Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 14 (NJ DDR 1981, S. 14); 14 Neue Justiz 1/81 (fahrlässig oder vorsätzlich) und die Differenzierung der Höhe des Schadenersatzbetrags bei Fahrlässigkeit u. a. hinsichtlich der Schuldschwere festlegt. In der Praxis ist hin und wieder immer noch festzustellen, daß zwar die Staatliche Versicherung Schäden ersetzt, die Betriebe aber die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber den schadensverursachenden Werktätigen nicht geltend machen. Begründete Aufforderungen der Staatlichen Versicherung an Betriebe, die materielle Verantwortlichkeit noch durchzusetzen und ggf. die Höhe des vom Werktätigen zu leistenden Schadenersatzes an die Staatliche Versicherung abzuführen, werden z. T. nicht befolgt. Nur in wenigen Fällen waren diese Aufforderungen Anlaß, die Konfliktkommissionen einzuschalten. In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit der Staatlichen Versicherung mit der Staatsanwaltschaft besonders wichtig. Kommt es bei der Anwendung (bzw. der Nichtgeltendmachung) der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit zu Gesetzesverletzungen, die durch die Einwirkung der Staatlichen Versicherung auf den Betrieb allein nicht beseitigt werden können, dann sollte die Versicherung die Hilfe der Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen. Die Praxis beweist, daß Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts gegenüber Betriebsleitern stets zum Erfolg führen.9 Ein weiterer Grund für noch auftretende Probleme ist die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung. Dadurch ist es mitunter nach der Erstattung des Schadens durch die Staatliche Versicherung infolge des Zeitablaufs sehr schwierig festzustellen, ob der Mitarbeiter den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat. Hin und wieder wird auch deshalb von der Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber dem Werktätigen abgesehen, weil der damit verbundene Arbeitsaufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe. Insoweit ist festzustellen, daß mit der Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens durch die Staatliche Versicherung die materielle Verantwortlichkeit und damit der Zweck des § 331 ZGB noch nicht verwirklicht sind. Für die Durchsetzung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Betrieb, für das schadensvorbeugende Verhalten und für die Erhöhung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen hat die erzieherische Einflußnahme mittels der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit eine bedeutsame Rolle. * Die Verbesserung der Rechtsarbeit im Betrieb auf diesem Gebiet stellt hohe Anforderungen sowohl an die Betriebe als auch an die Staatliche Versicherung. Dabei sollten künftig vor allem folgende Umstände stärker beachtet werden: Neben der Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens' durch die Staatliche Versicherung auf der Grundlage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Betriebes für seine Mitarbeiter und des dafür bestehenden Versicherungsschutzes ist vom Betrieb in jedem Fall zu sichern, daß die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit des schuldhaft einen Schaden verursachenden Mitarbeiters geprüft und ggf. durchgesetzt wird. Maßnahmen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit hat grundsätzlich der Betrieb von sich aus einzuleiten, er sollte dazu nicht erst die Aufforderung der Staatlichen Versicherung abwarten. Die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit des Mitarbeiters ist zu prüfen, sobald der Schaden und der Schadensverursacher bekannt sind. Notfalls ist zur exakten Feststellung und Verwirklichung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit das enge Zusammenwirken des Betriebes mit der zuständigen Direktion der Staatlichen Versicherung zu sichern. Die Verantwortung der Konfliktkommissionen der Betriebe sowohl für die Feststellung als auch für die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit ist strikt zu verwirklichen. Die Einhaltung der für derartige Beratungen geltenden Fristen ist zu gewährleisten. Die Staatliche Versicherung muß die Einhaltung und Verwirklichung der von ihr dem Betrieb erteilten Auflagen kontrollieren und notfalls von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Versicherungsschutz auszusetzen.10 Es ist zu sichern, daß bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit die Grundsätze der Differenzierung exakt beachtet werden. Das schließt ein, die gegenüber dem Werktätigen ausgesprochene Schadenersatzpflicht auch durchzusetzen. Der von dem Mitarbeiter geleistete Schadenersatzbetrag ist soweit die Staatliche Versicherung den eingetretenen Schaden ersetzt hat an die Staatliche Versicherung zurückzuführen.1 11 1 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur Verwirklichung außervertraglicher Schadenersatzansprüche“, NJ 1978, Heft 11, S. 472 fl. 2 Vgl. dazu H.