrechenscharakter erlangt und eine Vielzahl von Vergehen nach § 148 Abs. 1 StGB nicht als Verbrechen gewertet werden könne, beruht auf einer isolierten Betrachtungsweise der Einzelhandlungen und ist nicht geeignet, das Ausmaß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit das sich gerade in den umfangreichen strafbaren sexuellen Handlungen offenbart in richtiger Weise zu kennzeichnen. Dieser Rechtsansicht kann deshalb nicht gefolgt werden. Eine Vielzahl derartiger Einzelhandlungen kann erst durch das Erfassen ihrer wesentlichen inneren Beziehung zueinander in rechtlicher Hinsicht zutreffend 'beurteilt werden. Nur in diesem dialektischen Zusammenhang betrachtet, läßt sich die Schwere und Gefährlichkeit derartiger Straftaten und damit ihre strafrechtliche Bedeutung richtig erkennen und ermessen. Voraussetzung für die Feststellung eines solchen Zusammenhangs und somit für die rechtliche Beurteilung solcher strafbarer Verhaltensweisen wie im vorliegenden Fall ist zunächst die Prüfung, ob das strafbare Handeln durch eine im wesentlichen gleiche Begehungsform gekennzeichnet ist. 'Dabei wird diese Gleichartigkeit durch die im Rahmen eines Tatbestands erfaßten sexuellen Handlungen begrenzt, d. h. sie ist nicht zwischen mehreren Tatbeständen, z. B. zwischen sexuellem 'Mißbrauch von Kindern (§ 148 StGB) und sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 150 StGB), möglich. Die innere Verbindung gleichartiger Straftaten muß sich weiter darin ausdrücken, daß ihre Begehung zeitlich zusammenhängend erfolgte. Dieser zeitliche Zusammenhang wird nicht durch eine zeitweilige objektive Unmöglichkeit zur Ausführung weiterer Handlungen, eine unterschiedliche Tatintensität oder von ungleichen Gelegenheiten zur weiteren Tatbegehung aufgehoben. Schließlich setzt das Vorliegen eines derartigen Zusammenhangs- auch eine gleichgerichtete Motivation bzw. Zielsetzung, die in den Einzelhandlungen zum Ausdruck kommt, voraus, ohne daß von vornherein ein sog. Gesamtvorsatz vorliegt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 141 (NJ DDR 1981, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 141 (NJ DDR 1981, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X