Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 138 (NJ DDR 1981, S. 138); 138 Neue Justiz 3/81 zungsrecht verliehen worden wäre. In diesem Fall wären sie Eigentümer des Eigenheims (vgl. §§ 288 Atos. 4, 292 Abs. 3 ZGB) und möglicher weiterer Anlagen und Anpflanzungen, jedoch nicht des Bodens. Durch das Gericht könnte deshalb nur über das Eigenheim entschieden werden. Hinsichtlich des Nutzungsrechts am Boden hätte der Rat des Kreises eine entsprechende Regelung zu treffen (vgl. § 289 Abs. 3 ZGB; Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 [GBl. I Nr. 24 S. 372] i. d. F. vom 19. Dezember 1973 [GBl. I Nr. 58 S. 578]). Das Bezirksgericht wird deshalb in der erneuten Verhandlung die Rechtsverhältnisse am Boden noch einmal zu prüfen und die Prozeßparteien falls erforderlich auf eine richtige Antragstellung hiimzuweisen haben. In vorliegender Sache ist der zur Errichtung des Wohngebäudes errichtete Kredit noch nicht vollständig zurückgezahlt. Das Bezirksgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, daß ihn derjenige Ehegatte zurückzuzahlen hat, dem das Wohngebäude zugesprochen wurde. Diese Entscheidung erlangt jedoch nur Wirkung dm Verhältnis der Prozeßparteden zueinander. Das Kreditinstitut kann sich nach wie vor an jede Prozeßpartei wenden und die Tilgung verlangen. Um zu erreichen, daß der andere Ehegatte aus der Verpflichtung gegenüber dem Kreditinstitut entlassen wird, ist dessen 'Zustimmung erforderlich. Da das Bezirksgericht der Klägerin das Wohngrundstück bzw. Eigenheim übertragen hat, hätte es prüfen sollen, ob der Verklagte aus der Verpflichtung zur Tilgung des Kredits entlassen werden konnte. Zu diesem Zweck wäre vor der 'Entscheidung eine entsprechende Erklärung des Kreditinstituts bei-zuaiehen gewesen (vgl. H. L a t k a /R. Hübner/G. H ü -n i c k e in NJ 1975, Heft 7, S. 203). Im Rechtsmittelverfahren wäre auch folgendes zu beachten gewesen: Im vorliegenden Fall ist im Wege der Beweisaufnahme festgestellt worden, daß die Klägerin Verkaufsabsichten geäußert hatte. Unter diesen Umständen war es richtig, daß das Bezirksgericht die Frage der Einräumung eines Vorkaufsrechts an den Verklagten in der Verhandlung erörterte. Der Verklagte hat sich hierzu ablehnend verhalten, weil er möglicherweise annahm, in diesem Fall nicht das AUeineigentum am Wohngrundstück bzw. Eigenheim zu erhalten. Die 'Einigung der Prozeßparteien über die Einräumung eines Vorkaufsrechts für den Fall, daß einem Ehegatten das Wohngrundstück bzw. Eigenheim zugesprochen wird, hat jedoch keinen Einfluß auf die Entscheidung über die Rechte am Wohngrundstück bzw. Eigenheim. Deshalb wäre es empfehlenswert gewesen, eine Einigung dahingehend anzuregen, daß die Klägerin dem Verklagten ein Vorkaufsrecht für den Fall gewährt, daß ihr das Wohngrundstück bzw. Eigenheim zugesprochen wird. Eine solche durch das Gericht bestätigte Einigung wahrt die Form der ansonsten nötigen notariellen Beurkundung (§2 Abs. 3 der Grundbuchverfahrensordnung vom 30. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 3 S. 42]). Sie ersetzt jedoch nicht die notwendige staatliche Genehmigung (§ 306 Abs. 1 ZGB und § 2 Abs. 1 Buchst, e der Grundstücks-veikehrsVO vom 15. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73]). Um zu gewährleisten, daß der Einigung die staatliche Genehmigung erteilt wird, ist in Fällen dieser Art grundsätzlich vorher die Erklärung des Rates des Kreises einzuholen, daß im Pall einer Einigung die staatliche Genehmigung erteilt würde. §§ 34, 39 FGB. 1. Die beim Ban eines Eigenheims gewährte Hilfe von Betrieben ist von den betrieblichen Möglichkeiten abhängig und zumeist beiden Ehegatten bzw. der Familie zugedacht. Sie darf im Fall einer späteren Ehescheidung und Vermögensverteilung im allgemeinen nicht nur zugunsten eines Ehegatten gewertet werden. 