Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 140 (NJ DDR 1981, S. 140); 140 Neue Justiz 3/81 tät Im ganzen Gebiet H. nicht angeboten werden. Die Wohnung der Kläger würde den Verklagten ohne weiteres zugewiesen. Damit böte sich im konkreten Dali eine durchaus erwägenswerte Lösung des Rechtsstreits an. Richtig hat das Bezirksgericht allerdings darauf Bedacht genommen, daß es den Verklagten nicht ohne weiteres zuzumuten wäre, zunächst in eine Wohnung im Ortsteil D. zu ziehen, wenn sie ihrem Anliegen entsprechend in der unmittelbaren Umgebung ihrer Arbeitsstelle in absehbarer Zeit eine Wohnung erhielten. Dabei hat das Bezirksgericht aber eine grundsätzliche Räumungsbereitschaft der Verklagten und die außergerichtliche Realisierung des Räumungsanspruchs der Kläger durch Zuweisung von Wohn-raum an die Verklagten, der deren Wünschen entspricht, in absehbarer Zeit unterstellt, ohne dies exakt zu prüfen. Vorn bisherigen Akteninhalt wird jedenfalls beides nicht getragen. Soweit die Kläger ihren Mietaufhebungs- und Räumungsanspruch auch auf § 121 ZGB gestützt haben, hätte das Bezirksgericht bei Ablehnung des Eigenbedarfsanspruchs auch die von den Klägern benannte Zeugin S. vernehmen müssen. Es durfte es nicht dabei 'bewenden lassen, nur diejenigen zu vernehmen, denen die Kläger ein Fehlverhalten vorgeworfen haben. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 122 ZGB sowie §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 1, 77 ZiPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 314 Abs. 3 ZGB; § 174 Abs. 2 ZPO. 1. Für die Interessenabwägung bei der Beendigung eines Nutzungsverhältnisses über ein Grundstück wegen dringenden Eigenbedarfs ist beachtlich, daß der Eigentümer die Grundstücksfläche zum Bau eines Eigenheims benötigt. Die beabsichtigte Errichtung eines Wochenendhauses zum Zwecke der Erholung ist jedoch einem solchen Bau in der gesellschaftlichen Wertung nicht gleichzusetzen. 2. Verkauft der Eigentümer eines Grundstücks dieses ohne gerechtfertigten Grund an einen Dritten und schließt der Käufer in Kenntnis dessen, daß das Grundstück bereits von einem anderen dazu noch am Kauf interessierten Bürger zur Zeit genutzt wird, einen Kaufvertrag ab, dann kann allein der Umstand des Eigentums für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein. 3. Bei Klagen wegen Aufhebung eines Nutzungsverhältnisses an einer Bodenfläche wegen Eigenbedarfs sind dem Kläger prinzipiell alle Kosten aufzuerlegen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien dies nicht als unzumutbar erscheinen lassen. OG, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 2 OZK 38/80. Die Kläger haben am 21. Juli 1978 ein Gartengrundstück gekauft, das dem Verklagten vom Voreigentümer unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden war. Die Kläger haben vorgetragen, daß der Verklagte das unbebaute Grundstück als Futterbasis für seine Kaninchenzucht nutze. Sie hätten sich das Grundstück zu Erholungszwecken und zur Errichtung eines Bungalows gekauft, dessen Bau durch die staatlichen Organe genehmigt worden sei. Die Kläger haben beantragt, den Verklagten zu verurteilen, das Gartengrundstück zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, daß ein wirksamer Nutzungsvertrag bestehe und er das Grundstück weiterhin gärtnerisch und als Futtergrundlage für seine Rassekaninchenzucht nutzen wolle. Das Kreisgericht hat den Verklagten zur Räumung und Herausgabe des Gartengrundstücks verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß das Interesse der Kläger als Eigentümer an der Erlangung des Grundstücks höher zu bewerten sei als das Interesse des Verklagten. Zur Kostenentscheidung hat das Kreisgericht ausge- führt, daß der Verklagte im Verfahren unterlegen sei und Veranlassung zur Klage gegeben habe. Die Berufung des Verklagten gegen dieses Urteil hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Verklagte einen vertraglichen Anspruch