-J. Möller/W. Neuhof, „Zusammenarbeit der Gerichte mit der Staatlichen Versicherung bei Schadenersatzanträgen“, NJ 1977, Heft 17, S. 606 f.; H. Helfer/E. Thaut, „Zusammenarbeit der Gerichte mit den Organen der staatlichen Versicherung der DDR im Bezirk Dresden“, NJ 1980, Heft 9, S. 421. 3 Vgl. §§ 2 ff. der VO über das Statut der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 (GBl. II Nr. 120 S. 941); § 7 Abs. 1 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen- und SChlaChttier-versicherung der Tierhalter vom 25. April 1968 (GBl. n Nr. 57 S. 307); §§ 2, 3 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I Nr. 21 S. 355); §§ 2, 3 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBL II Nr. 101 S. 679). 4 Zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Bürgern und Betrieben vgl. M. Posch, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung und ihre Voraussetzungen“, NJ 1977, Heft 1, S. 10 ff.; derselbe, „Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht und ihr Umfang“, NJ 1977, Heft 5, S. 132 ff. 5 Vgl. § 2 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (Vertragsgesetz) vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) i. V. m. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1975 zur Anwendung von Bestimmungen des ZGB auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 30. September 1975, Verfügungen und Mitteilungen des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts Nr. 2/75; M. Posch, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit “, NJ 1977, Heft 1, S. 12 f. 6 Vgl. dazu W. Rudelt/Ch. Kaiser/M. Müller/H. Neumann, „Materielle Verantwortlichkeit nach ZGB oder AGB?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1978, Heft 12, S. 569 fl.; W. Rudelt/Ch. Kaiser/ M. Müller/H. Neumann, „Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im Strafverfahren“, NJ 1978, Heft 11, S. 491 f.; OG, Urteil vom 28. November 1978 - 2 OZK 39/78 -(NJ 1979, Heft 2, S. 91); OG, Urteil vom 10. Juli 1973 - 2 Zz 13/73 - (NJ 1973, Heft 17, S. 518). 7 Vgl. dazu § 10 Abs. 2 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft ; § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft ; § 10 Abs. 2 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen; § 5 Abs. 3a der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Ver-sicherung vom 12. Januar 1971 (GBL II Nr. 14 S. 93; Ber. GBL II Nr. 24 S. 216). 8 VgL dazu § 10 Abs. 3 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft ; § 7 Abs. 3 der 1. DVO zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November 1968 (GBL II Nr. 120 S. 939); § 10 Abs. 5 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe ; § 5 Abs. 3 b der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung. VgL Fragen und Antworten in NJ 1980, Heft 9, S. 423. 9 So gibt es z. B. bereits seit mehreren Jahren zwischen dem Staatsanwalt des Bezirks Cottbus, dem Bezirksgericht, der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei, dem FDGB-Be-zirksvorstand - Verwaltung der Sozialversicherung - und der Bezirksdirektion der Staatlichen Versicherung eine Vereinbarung zur wirksameren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, in der u. a. auch eine solche Unterstützung des Staatsanwalts vorgesehen ist. 10 VgL § 7 Abs. 2 b der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft ; § 3 Abs. 3 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe ; § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft. 11 VgL § 10 Abs. 1 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft ; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft 1. V. m. 8 7 Abs. l der 1. DB zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft ; § 10 Abs. 1 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe ; § 5 Abs. 3 a der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpfllcht-Versicherung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 14 (NJ DDR 1981, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 14 (NJ DDR 1981, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die Hausordnung der Anstalt wird ihnen zur Kenntnis gegeben. Es sollte jedoch künftig generell, um Provokationen in westlichen Massenmedien, Beschwerden der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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