2. Ergibt sich aus weiteren Umständen, daß der Betrieb entsprechend dem gesellschaftlichen Anliegen des Eigen- heimbaus besondere Unterstützung gegeben hat, die nach Art und Umfang vornehmlich für den Betriebsangehörigen bestimmt ist, sind insoweit auch die betrieblichen Interessen (z. B. für die Bildung einer Stammbelegschaft) mit zu beachten. OG, Urteil vom 2. September 1980 3 OFK 21/80. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und die Ehewohnung sowie das Eigenheim dem Kläger zugesprochen. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Ehewohnung und das Eigenheim der Verklagten zugesprochen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zu Recht der Auffassung des Kreds-gerichts entgegengetreten, daß die anfänglich ablehnende Haltung der Verklagten zur Errichtung des Eigenheims zu ihren Ungunsten zu werten sei. Da der Kläger eine zeitaufwendige Nebenbeschäftigung ausübte, waren ihre Bedenken, er werde mit einem Eigenheimbau noch weniger Zeit für die Familie haben, nicht unbegründet. Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß beide Prozeßparteien an der Errichtung des Eigenheims teilgenommen haben und die Verklagte bei nahezu durchgängiger voller Berufstätigkeit im wesentlichen den Haushalt allein geführt und das Kind allein betreut hat (vgl. hierzu OG, Urteil vom 29. Juli 1975 - 1 ZzF 11/75 - [NJ 1976, Heft 4, S. 114]). Diese Feststellungen waren jedoch für eine Entscheidung noch nicht ausreichend. Das Bezirksgericht hat nicht alle notwendigen Beweise erhoben. Es hätte Beauftragte der Arbeitskollektive beider Prozeßparteien am Verfahren beteiligen und weitere wesentliche Umstände in die Würdigung des Sachverhalts einbeziehen müssen. Bereits im Eheverfahren hatten der Rat der Gemeinde und der Betrieb des Klägers Stellungnahmen im Hinblick auf die Entscheidung über die Ehewohnung und das Eigenheim abgegeben. Weder vom Kreisgericht noch vom Bezirksgericht sind diese Stellungnahmen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Damit haben beide Gerichte naheliegende Möglichkeiten zur hinreichenden Sachaufklärung (§§ 33 Abs. 2 und 53 Abs. 1 ZPO) nicht genutzt. Aus der Stellungnahme des VEB K. ergibt sich, daß betrieblicherseits vor allem wegen der guten Arbeitsleistungen des Klägers umfangreiche Hilfe bei der Errichtung des Eigenheims gegeben worden ist. Diese Hinweise hätte das Bezirksgericht nicht unbeachtet lassen dürfen. Die beim Bau eines Eigenheims gewährte Hilfe von Betrieben (§2 der EigenheimVO vom 31. August 1978 und der DB dazu [GBl. I Nr. 40 S. 425, 428]) ist von den betrieblichen Möglichkeiten abhängig und zumeist beiden Ehegatten bzw. der Familie zugedacht. Sie darf im Falle einer späteren Ehescheidung und Vermögensteilung im allgemeinen nicht nur zugunsten eines Ehegatten gewertet werden. Allerdings können entsprechend dem gesellschaftlichen Anliegen des Eigenheimbaus (vgl. H.-J. Koppitz/ G. R o h d e in NJ 1979, Heft 2, S. 75) auch besondere weitere Umstände vorliegen. Diese können z. B. darin bestehen, daß der Betrieb für die Gewinnung von Werktätigen für eine langjährige Tätigkeit bzw. zur Entwicklung von Stammbelegschaften (vgl. § 12 Abs. 4 der EigenheimVO) besondere Unterstützung gibt, die nach Art oder Umfang vornehmlich für den Betriebsangehörigen bestimmt ist. In einem solchen Fall sind insoweit auch die betrieblichen Interessen mit zu beachten. Aus diesen Gründen hätten die Gerichte die Stellungnahme des Betriebes und des Ar-beitskol'lektivs des Klägers zu berücksichtigen und in der mündlichen Verhandlung zu erörtern gehabt. Gleiches hätte mit der Stellungnahme des Betriebes der Verklagten geschehen müssen, in der die berufliche Tätigkeit der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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