auf Nutzung des Gartengrundstücks hat. Es hat weiterhin beachtet, daß im Hinblick darauf, daß der Verklagte der Kündigung widersprochen hat, die Interessen des Eigentümers an der Erlangung des Grundstücks und des Nutzers an der Beibehaltung des Grundstücks gegeneinander abzuwägen waren. Das Bezirksgericht hat dabei jedoch ausschließlich das Erholungsbedürfnis der Kläger in den Vordergrund gestellt und weitere, für die Entscheidung beachtliche Faktoren unberücksichtigt gelassen. Das Oberste Gericht hat mit Urteil vom 23. Mai 1978 2 OZK 12/78 (NJ 1978, Heft 8, S. 360) ausgesprochen, daß für die Beendigung eines Nutzungsverhältnisses über ein Grundstück dringende Eigenbedarfsgründe ein besonderes Gewicht haben, wenn der Eigentümer die Grundstücksfläche zum Bau eines Eigenheims benötigt. Dem Bau eines Eigenheims ist jedoch die beabsichtigte Errichtung eines Wochenendhauses eum Zwecke der Erholung in seiner gesellschaftlichen Wertung nicht gleichzusetzen. Dem Interesse der Kläger auf Erholung steht der Zweck der langjährigen Nutzung des Grundstücks durch den Verklagten gegenüber. Der Verklagte ist organisierter Kaninchenzüchter. Das Grundstück dient ihm in erheblichem Maße zur Futterproduktion. Neben seiner von der Gesellschaft geförderten Freizeittätigkeit wird das Grundstück auch von der Familie des Verklagten genutzt und gärtnerisch bearbeitet. Der Verklagte hat die Absicht, eine Wohnlaube auf dem Grundstück zu errichten. Die erforderlichen Materialien hat er bereits gelagert. Unter den Gesichtspunkten des Erholungs- und Freizeitbedürfnisses wären mithin das Interesse des Verklagten an der Beibehaltung des Grundstücks und das Interesse der Kläger an dessen Nutzung annähernd gleichrangig zu bewerten. Zu beachten ist auch, daß der Voreigentümer es strikt abgelehnt hat, dem Verklagten das Grundstück zu verkaufen, obwohl sich dieser mehrfach mit diesem Anliegen an ihn gewendet hatte. Wenn der Eigentümer eines Grundstücks ohne gerechtfertigten Grund an Dritte verkauft und der Käufer in Kenntnis dessen, daß das Grundstück bereits von einem anderen dazu noch am Kauf interessierten Bürger zur Zeit genutzt wird, einen Kaufvertrag abschließt, dann kann allein der Umstand des Eigentums für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein. Der bisherige Stand der Sachaufklärung läßt somit kein überwiegendes Interesse der Kläger an der Nutzung des strittigen Grundstücks erkennen. Nunmehr hat der Kläger dm Kassationsverfahren jedoch schriftsätzlich vorgetragen, daß er Baumaßnahmen im Werte von 8 000 M auf dem vom Verklagten zwischenzeitlich geräumten Grundstück vorgenommen habe. Weiter würden Möglichkeiten bestehen, dem Verklagten mit Hilfe staatlicher Organe ein Ersatzgrundstück zur Verfügung zu stellen. Diesem Vorbringen konnte im Kassationsverfahren nicht nachgegangen werden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es aber bedeutsam sein, die Richtigkeit der gemachten Angaben zu prüfen. Insbesondere wird das Bezirksgericht bei der erneuten Entscheidung die Aussichten des Verklagten zu beachten haben, ein nutzungsfähiges Grundstück für seine Kaninchenzucht zu erlangen. Sollte unter Berücksichtigung dieser Faktoren dem Klagebegehren stattgegeben werden, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung von folgendem auszugehen: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts sind bei;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung zu chädigen. Im strafrechtlichen Sinne umfaßt der Terror gemäß, Strafgesetzbuch einerseit die Begehung von Gewaltakten, um Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die . rechtskonventionen sowie die Beschlüsse von Helsinki ihre Übersiedlung in die und unterstellten der dabei die Verletzung von Menschenrechten. Darüber hinaus diskriminierten eine Reihe von Demonstrativtätern die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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